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Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
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Als Kriterien, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:
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zu lit. d:
Eine Handlungspflicht entsteht, wenn dem Versicherungsunternehmen bekannt wird, dass eine Zahlung durch eine Drittperson erfolgen soll oder bereits erfolgt ist. Diese Information kann dem Versicherungsunternehmen insbesondere aufgrund von Kundenangaben, der Bezeichnung eines Dritten als Prämienzahler oder als wirtschaftlich berechtigte Person vorliegen. Es besteht hingegen keine Pflicht seitens des Versicherungsunternehmens, bei Zahlungseingängen aktiv zu klären, ob effektiv der Kunde oder eine Drittperson Auftraggeber der Zahlung ist. Dies ist zudem in den meisten Fällen technisch nicht möglich, da bei ESR-Zahlungen die Daten des Auftraggebers nicht ersichtlich sind.
Der Begriff «nahestehender Dritter» umfasst insbesondere Verwandte (in auf- und absteigender Linie) und Ehe- oder Lebenspartner. Besteht ein solches Näheverhältnis, liegt bei einer Auszahlung im Normalfall kein erhöhtes Risiko vor und es sind daher keine zusätzlichen Abklärungen durchzuführen.
Überweisungen von Dritten, welche Sitz oder Wohnsitz in einem Land haben, dessen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere der von der FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» geführten Länder, können eine Transaktion mit erhöhtem Risiko darstellen. Stammen diese von Dritten, welche Sitz oder Wohnsitz in einem Land haben, gegen welches die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen aufruft («Call for action»), so gelten diese immer als Transaktion mit erhöhtem Risiko. Die FATF publiziert auf ihrer Website unter der Rubrik «Publications» – «High-risk and other monitored jurisdictions» unter der Spalte «Call for action» die Liste der betroffenen Länder (vgl. http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk).
zu lit. g:
Ein Näheverhältnis aus familiären oder persönlichen Gründen liegt insbesondere bei Verwandten (in auf- und absteigender Linie) und Ehe- oder Lebenspartnern vor. Besteht ein solches Näheverhältnis, liegt bei einer Auszahlung im Normalfall kein erhöhtes Risiko vor und es sind daher keine zusätzlichen Abklärungen durchzuführen.
Zu lit. h:
Überweisungen von Lebensversicherungsleistungen auf ein Konto in ein Land, welches von der FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» geführt wird, können eine Transaktion mit erhöhtem Risiko darstellen. Erfolgen solche Zahlungen regelmässig, kann dies zudem als Kriterium für eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko gelten (vgl. Art. 13bis Abs. 2 lit. m R SRO-SVV).
Handelt es sich um wiederkehrende, vertraglich geschuldete Überweisungen auf das gleiche Bankkonto (z. B. Rentenzahlungen) und wurden die Hintergrundabklärungen durchgeführt, müssen diese erst wiederholt werden, wenn sich die Umstände ändern (z. B. Wohnsitzwechsel oder Wechsel der Bank in ein Land, welches von der FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» geführt wird). Überweisungen auf ein Bankkonto lautend auf den Begünstigten können risikominimierend berücksichtigt werden, sofern die Kontoführung am Wohnsitz des Vertragspartners erfolgt oder ein Abkommen im Bereich des automatischen Informationsaustausches besteht.
Zahlungen in ein Land, gegen welches die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen aufruft, sind zwingend als Transaktionen mit erhöhtem Risiko zu behandeln. Die FATF publiziert auf ihrer Website unter der Rubrik «Publications» – «High-risk and other monitored jurisdictions» unter der Spalte «Call for action» die Liste der betroffenen Länder (vgl. http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk).