Publikationsrichtlinien

Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor

Um die redaktionelle Arbeit und die Drucklegung zu erleichtern, bitten wir die Autorinnen und Autoren unserer Zeitschrift, die folgenden Richtlinien zu beachten (hier finden Sie eine Formatvorlage, die Ihnen den Aufbau Ihres Textes erleichtert):  

I. Allgemeines

Die Eingabe des Manuskripts erfolgt per Mail an die folgenden Adressen:

rene.matteotti@rwi.uzh.ch; alexandra.muenger@ius.uzh.ch

Mit der Redaktion ist auch der jeweilige Abgabeschluss verbindlich festzulegen.

Die Texte sollten nach den Regeln der neuen Rechtschreibung und in PC-kompatiblem Microsoft-Word-Format abgefasst sein. Das Korrektorat wird vom Verlag vorgenommen.

Textformatierungen (Fettdruck, Kleindruck, Einzüge etc.) sind nach Möglichkeit zu unterlassen, sofern diese darstellerisch nicht absolut notwendig sind. Zur Hervorhebung von Textstellen verwenden Sie bitte Kursivschrift. Fettdruck verwenden wir nicht. Für Fussnoten verwenden Sie die Fussnotenfunktion im Word. Die Namen zitierter Autoren werden in Kapitälchen dargestellt. Bitte reichen Sie die Texte in einem PC-kompatiblen Microsoft Word-Format ohne Makros oder Feldfunktionen ein. Schalten Sie die automatische Silbentrennung aus bzw. entfernen Sie diese aus Ihrem Text. Für allfällige Fussnoten benutzen Sie bitte die Fussnotenfunktion von Word.

Ihren Namen, Titel, Beruf und Arbeitsort geben Sie bitte so an, wie Sie die Angaben publiziert haben möchten. Neben diesen Angaben wird ein qualitativ gutes Porträtfoto von Ihnen veröffentlicht, das wir in elektronischer Form von Ihnen benötigen.

Für weitere Detailfragen im Zusammenhang mit der Erstellung Ihres Manuskripts stehen Ihnen der Verlag und die Redaktion jederzeit zur Verfügung:

Verlag

Editions Weblaw (asa@weblaw.ch)
Weblaw AG | CyberSquare | Laupenstrasse 1 | 3008 Bern Schweiz | T +41 31 380 57 77 | F +41 31 380 57 78

Redaktion ASA

E-Mail rene.matteotti@rwi.uzh.ch oder alexandra.muenger@ius.uzh.ch.

II. Titel und Gliederung Ihres Beitrags

Ihren Aufsatz gliedern Sie idealerweise wie folgt:

  • Titel
  • Ihr Name, Titel, Funktion, Arbeitsort (mit Porträtfoto)
  • evtl. Danksagung in Fussnote 1 (keine *-Fussnoten)
  • Abstract (Zusammenfassung des Beitrags in deutscher und französischer Sprache (5 bis 6 Sätze)
  • Inhaltsverzeichnis
  • Volltext (Aufbau und formale Vorgaben s. vor- und nachstehend)

Titel und Überschriften sollten insgesamt möglichst kurz und prägnant gefasst sein. Wählen Sie für Ihren Volltext bitte die folgende Grobgliederung:

I.
1.
2.
2.1.
2.2.
2.2.1.
2.2.2.
a)
b)
bb)
II.

III. Hervorhebungen im Text

Gewünschte Hervorhebungen sind im Text kursiv zu formatieren und nur mit Zurückhaltung vorzunehmen. Namen von Autoren und Herausgebern sind in Kapitälchen zu kennzeichnen.

Allfällige Tabellen und graphische Darstellungen sind unbearbeitet und unkomprimiert mit dem Text mitzusenden.

IV. Literatur und Fussnoten

Nachweise sind in Form von Fussnoten und nicht als Endnoten fortlaufend zu formatieren (Fussnotenfunktion im Word). Die Fussnotenziffer im Text ist nach das Satzzeichen zu setzen (Ausnahme: Nach einem wörtlichen, in Anführungszeichen stehendes Zitat).

