David Staubli
Steuerabzüge werden häufig als Steuergeschenk für Reiche bezeichnet. Dies ist mindestens unpräzise. Erstens ist die steuersystematische Rolle von Steuerabzügen nicht in erster Linie verteilungspolitischer Natur. Zweitens ist deren Verteilungswirkung nicht a priori klar. Der vorliegende Artikel analysiert die Verteilungswirkung einer Einführung eines generellen Abzugs für alle Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer. Angesichts des progressiven Tarifs würden davon Einkommensstärkere relativ zum Einkommen überdurchschnittlich stark profitieren, am stärksten der gehobene Mittelstand. Die Ungleichheit der verfügbaren Einkommen würde tendenziell steigen. Generalisieren lassen sich diese Aussagen aber nicht, weil die Verteilungswirkung vom geltenden Tarif und von der Verteilung der Steuerpflichtigen auf die Einkommensklassen abhängt.
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Rechtsgebiete: Nationales Steuerrecht, DBG, Direkte Steuern, Steuerpolitik, Andere Abgaben und Steuern, Einkommens- & Gewinnsteuer
Harun Can
Heilbehandlungen bestehen einerseits aus der Diagnose und andererseits – sofern möglich – aus der Behandlung. In der Mehrwertsteuer hat der Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG festgelegt, dass Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten ausgenommene Leistungen sind und deshalb nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Weiter hat der Verordnungsgeber in Art. 34 Abs. 1 MWSTV festgelegt, dass Heilbehandlungen definiert werden als die Feststellung und Behandlung von Krankheiten sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
Aufgrund dieser Bestimmungen ist es nach Ansicht des Autors unverständlich, dass die Eidg. Steuerverwaltung in ihrer Verwaltungspraxis ärztliche Diagnosen von Krankheiten nicht umfassend als ausgenommene Leistungen anerkennt. Die Eidg. Steuerverwaltung unterscheidet hier nach der Bezeichnung der Diagnosen und gewährt gewissen ärztlichen Diagnosen, insbesondere wenn diese als ärztliche Gutachten bezeichnet werden, die Steuerausnahme nicht. So sind z.B. ärztliche Gutachten für die Überprüfung des Gesundheitszustands zuhanden einer Lebensversicherung steuerbar. Die Erstellung von inhaltlich identischen Gutachten für eine AHV Behörde ist dagegen gemäss Verwaltungspraxis von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Verwaltung knüpft die mehrwertsteuerliche Qualifikation mit anderen Worten an den Empfänger der Diagnose an, um festzulegen, ob diese Leistungen steuerbar oder ausgenommen sind.
Diese einschränkende Interpretation ist nach Ansicht des Autors gesetzwidrig und führt darüber hinaus auch zu grosser Rechtsunsicherheit in der Handhabung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG.
Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn die ESTV im Zuge der gegenwärtig laufenden Praxisanpassung ihrer publizierten Verwaltungspraxis im Gesundheitswesen ärztliche Gutachten, Berichte, Zeugnisse und Diagnosen im Sinne des gesetzgeberischen Willens umfassend von der Mehrwertsteuer ausnehmen würde.
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Rechtsgebiete: Indirekte Steuern, Mehrwertsteuer