Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 11

Feststellung des Begünstigten



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Das Versicherungsunternehmen muss spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung von Lebensversicherungsleistungen den Namen des Begünstigten festhalten. Zudem muss es prüfen, ob der Begünstigte eine in- oder ausländische politisch exponierte Person oder eine politisch exponierte Person bei einer zwischenstaatlichen Organisation ist.

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Handelt es sich beim Begünstigten um eine in – oder ausländische politisch exponierte Person oder um eine politisch exponierte Person bei einer zwischenstaatlichen Organisation und liegt zusätzlich ein erhöhtes Risiko gemäss Art. 13ter Abs. 2 lit. g vor, so müssen vor der Auszahlung neben der Durchführung von besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 die Geschäftsleitung oder eine Person gemäss Art. 15 informiert werden.

Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person und liegt zusätzlich ein erhöhtes Risiko gemäss Art. 13ter Abs. 2 lit. g vor, so muss neben der Durchführung von besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 der Kontrollinhaber oder bei Sitzgesellschaften der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt werden.

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Auf die Massnahmen gemäss Abs. 2 kann verzichtet werden, wenn die PEP-Eigenschaft gemäss Abs. 2 bereits vorgängig festgestellt worden ist und die Massnahmen gemäss Art. 13bis getroffen worden sind.



Vorbemerkungen


Zur Umsetzung der Vorgaben der FATF (Recommendation 10 + 12) und zur Vermeidung von Missverständnissen wird nun der Begriff «Begünstigte» («beneficiary») anstelle der Begriffe «Zahlungsempfänger» und «Anspruchsberechtigter» verwendet.


Kommt kein Versicherungsvertrag zustande, sind bereits an das Versicherungsunternehmen geleistete Zahlungen an jene Zahlstelle zurück zu überweisen, welche die ursprüngliche Überweisung vorgenommen hat. Verlangt der Geschäftspartner die Überweisung an eine andere Zahlstelle, kann dies ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei sein.


zu Abs. 1:


Die Informationen zum Begünstigten muss das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer, vom Begünstigten oder deren Rechtsnachfolger schriftlich einholen. Nur so ist es möglich, den Geldfluss im Rahmen von Strafuntersuchungen zurückverfolgen zu können sowie die im Reglement vorgeschriebene PEP-Prüfung durchzuführen. Fehlt ein Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigter (Verschollenheit, Tod), sind die entsprechenden Informationen vom Rechtsnachfolger einzuholen.


Eine natürliche Person ist dann als Begünstigter festgestellt, wenn dem Versicherungsunternehmen sein Name und Vorname in schriftlicher Form vorliegen.


Eine juristische Person ist dann als Begünstigte festgestellt, wenn dem Versicherungsunternehmen ihr Firmenname in schriftlicher Form vorliegt.


Nach Feststellung der Daten des Begünstigten ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine politisch exponierte Person handelt. Diese Prüfung muss bei allen Begünstigten durchgeführt werden. Dies wird mit der Formulierung des zweiten Satzes in Absatz 1 klargestellt (...«Zudem muss es...»). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung der Vorgaben der FATF in Recommendation 12 (vgl. Interpretative Note to Recommendation 12).


Die Pflicht zur Feststellung des Begünstigten gilt für jede Auszahlung von Leistungen aus einem Einzel-Lebensversicherungsvertrag mit Sparanteil, also nicht nur für Leistungen im Erlebens- oder Todesfall, sondern auch bei Auflösung von Prämienkonti oder von Prämiendepots, für Zahlungen aus Auszahlungskonti und für Auszahlungen aus Policendarlehen sowie für Leistungen aus Rückkäufen, Teilrückkäufen und Teilabläufen.