Beispiel:

…steuerrechtlich unbedenklich.3

Es ist kein Literaturverzeichnis zu erstellen. Bei der ersten Erwähnung eines Werkes, Lehrbuches oder dgl. in Ihrem Beitrag, geben Sie die vollständige Fundstelle an. Verwenden Sie für die Namen der Autoren Kapitälchen. Setzen Sie am Schluss der Quellenangabe die Zitierweise innerhalb des Beitrags in Klammer.

Beispiel:

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003 (zit.: Handkommentar), N/S. ***.
 

Betr. der zu nennenden Angaben bei den einzelnen Werken (Monographie, Sammelwerke usw.) vgl. Ziff. VI.

Bei weiteren Verweisen auf dasselbe Werk verwenden Sie die angegebene Zitierweise und fügen Sie in Klammer die Fussnote der vollständigen Fundstelle an.

Beispiel:

17 Richner/Frey/Kaufmann, Handkommentar (Fn. 3), N/S. ***.

V. Abkürzungen

Die Abkürzungen sollten nach der üblichen Zitierweise erfolgen. Es ist kein Abkürzungsverzeichnis zu erstellen. Durch die Autorin / den Autor eingeführte Abkürzungen sind konsequent zu benutzen. Eine Ausschreibung ist nur an erstgenannter Stelle erwünscht, gefolgt von der in Klammern gesetzten Abkürzung.

Die allgemeingebräuchlichen Abkürzungen (z.B., u.a., m.E., i.V.m., bzw., bspw., GmbH, EuGH, EGMR, EU, EDA, EDI, EJPD, OECD usw.) müssen nie ausgeschrieben werden. 

VI. Zitierweise

Bitte befolgen Sie die folgende einheitliche Zitierweise:

 

1. Gesetze

Bestimmungen sind immer mit Gesetzesangabe zu nennen, auch wenn sich der Beitrag als Ganzes in eindeutiger Weise auf ein bestimmtes Gesetz oder eine bestimmte Norm bezieht. Beim Gesetzesverweis sind Absatz und Satz abzukürzen (Abs., S.).

Beispiele:

Art. 25 DBG, nicht DBG 25

Art. 20 Abs. 1 VStG, nicht Art. 20 I VStG oder VStG 20 I

 

2. Monographien

Zu nennen beim ersten Verweis in der Fussnote:

  • Autor
  • vollständiger Titel des Buches
  • Auflage
  • Erscheinungsort
  • Erscheinungsjahr
  • Seitenzahl (bei mehreren Seiten: „f.“ resp. „ff.“)
  • Zitierweise im Text (zit.: xy)

Mehrere Autoren oder Erscheinungsorte sind durch „/“ zu trennen. Dissertationen, die nicht in einer Reihe erschienen sind, sind zusätzlich noch mit „Diss.“ zu kennzeichnen. Auf das Angeben einer Zitierweise kann verzichtet werden, wenn Sie von demselben Autor nur eine Monographie verwenden. In einem solchen Fall gilt die allgemeine Zitierweise Autor, N/S ***.

Namen von Autoren und Herausgebern sind stets in Kapitälchen zu setzen.

Beispiele erste Verweise:

11 Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002 (zit.: System), S ***.

13 Adrienne Heil-Froidevaux, Steuerrechtliche Praktikabilität unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, Diss. Bern 2006 (zit.: Praktikabilität), S ***.
 

Zitierweise in weiteren Fussnoten:

15 Blumenstein/Locher, System (Fn. 11), S. 194.

20 Heil-Froidevaux, Praktikabilität (Fn. 13), S. 93 ff.

 

3. Sammelwerke

Beiträge in Sammelwerken sind mit Autor und Herausgeber, Beitragstitel und Haupttitel zu zitieren (Verbindung mit „, in:“). Es ist jeweils die erste Seitenzahl des zitierten Beitrages anzugeben.

Beispiel bei der ersten Verwendung in der Fussnote:

Jochen Thiel, Die Bilanzierung von Nutzungsrechten, in: Problem des Steuerbilanzrechts, herausgegeben von ***, Köln 1991, S. 161 ff. (zit.: Bilanzierung), S. ***.

