Drittes Kapitel: Organisation, Kosten und Kontrollen

Art. 24

Organisation und Kosten



Die Organisation des Vereins SRO-SVV richtet sich nach den statutarischen Bestimmungen. Die Dienstleistungen des Vereins werden den Mitgliedern nach Massgabe der von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse in Rechnung gestellt.



Vorbemerkungen


Die Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten liegt nach Art. 12 GwG für die Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben, bei der FINMA. Die FINMA konkretisiert nach Art. 17 GwG die Sorgfaltspflichten und legt fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht.


Die Selbstregulierungsorganisationen haben ein Reglement zu erlassen. Dieses konkretisiert insbesondere die Sorgfaltspflichten, die den angeschlossenen Versicherungsunternehmen obliegen, und es regelt deren Vollzug (Art. 25 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über Personen, denen sie den Anschluss verweigern (Art. 26 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Aufsichtsbehörde nach deren Richtlinien jährlich Bericht über ihre Tätigkeit (Art. 27 Abs. 3 GwG).


zu Art. 24:


Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) hat von der Möglichkeit der Selbstregulierung Gebrauch gemacht und eine als Verein ausgestaltete «Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV)» gegründet.


Die aktuellen Statuten datieren vom 5. Juni 2013 und sind auf den 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort der Geschäftsstelle des Schweizerischen Versicherungsverbandes (Zürich).


Der Verein bezweckt den Betrieb einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Bestimmungen des Schweizerischen Geldwäschereigesetzes für die in der Schweiz tätigen Versicherungsunternehmen (Art. 2 Statuten).


Dem Verein können nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten Versicherungsunternehmen beitreten, die in der Schweiz konzessioniert sind. Die Zugehörigkeit zum Schweizerischen Versicherungsverband wird nicht verlangt. Auch Geschäftsstellen von ausländischen Versicherungsunternehmen steht der Beitritt offen, sofern sie über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Art. 3 und 15 VAG verfügen. Versicherungsvermittlern (Makler) steht der Beitritt zur Selbstregulierungsorganisation des SVV nicht offen.


Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen zur Aufnahme nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten, kann es ein Gesuch an den Vorstand richten. Es hat einen statutarischen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein, sofern kein Grund vorliegt, der einen Ausschluss rechtfertigen könnte (Abs. 2). Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn ein Mitglied trotz vorgängiger Ermahnung wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die ihm auf Grund des Geldwäschereigesetzes obliegenden Sorgfaltspflichten verstösst. In diesem Fall kann es durch einen Beschluss der Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden (Abs. 5).


Nach Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf. In diesem Fall ist eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes nicht statthaft (Abs. 2). Ausschliessung bedeutet Entfernung aus dem Verein, also Verlust gegen den Willen des Mitgliedes (H.M. Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, Art. 27 Rz 652).


Das auszuschliessende Mitglied hat nach gefestigter Rechtsprechung Anspruch auf rechtliches Gehör. Es hat das Recht, zum Ausschluss vorher wenigstens Stellung nehmen zu können (Riemer, a.a.O., Rz 654 unter Hinweis auf BGE 90 II 347 Erw. 2). Wurde diese Verfahrensvorschrift nicht beachtet, findet Art. 72 Abs. 2 ZGB keine Anwendung. Es besteht die Möglichkeit der richterlichen Überprüfung der Ausschliessung. Das Mitglied kann nach Art. 75 ZGB den Ausschluss, nachdem es den Beschluss in seinem ganzen Inhalt zur Kenntnis genommen hat, innert Monatsfrist gerichtlich anfechten (BGE 90 II 436 f. und Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, Art. 16, 141). Für SRO im Rechtskleid eines Vereins hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_887/2012 vom 28. April 2011 (E. 9) ausdrücklich festgehalten, dass die Statuten einer SRO nicht vorsehen dürfen, ein Mitglied ohne Angabe von Gründen auszuschliessen. Dies verträgt sich nach Meinung des Bundesgerichtes nicht mit der einer SRO anvertrauten öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Insofern ist Art. 72 Abs. 2 ZGB bei SRO’s nicht anwendbar.


