Drittes Kapitel: Organisation, Kosten und Kontrollen

Art. 25

Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten



1

Der Vorstand erlässt gestützt auf Art. 10 der Statuten ein Kontroll-, Prüf- und Sanktionsreglement (KPS SRO-SVV) und legt darin die erforderlichen internen und externen Kontrollvorgänge, das Sanktionswesen und die entsprechenden Rechtsmittel fest.

2

Der Bericht der internen Revisions- oder Kontrollstelle ist dem jährlichen Bericht der Geldwäschereifachstelle nach Art. 21 Abs. 4 beizulegen.

3

Verfügt ein Versicherungsunternehmen über keine Revisions- oder Kontrollstelle hält der Vorstand SRO-SVV im Einzelfall fest, welche internen Kontrollen das betreffende Unternehmen einzuhalten hat.



Vorbemerkungen


Die FINMA hat die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten der ihm unterstellten Finanzintermediären Versicherungsunternehmen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG zu überwachen (Art. 12 GwG).


Die vordringliche Aufgabe der Selbstregulierungsorganisationen besteht darin, sicherzustellen, dass sich die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre an die gesetzlichen und reglementarischen Sorgfaltspflichten halten. Nur eine Organisation, welche gewährleistet, dass diese Kontrollfunktionen dauernd wahrgenommen und dass allenfalls auszusprechende Sanktionen auch durchgesetzt werden, kann als Selbstregulierungsorganisation anerkannt werden (Botschaft-1996, Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 1 E-GwG).


zu Abs. 1:


Der Vorstand hat gestützt auf Art. 10 der Statuten das Kontroll-, Prüf- und Sanktionsreglement der SRO-SVV (KPS SRO-SVV) erlassen. Das KPS SRO-SVV trat per 1. Januar 2011 in Kraft.


zu Abs. 3:


Bei kleineren Versicherungsunternehmen, die nicht über eine interne Revisions- oder Kontrollstelle verfügen, legt der Vorstand SRO-SVV im Einzelfall fest, welche internen Kontrollpflichten eingehalten werden müssen. Dies kann bei einer Schweizer Niederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zutreffen. Mit der Prüfung der Sorgfaltspflichten kann auch eine fachkundige externe Revisionsstelle beauftragt werden (siehe Botschaft-1996, Erläuterungen zu Art. 8 E-GwG).