 

4. Lehrbücher

Lehrbücher sind (soweit vorhanden) mit Randnummern und nicht mit Seitenzahlen zu zitieren. Zudem ist die zitierte Auflage anzugeben. Ab dem zweiten Verweis sind Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr nicht mehr zu nennen. Die Nennung der entsprechenden Randnummer oder Note genügt. 

Beispiel erster Verweis:

1 Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 23 N 21.
 

Beispiel weitere Verwendung:

9 Höhn/Mäusli (Fn. 1), § 15 N 46

 

5. Aufsätze in Zeitschriften

Aufsätze sind mit Autorennamen, Titel des Aufsatzes, Zeitschrift und Jahr (bei ASA: inkl. Bandnummer), erste Seitenzahl des Aufsatzes und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen. Bei allgemein bekannten Zeitschriften können Abkürzungen verwendet werden (ASA, ST, StR, STE usw.).

Beispiele erster Verwendung:

Danielle Yersin, Quelques réflexions sur l’apport de biens à une entreprise, ASA 49 (1980/1981) 161 ff., S. 165.

Gurtner Peter, Verdeckte Kapitaleinlagen als Objekt der Gewinnsteuer, StR 2002, S. 549 f.
 

Weitere Zeitschriften werden – sofern vorhanden – entsprechend deren angegebenen Zitiervorschläge zitiert.

Beispiel erster Verwendung:

Manuela Mosimann, Richter als Gutachter?, in: Jusletter 19. Januar 2015

 

6. Festschriften

Beiträge in Festschriften sind mit Autorenname, Titel des Aufsatzes, in: FS ***, Erscheinungsort und Jahr, erste Seitenzahl und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen.

Beispiel erste Verwendung:

Peter Gurtner, Steuerliche Behandlung verdeckter Kapitaleinlagen, in: Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Verlag Merkur Druck AG, Langenthal 2003, S. 22

 

7. Kommentare

Kommentare werden nicht nach Seiten, sondern nach Randziffern zitiert. Zu nennen sind Autor, Kommentar zum *** (Gesetz), Teil/Band **, Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr.

Beispiel erster Verweis:

5 Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001 (zit.: Kommentar DBG)

Beispiel bei weiterer Verwendung:

7 Locher, Kommentar DBG (Fn. 5), N 23 zu Art. 26

 

8. Entscheide

Bei französischsprachigen Entscheiden ist zu prüfen, ob sie in „Praxis“ auf Deutsch verfügbar sind. Entsprechendes gilt bei französischsprachigen Beiträgen betr. einer allfälligen (teilweisen) Übersetzung in RDAF. Wenn dem so ist, ist ein entsprechender Verweis anzubringen. Bei Entscheiden, die im ASA (auszugsweise) abgedruckt oder besprochen wurden, ist die entsprechende Fundstelle anzugeben.

Bei den periodischen Rechtsprechungsübersichten ist zwingend die Fundstelle des besprochenen Urteils in folgenden Zeitschriften anzugeben: ASA, StR, ST, RDAF, StE.

Beispiel:

StE 2013 B 93.6 Nr. 33 = StR 2013, 567 = RDAF 2013 II 421 (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040 und 1041/2012 vom 21. März 2013 i.S. X. gegen das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich): Zustellungsfiktion; Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Allgemeinverfügung (öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung)? Rechtsmissbräuchliches Verhalten der steuerpflichtigen Person.

 

8.1. Bundesgerichtsentscheide

Urteile des Bundesgerichts sind wie folgt zu zitieren (http://www.bger.ch/zitierregeln.pdf, Zitierregeln von Bundesgerichts, vom Mai 2012).

BGE 127 I 164
BGE 127 I 164 E. 3c S. 171 (wenn nötig)

Für die Urteile in der Amtlichen Sammlung (AS, Papier und Internet)

Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2007 vom 28. Januar 2008, zur Publikation
vorgesehen

Für Urteile der AS, die im Moment der Zitierung noch nicht in der Amtlichen Sammlung erschienen sind. «BGE» ist immer für die Amtliche Sammlung reserviert.

Urteil des Bundesgerichts 2A.254/2000 vom 2. April 2001 E. 1

Für Urteile, die nicht in der AS der wegleitenden Urteile enthalten sind, egal, ob sie im Internet veröffentlicht sind oder nicht.

Urteil des Bundesgerichts 1P.440/2000 vom 1. Februar 2001, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, 1P.440/2000

Für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.

In Ergänzung zu den vorgenannten Zitierregeln, darf für „Bundesgericht“ auch die Abkürzung BGer verwendet werden (Urteil des BGer 1P.440/2000 vom 1. Februar 2001).

 

8.2. Bundesverwaltungsgerichtsentscheide

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind wie folgt zu zitieren (http://www.bger.ch/zitierregeln.pdf, Zitierregeln von Bundesgerichts, vom Mai 2012).

BVGE 2007/1 E. 1.1.1 S. 4

Zitierweise für Entscheide, welche in der AS veröffentlicht werden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.

Werden mehrere BVGE hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von BVGE Entscheidjahr und Entscheidnummer, eventuell E. und S.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (oder des BVGer) B-2125/2006 vom 26. April 2007,
zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für Entscheide, deren Publikation in der AS vorgesehen ist, die aber im Moment der Zitierung in dieser noch nicht erschienen sind.

Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-3478/2007 vom 1. September 2007 E. 1.1.1

Zitierweise für Entscheide, welche nicht in der AS aufgenommen wurden, aber auf der Website des BVGer erschienen sind. Das Bundesverwaltungsgericht wird erwähnt, damit keine Verwechslung mit den (ähnlich bezeichneten) Urteilen des Bundesgerichts entsteht.

 

8.3. Entscheide deutscher Gerichte

Bundesverfassungsgericht
= BVerfG

zitiert z.B.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/0, BVerfGE 57, 70 <98 f.>

Bundesgerichtshof
= BGH

zitiert z.B.

BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234;

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08;

BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345;

BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283

Senat für Anwaltssachen: AnwZ (B) 22/09

Senat für Notarsachen: NotZ 9/09)

Bundesverwaltungsgericht
= BVerwG

zitiert z.B.
Beschluss vom 3. Februar 2011 - BVerwG 10 B 32.10;
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09

Bundesfinanzhof

= BFH

Zitiert z.B.

BFH, Urteil vom 2.Dezember 2014 VIII R 2/12

Bei Hinweisen auf weitere ausländische Rechtsprechung wollen Sie bitte die dort üblichen Zitierregeln beachten.

 

8.4. Kantonale Entscheidungen/Entscheide Steuerrekurskommission

Bei kantonalen Entscheidungen ist das urteilende Gericht mit der zugehörigen Fundstelle (falls veröffentlicht) anzugeben.

Beispiele:

Urteil des Verwaltungsgerichts Bern (oder Urteil des VGer BE) in BVR 2007, S. 227 ff.

SRK vom 1.Mai 2005 i. S. *** (SRK 2003-159), E. 3.e.cc

Urteil des EuGH i. S. *** (C-28/95) vom 17. Juli 1997

 

9. Hinweise auf Materialien

Materialien werden bei erster Verwendung vollständig zitiert. Sofern nötig, kann analog der Literatur eine geeignete Zitierweise eingeführt werden. Soweit nötig, ist bei den Kreisschreiben, MWST-Infos usw. der Stand einzufügen.

Beispiele:

BBl 2002 1126, S. ***

AS 2004 1677, S. ***

Amtl.Bull. NR Sommersession 1995, vom 23. Juni 1995, S. *** 

Amtl.Bull SR Aprilsession 1999, vom 22. April 1999, S. ***

KS-SSK 27, Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten, Ziff. ***

KS-ESTV Nr. 39, Besteuerung von Aktionärsoptionen, Ziff. ***

MWST-Info 02, Steuerpflicht, S ***

etc.

 

10. Zitate aus dem Internet

Zitate aus dem Internet erfolgen mit vollständiger Angabe der Internet-Adresse und Datum des Besuchs:

Beispiel:

www.ESTV.admin.ch/data/dba/d/missbr.htm (Zuletzt besucht am 15. Dezember 2005)

 

11. Mehrere Werke

Mehrere Werke oder Verweise sind in Fussnoten durch Strichpunkt voneinander zu trennen. Am Ende der Fussnote steht immer ein Punkt.