Die Pflicht zur Feststellung des Begünstigten entfällt bei Auszahlungen aus reinen Risikoversicherungen, Versicherungen der Säule 3a und aus Freizügigkeitspolicen. Die Freizügigkeitspolice ist eine Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der beruflichen Vorsorge (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV) vom 3. Oktober 1994; SR 831.425). Die berufliche Vorsorge ist nach Art. 2 Abs. 4 lit. b GwG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die Pflicht zur Feststellung des Begünstigten besteht ebenfalls nicht im Hypothekargeschäft und im Bereich kollektive Kapitalanlagen.


zu Abs. 2:


Gemäss Abs. 2 müssen weitere Abklärungen durchgeführt werden, wenn es sich beim Begünstigten um eine PEP (ausgenommen sind PEP bei internationalen Sportverbänden) oder um eine juristische Person handelt:


a) PEP als Begünstigte


Zusätzliche Abklärungen sind nur notwendig, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • beim Begünstigten handelt es sich um eine in- oder ausländische PEP oder PEP bei einer zwischenstaatlichen Organisation (die Regeln finden somit keine Anwendung, wenn es sich um eine PEP bei einem internationalen Sportverband handelt)
  • das Risikokriterium von Art. 13ter Abs. 2 lit. g R SRO-SVV ist erfüllt (es erfolgt eine Auszahlung über CHF 15‘000.00 an einen Begünstigten, der dem Versicherungsnehmer weder aus familiären noch persönlichen noch geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht), vgl. dazu auch Kommentar zu Art. 13ter Abs. 2 lit. g R SRO-SVV.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so müssen einerseits besondere Abklärungen gemäss Art. 14 R SRO-SVV durchgeführt werden. Andererseits muss vor Durchführung der Auszahlung die Geschäftsleitung oder die gemäss Art. 15 R SRO-SVV zuständige Person informiert werden. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung der Vorgaben der FATF in Recommendation 12 (vgl. Interpretative Note to Recommendation 12).


b) Juristische Personen als Begünstigte


Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person, so müssen bei Auszahlungen über CHF 15‘000.– in einem ersten Schritt die Kontrollinhaber (im Falle einer operativ tätigen juristischen Person) resp. wirtschaftlich Berechtigten (im Falle einer Sitzgesellschaft als Begünstigte) festgestellt werden. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung der Vorgaben der FATF in Recommendation 10 (vgl. Interpretative Note to Recommendation 10). Falls der Begünstigte die Leistungen aufgrund des Versterbens des Versicherungsnehmers erhält, hat der Begünstige die schriftliche Erklärung zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung/Kontrollinhaber abzugeben. Dies ist auch aus der zivilrechtlichen Überlegung korrekt, dass der Begünstigte diejenige Person ist, welche die Zahlungsinstruktionen mitzuteilen hat. In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob zwischen dem Versicherungsnehmer und den Kontrollinhaber resp. wirtschaftlich Berechtigten der begünstigten Person eine Näheverhältnis im Sinne von 13ter Abs. 2 lit. g besteht (Näheverhältnis aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen). Liegt kein Näheverhältnis vor, so müssen besondere Abklärungen getroffen werden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, aus welchen Gründen eine Person als Begünstigte eingesetzt worden ist, welche dem Versicherungsnehmer nicht nahesteht.


Verfolgt die begünstigte juristische Person politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke, so besteht keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen (vgl. dazu Ausnahmebestimmungen bei der Definition der Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten bei Sitzgesellschaft in Art. 2 lit. c und f sowie in der VSB 16, Art. 25 Abs. 2). Folglich müssen resp. können einerseits die Kontrollinhaber/wirtschaftlich berechtigten Personen nicht festgestellt werden. Andererseits ist das Risikokriterium von Art. 13ter Abs. 2 lit. g R SRO-SVV (Auszahlungen an eine nichtnahestehende Person) nicht erfüllt, so dass keine besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 R SRO-SVV getroffen werden müssen. Die Dokumentation des Umstandes, dass die begünstigte juristische Person eine ideelle Zielsetzung verfolgt, kann beispielsweise durch Ablage eines Ausdrucks aus der Website, der Bestätigung über die Steuerbefreiung oder Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA erfolgen.


zu Abs. 3:


Abs. 3 stellt klar, dass die in Abs. 2 vorgesehenen Massnahmen und Abklärungen nicht notwendig sind, falls die PEP-Eigenschaft bereits vorgängig festgestellt worden ist und die Massnahmen gemäss Art. 13bis R SRO-SVV getroffen worden sind (Genehmigung durch die Geschäftsleitung, zusätzliche Abklärungen, Kennzeichnung der Geschäftsbeziehung). Damit wird vermieden, dass die (gleichen) Abklärungen zweimal durchgeführt werden müssen.