Die Mitgliedschaft erlischt nach Art. 3 Abs. 3 der Statuten mit dem Dahinfallen der Bewilligung der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb (Art. 60 ff. VAG).


Ein Austritt aus dem Verein kann unter Wahrung einer halbjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand und der FINMA durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden (Abs. 4). Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied bleibt dem Verein für finanzielle Verpflichtungen haftbar, die auf Grund seiner Mitgliedschaft entstanden sind, insbesondere auch für die Mitgliederbeiträge des laufenden Jahres. Es hat keinen Anspruch auf ein allfälliges Vermögen des Vereins (Abs. 6). Dies ergibt sich bereits aus Art. 71 und 73 ZGB.


Neben den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organen Vereinsversammlung (Art. 64 ZGB) und Vorstand (Art. 69 ZGB) sehen die Statuten in Art. 4 noch weitere Organe vor, nämlich die Fachstelle Geldwäscherei, die Geschäftsstelle, Prüf- und Untersuchungsstelle sowie die Revisionsstelle.


Einmal jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, finden ausserordentliche Vereinsversammlungen statt (Art. 5 Abs. 1 der Statuten). Die Statuten sehen auch Urabstimmungen vor. In diesem Fall kann auf die Durchführung einer ordentlichen Vereinsversammlung verzichtet werden (Abs. 3). Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung und in der Urabstimmung eine Stimme. In der Vereinsversammlung ist Stellvertretung durch ein anderes Mitglied statthaft.


Art. 6 lit. a–g der Statuten regelt die Kompetenzen der Vereinsversammlung. Dazu gehört auch der Ausschluss eines Mitgliedes bei schwerwiegender Pflichtverletzung nach Art. 3 Abs. 5.


Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Wahlen in der Vereinsversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit aller an der Vereinsversammlung anwesenden oder vertretenen Versicherungsunternehmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid (Abs. 1 und 2).


Wahlen und Beschlüsse bei Urabstimmungen sowie Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder (Abs. 3 und Art. 16 Abs. 2 der Statuten).


Geschäftsführendes Organ ist nach Art. 10 Abs. 1 der Statuten der Vorstand. Er setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, von denen mindestens drei während ihrer Vorstandszugehörigkeit keine Funktion bei einer der Mitgliedsgesellschaften einnehmen dürfen. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche nicht von Gesetz wegen oder durch Vereinsstatut der Vereinsversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.


Art. 13 hält die Kompetenzen der Fachstelle Geldwäscherei fest. Sie konstituiert sich selbst. Die Fachstelle Geldwäscherei kann jederzeit mit Anträgen an den Vorstand gelangen und nimmt in der Regel mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teil, wobei der Vorstand bei Traktanden, welche einzelne Mitglieder betreffen oder die in die alleinige Zuständigkeit der PUS oder des Vorstandes fallen, die Fachstellenvertretung ausschliessen kann.


Die Fachstelle Geldwäscherei ist ein Fachgremium, welches jederzeit Anträge an den Vorstand stellen kann. Zu ihren Aufgaben gehören eine Auslegung und Kommentierung des R SRO-SVV sowie auf Anforderung des Vorstandes hin die Vorberatung von einzelnen Geschäften.


Die vom Vorstand gewählte und beaufsichtigte Geschäftsstelle sorgt für die ordnungsgemässe Abwicklung der Vereinsadministration. Ein Vertreter der Geschäftsstelle nimmt als Protokollführer mit beratender Stimme an den Vereinsversammlungen, an den Sitzungen des Vorstandes und der Fachstelle Geldwäscherei teil (Art. 14 Abs. 2 der Statuten).


Zur Bestreitung seiner Ausgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese werden nach einem von der Vereinsversammlung bestimmten Schlüssel errechnet (Art. 15 der Statuten).