Heinz Heller
Erstens sind Zeitlohn und Leistungslohn in der Realwirtschaft nur scheinbare Gegensätze. Zweitens birgt der Begriff der «Zeitautonomie» Tücken. Drittens ist Arbeitszeiterfassung ein Muss für alle, die Leistung kontrollieren und steuern wollen. Und viertens bringen die traditionellen variablen Lohnmodelle keine Effizienzsteigerung. Wer das versteht und auch die rechtliche Seite dieser vier Themen beherrscht, kann sich bei Firmenkunden mit innovativen, griffigen Arbeitszeitreglementen einen besseren Namen schaffen als mit dem Verweis auf die neuen Art. 73a und 73b ArGV1.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
Emanuel Georg Tschannen
Geschäftsreisen liegen primär im Interesse des Arbeitgebers und dienen der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Sie schränken die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers ein, können aber zugleich auch eine kulturelle und persönliche Bereicherung sein. Die Geschäftsreise wird im Schweizer Recht nicht geregelt. Die Handhabung der Erfassung sowie die Vergütung von Geschäftsreisen sind daher privatautonom zu vereinbaren. Das Referat zeigt die praktischen Probleme des Themas auf und postuliert einen pragmatischen Lösungsansatz.
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