Überblick über die Entwicklung der Massnahmen

Überblick über die Entwicklung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung



Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) evaluiert regelmässig die Umsetzung ihrer Vorgaben im Rahmen von Vorortbesuchen bei den Mitgliedstaaten. In der Schweiz fand im Jahr 2016 die vierte Länderprüfung statt. Im Schlussbericht vom Dezember 2016 kam die FATF zur Beurteilung, dass in der Schweiz die technische Konformität bei 9 der 40 FATF-Empfehlungen nicht gegeben sei.


Die Bundesbehörden leiteten in der Folge verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der technischen Konformität ein. Einerseits wurde die Geldwäschereiverordnung FINMA angepasst (mit Inkrafttreten per 1. Januar 2020) und Schritte zur Teilrevision des Geldwäschereigesetzes eingeleitet (Aspekte «Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten», «Aktualisierung Kundeninformationen» und «Änderungen im Meldewesen»). Andererseits wurden die VSB und das Reglement SRO-SVV angepasst.


Das Reglement SRO-SVV wurde mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 22. Juni 2018 an die geänderten Bestimmungen in der GwV-FINMA angepasst. Zusammenfassend betrifft dies folgende Punkte im Reglement:

  • Art. 3: Schwellenwert für Identifizierungspflicht liegt neu bei CHF 15’000.00 (nicht mehr bei CHF 25’000.00)
  • Art. 11: Klarstellung, dass beim Begünstigen eine PEP-Prüfung durchgeführt werden muss (Anpassung von Absatz 1).
  • Art. 13bis: Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
    Bei der Entwicklung der Risikoländer müssen neu die FATF-Länderlisten zwingend berücksichtigt werden (Ergänzung von Buchstabe j).
    Häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken sind neu Hinweis auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (neuer Buchstabe n).
    Haben Kunden oder die wirtschaftlich Berechtigten ihren Wohnsitz/Sitz in einem FATF Hochrisikoland («Call for Action»), so liegt neu zwingend eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken vor (neuer Absatz 7 in Art. 13bis).
  • Art. 13ter: Transaktionen mit erhöhten Risiken
    Barzahlungen höher als CHF 15‘000 stellen neu einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko dar (Anpassung von Buchstabe a).
    Einzahlungen durch Dritte stellen neu ein Risikokriterium dar, wenn die Dritten Sitz/Wohnsitz in einem FATF-Risikoland aufweisen; handelt es sich um ein FATF-Hochrisikoland («Call for Action»), so liegt zwingend eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor (Anpassung von Buchstabe d).
    Auszahlungen von neu über CHF 15'000 (nicht mehr CHF 25'000) an einen Begünstigten, der dem Vertragspartner nicht erkennbar nahesteht, stellen neu einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko dar.
    Überweisungen von Lebensversicherungsleistungen auf ein Konto in einem FATF-Risikoland stellen neu ein Risikokriterium darf; handelt es sich um ein FATF-Hochrisikoland («Call for Action»), so liegt zwingend eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor (neuer Buchstabe h).
    Im Weiteren wurde die Kommentierung zur Dokumentation der erfolgten Identifizierung an die technische Entwicklung angepasst (Art. 4).

Die bisherigen Kommentare bleiben auf der Website der SRO-SVV aufgeschaltet.