Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 13

Besondere Sorgfaltspflichten



Das Versicherungsunternehmen muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn

  1. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
  2. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziffer 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) herrühren; der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
  3. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Geldwäschereirisiko gemäss Art. 13bis und 13ter behaftet ist;
  4. eine Übereinstimmung oder eine grosse Ähnlichkeit zwischen den von der FINMA weitergeleiteten Daten gemäss Art. 22a GwG (Terroristenlisten) und den Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion besteht.


Vorbemerkungen


Aufgrund der Neuformulierung von Art. 6 GwG werden die bisher in Art. 13 R SRO-SVV geregelten Grundsätze unter dem Titel «Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Geldwäschereirisiko» ab 1.1.2016 neu in drei separate Artikel aufgeteilt (Art. 13, Art. 13bis, Art. 13ter R SRO-SVV):

  • Art. 13 R SRO-SVV «Besondere Sorgfaltspflichten» gibt vor, wann besondere Sorgfaltspflichten gelten und somit besondere Abklärungen durch den Finanzintermediär zu treffen sind; dies ist immer der Fall, wenn Ungewöhnlichkeiten vorliegen.
  • Art. 13bis R SRO-SVV «Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken» enthält eine Vielzahl von Kriterien, die auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweisen.
  • Art. 13ter R SRO-SVV «Transaktionen mit erhöhten Risiken» enthält eine Vielzahl von Kriterien, die auf eine Transaktion mit erhöhten Risiken hinweisen, die im Zuge einer Vertragsmutation in einem laufenden Vertrag auftreten können.

Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass die antragstellenden juristischen oder natürlichen Personen, ihre Vertreter sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen resp. Kontrollinhabervor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung immer mit den Sanktionslisten der Schweiz abgeglichen werden müssen. Zudem muss ebenfalls vor Vertragsschluss geprüft werden, ob die Antragsteller oder die wirtschaftlich berechtigten Personen resp. Kontrollinhaber als ausländische PEP qualifizieren. Es wäre sonst nicht möglich zu erkennen, ob von vorneherein eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken vorliegt, die zu kennzeichnen ist, und sicherzustellen, dass erforderlichenfalls die oberste Geschäftsleitung über das Eingehen der Geschäftsbeziehung entscheidet.


Wenn die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäfts oder die Interessenlage der Berechtigten nicht plausibel oder der Vertragsabschluss aus anderen Gründen ungewöhnlich erscheinen, muss das Versicherungsunternehmen besondere Abklärungen vornehmen. Die Abklärungen müssen angemessen und zumutbar sein, d.h. sie müssen unter Berücksichtigung der Umstände des betroffenen Einzelfalles erfolgen und verhältnismässig sein.


Die Generalklausel verpflichtet das Versicherungsunternehmen generell, bei ungewöhnlichen Geschäftsbeziehungen die Frage nach den Hintergründen des Vertragsabschlusses zu plausibilisieren (Rechtmässigkeit der Mittelherkunft), wenn die Rechtmässigkeit nicht ohne besondere Abklärungen erkennbar ist. Die Rechtmässigkeit muss ohne weiteres erkennbar sein, also ohne dass besondere Abklärungen vorgenommen werden müssen. «Erkennbar rechtmässig ist, was den Eindruck erweckt, normal und in Ordnung zu sein» (De Capitani, a.a.O., Komm. zu Art. 6 GwG N 49).


Eine allgemeine Erkundigungspflicht seitens des Versicherungsunternehmens besteht nicht.


Ungewöhnlich können beispielweise folgende Umstände sein:

  • das Versicherungsunternehmen kann mit der Vertragspartei keinen persönlichen Kontakt herstellen; oder
  • der Kunde fragt nach besonderen Produkten/Dienstleistungen (z.B. Wrapper Produkte oder Verzicht auf Zustellung der Post).

Diese Anhaltspunkte begründen für sich allein keinen begründeten Geldwäschereiverdacht und damit keine Meldepflicht an die MROS. Es entsteht jedoch die Pflicht zur Durchführung von besonderen Abklärungen nach Art. 14 R SRO-SVV. Eine Meldepflicht besteht erst, wenn sich nach Durchführung der besonderen Abklärungen die Hinweise auf eine Unrechtmässigkeit in der Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit Blick auf eine Vortat zur Geldwäscherei konkretisiert haben.


zu lit. b:


Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, bestehen insbesondere dann, wenn aus Angaben des Kunden, aus Medienberichten oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen bekannt ist, dass die Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person in ein entsprechendes Verfahren involviert ist. Aufgrund solcher Informationen besteht schon ein begründeter Verdacht, wenn die eingebrachten Vermögenswerte in einem zeitlichen Konnex zum entsprechenden Verfahren stehen.


Bei Steuerdelikten als mögliche Vortat der Geldwäscherei besteht gemäss den gesetzlichen Vorgaben dann eine Meldepflicht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Steuerdelikts erfüllt sein könnten. Dies wäre der Fall, wenn der Antragsteller respektive der Kunde oder der wirtschaftlich Berechtigte innerhalb einer Steuerperiode einen Betrag von CHF 300‘000 an Steuern (in der Schweiz und/oder im Ausland) infolge Verwendung von gefälschten, verfälschten oder unwahren Urkunden hinterzieht.


Die nicht deklarierten Einkommen resp. Vermögen müssen also relativ hoch sein, namentlich bei der Vermögens- resp. Kapitalsteuer, damit der Tatbestand des qualifizierten Steuerdeliktes erfüllt sein kann. Zudem entfalten die gesetzlichen Regeln im Bereich der Steuerdelikte keine Rückwirkung und finden keine Anwendung auf qualifizierte Steuerdelikte, die vor dem 1.1.2016 begangen wurden. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen von Hinweisen auf Steuerdelikte die Klärung der Steuersituation auf Fälle beschränkt werden, in welchem Hinweise (z.B. Kundenaussagen oder aus öffentlichen Quellen) bestehen, dass der betroffene Kunde über ein Einkommen oder Vermögen resp. Ertrag oder Kapital verfügt, welches eine Steuerzahlungspflicht von CHF 300‘000 pro Steuerperiode begründet und Urkunden zur Deklaration von Einkommen und Vermögen resp. Ertrag und Kapital nach dem 1. Januar 2016 verwendet werden könnten. Diese besondere Abklärungspflicht zur Steuersituation kann beispielsweise durch eine Erklärung des Kunden über seine steuerliche Situation sichergestellt werden. Liegen Hinweise auf ein qualifiziertes Steuervergehen vor (beispielsweise ein diesbezügliches Steuerstrafverfahren), so müssen weitere Plausibilisierungsunterlagen eingefordert werden. Das diesbezügliche Vorgehen ist in der Kommentierung von Art. 14 geregelt.


zu lit. c:


vgl. Kommentar zu Art. 13bis und Art. 13ter.


zu lit. d:


Die massgebenden Terrorlisten, welche regelmässig abgeglichen werden müssen, sind in Art. 22a GwG umschrieben. Diese Daten müssen mit den bestehenden Kundendaten des Versicherungsunternehmens abgeglichen werden (Vertragspartei, wirtschaftlich Berechtigte sowie Zeichnungsberechtigte). Bei den zeichnungsberechtigten Personen handelt es sich um diejenigen Personen, welche Namens und im Auftrag der juristischen Person den Versicherungsvertrag abschliessen respektive gegenüber dem Versicherungsunternehmen rechtsverbindliche Instruktionen zur Änderung oder Aufhebung des Versicherungs- oder Hypothekarvertrags erteilen.