Beispiel:

Kessler/Eicker/Obser, IStR 2005 (Fn. ***), 659; Gläser, SWI 2005 (Fn. ***), 325 ff.

 

12. Gesetze/Kreisschreiben/Internationale Übereinkommen

Beispiele:

ESTV, KS 10 vom 15. Juli 2005, Ziff. 2.a.

ESTV, Wegleitung Art. 15 ZBstA, Ziff. 8.a

Art. 22 DBA Belgien vom 28. August 1978 (SR 0.672.917.21) 

VII. Stichwörter

Am Anfang des Beitrages sind drei bis fünf Stichwörter zum Kern des Inhaltes anzugeben, und zwar in deutscher und französischer Sprache. Auch die relevanten Gesetzesbestimmungen sind als Stichwörter aufzunehmen. Sie sind die Grundlage für das Sachregister.  

VIII. Zusammenfassung des Aufsatzes (Abstract)

Der Aufsatz ist ca. in fünf bis sechs Sätzen (max. 650 Zeichen inkl. Leerzeichen) in deutscher und französischer Sprache zusammenzufassen. Dieser Text erscheint als Lead am Anfang des Beitrages.  

IX. Entscheide

Im ASA werden u. a. auch die wichtigsten steuerrechtlichen Entscheidungen veröffentlicht. Anzustreben ist eine möglichst zeitnahe Publikation. Entscheide, die für die Aufnahme im ASA geeignet sind, sind der Redaktion zuzusenden.

Es werden dazu die folgenden Angaben benötigt:

Gericht, Kammer/Abteilung, Datum, Parteien (anonymisiert), Aktenzeichen. Es folgt die Regeste in deutscher und französischer Sprache (die Übersetzungen werden nötigenfalls durch die Redaktion vorgenommen). Der Entscheid selbst muss anonymisiert werden. Kantonale Entscheide sind unter Umständen zu kürzen.  

X. Urteilsbesprechungen

Die zu besprechenden Urteile erscheinen mit dreisprachigen (d/f/i) Regesten. Dem Entscheid folgt die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen. Es sind hier keine Fussnoten vorgesehen, und Verweise sind in Klammer zu setzen (Autorennamen ebenfalls in Kapitälchen).

XI. Buchbesprechungen

Im ASA werden Neuerscheinungen im Bereich des Steuerrechts besprochen. Wichtig ist auch hier die Aktualität. Bücher sollten nach den folgenden Leitlinien rezensiert werden:

Vorspann: Autor oder Herausgeber (Vorname und Familienname), Titel, allfälliger Untertitel, Verlag, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, Seitenzahl, Ladenpreis.

Beispiel:

Thomas Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern – Unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich, Zürich/St. Gallen 2007, 358 Seiten, broschiert, CHF 85.–.

Danach folgen die eigentliche Buchbesprechung, Informationen über den Aufbau und Inhalt sowie Auseinandersetzung mit den Thesen des Autors. Der Umfang der Besprechung sollte sich auf einige wenige Seiten begrenzen.

XII. Urheberrechte

Die Redaktion erhält die folgenden Verwertungsrechte ohne Exklusivitätsanspruch:

Der/die Autor/in ermächtigt die Stiftung Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, seinen/ihren Beitrag in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift zu veröffentlichen und tritt ihr zugleich das Recht zu dessen Aufnahme auf Datenträger und Verbreitung in oder durch Datenbanken (electronic publishing) ab. Die Redaktion hat das Recht, Zusammenfassungen der Beiträge zu verfassen und zu veröffentlichen. Sie ist verpflichtet, das Datum der Erstpublikation und den Autor als Urheber seines Werkes auszuweisen. Der/die Autor/in legt dabei offen, ob der Aufsatz auf einem Parteigutachten oder dergleichen beruht und kennzeichnet jegliche Art von Zweitverwertung im ASA zu Beginn des Aufsatzes.