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Sobald der Begünstige feststeht, muss das Versicherungsunternehmen seinen Namen festhalten oder, wenn er nach Kategorie, Klasse oder anders bezeichnet ist, genügend Informationen einholen, um ihn im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen namentlich bestimmen zu können. |
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Handelt es sich beim Begünstigten
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Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person und liegt zusätzlich ein erhöhtes Risiko gemäss Art. 13ter Abs. 2 lit. g vor, so muss neben der Durchführung von besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 der Kontrollinhaber oder bei Sitzgesellschaften die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden. |
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Auf die Massnahmen gemäss Abs. 2 kann verzichtet werden, wenn die PEP-Eigenschaft gemäss Abs. 2 bereits vorgängig festgestellt worden ist und die Massnahmen gemäss Art. 13bis getroffen worden sind. |
Vorbemerkungen
Die Umsetzung der Vorgaben der FATF (Recommendation 10 + 12) beinhaltet bei der Feststellung des Begünstigten zwei unterschiedliche Teile:
Der erste Teil betrifft die namentliche Bestimmung des Begünstigten. Dieses Festhalten des Begünstigten erfolgt durch die Einholung des Vor- und Nachnamens bzw. Firmennamens beim Vertragspartner und die Integration dieser Daten in die Systeme der Versicherungsgesellschaft (z.B. durch Erfassung der Daten im Kundenverwaltungssystem oder Archivierung der seitens des Vertragspartners erfolgten Angaben). Der Name des Begünstigten muss in einer durch Text nachweisbaren Form eingeholt werden, sobald der Begünstigte namentlich bestimmt ist. Ist der Begünstigte nicht namentlich, sondern nach Kategorien, Klassen oder anders bezeichnet, so müssen diejenigen Informationen eingeholt werden, welche es ermöglichen, den Begünstigten im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen namentlich zu bestimmen. Ausreichend Informationen für die Bestimmbarkeit liegen in diesem Sinne insbesondere vor, wenn der Begünstigte so bestimmt ist, dass sein Name im Zeitpunkt der Leistungsauszahlung durch Einsichtnahme in ein Register (z.B. Personenstandsregister) oder in ein Erbschaftsdokument (z.B. Erbschein) bestimmt werden kann. Werden der Ehepartner, der eingetragene Partner, die Kinder oder die Erben als Begünstigte bezeichnet, so müssen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags keine weiteren Informationen zur namentlichen Bestimmung des Begünstigten eingeholt werden. Bei einer solchen Bezeichnung ergibt sich der Name im Auszahlungszeitpunkt eindeutig aus den zivilrechtlichen Bestimmungen und/oder Eintragungen in den Personenstandsregistern. Die Unterlagen zur Bestimmung des Namens des Begünstigten müssen folglich erst im Leistungsfall eingeholt werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der Begünstigte erst in diesem Zeitpunkt abschliessend feststeht.
Der zweite Teil betrifft die Prüfung der Identität des Begünstigten. Diese Prüfung muss im Zeitpunkt der Leistungsauszahlung erfolgen, da in diesem Moment die Begünstigung abschliessend feststeht. Eine der möglichen Prüfungsarten ist die Auszahlung der Leistung auf ein Bankkonto, welches auf den Begünstigten lautet. Weitere Prüfungsarten sind möglich, wenn dabei dem Risiko angemessene und gleichwertige Massnahme getroffen werden. Dies erfordert die Klärung der Hintergründe, weshalb die Leistung nicht auf ein Bankkonto des Begünstigten selbst, sondern an eine andere Person erfolgt sowie die Einforderung weiterer Unterlagen. Angemessene und gleichwertige Prüfungen liegen dabei beispielsweise vor, wenn die Auszahlung an eine dem Begünstigten nahestehende Person (wie Ehepartnerin, Lebenspartner, Eltern oder Kinder), einen Pfandgläubiger der Lebensversicherungspolice, Steueramt, Beistand oder Willensvollstrecker erfolgt und zusätzlich eine Ausweiskopie vom Begünstigten oder die Kopie eines Schreibens einer öffentlichen Stelle an den Begünstigten (wie Stromrechnung, Steuerdokument etc.) eingeholt wird.
zu Abs. 2:
Nach Feststellung des Namens des Begünstigten ist als Teil der Abklärungen im zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich dabei um eine politisch exponierte Person handelt. Diese Prüfung muss bei allen Begünstigten durchgeführt werden.
Gemäss Abs. 2 müssen weitere Massnahmen erfolgen, wenn es sich beim Begünstigten um eine ausländische PEP oder ihr nahestehende Person handelt. Einerseits müssen besondere Abklärungen gemäss Art. 14 R SRO-SVV durchgeführt werden. Andererseits muss vor Durchführung der Auszahlung die Geschäftsleitung oder die gemäss Art. 15 R SRO-SVV zuständige Person informiert werden. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung der Vorgaben der FATF in Recommendation 12 (vgl. Interpretative Note to Recommendation 12).
Bei den anderen PEP-Kategorien (inländische PEP oder ihr nahestehende Personen, sowie PEP bei internationalen Organisationen oder ihr nahestehende Personen) müssen die Massnahmen gemäss Art. 14 und 15 R SRO-SVV getroffen werden, wenn das in Art. 13ter Abs. 2 lit. g R SRO-SVV umschriebene Risikokriterium erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Auszahlung über CHF 15'000 erfolgen soll, jedoch kein Naheverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten besteht.
Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person, so müssen bei Auszahlungen über CHF 15‘000 in einem ersten Schritt die Kontrollinhaber (im Falle einer operativ tätigen juristischen Person) bzw. wirtschaftlich Berechtigten (im Falle einer Sitzgesellschaft als Begünstigte) festgestellt werden. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung der Vorgaben der FATF in Recommendation 10 (vgl. Interpretative Note to Recommendation 10). Falls der Begünstigte die Leistungen aufgrund des Versterbens des Versicherungsnehmers erhält, hat der Begünstige die schriftliche Erklärung zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung bzw. Kontrollinhaber abzugeben. Dies ist auch aus der zivilrechtlichen Überlegung korrekt, dass der Begünstigte diejenige Person ist, welche die Zahlungsinstruktionen mitzuteilen hat. In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob zwischen dem Versicherungsnehmer und den Kontrollinhabern bzw. wirtschaftlich Berechtigten der begünstigten Person eine Naheverhältnis im Sinne von 13ter Abs. 2 lit. g R SRO-SVV besteht (Naheverhältnis aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen). Liegt kein Naheverhältnis vor, so müssen besondere Abklärungen getroffen werden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, aus welchen Gründen eine Person als Begünstigte eingesetzt worden ist, welche dem Versicherungsnehmer nicht nahesteht.
Verfolgt die begünstigte juristische Person politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke, so besteht keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen (vgl. dazu Ausnahmebestimmungen bei der Definition der Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten bei Sitzgesellschaft in Art. 2 lit. c und f R SRO-SVV sowie in der VSB 20, Art. 25 Abs. 1). Folglich müssen bzw. können einerseits die Kontrollinhaber bzw. die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht festgestellt werden. Andererseits ist das Risikokriterium von Art. 13ter Abs. 2 lit. g R SRO-SVV (Auszahlungen an eine nichtnahestehende Person) bei Tätigkeit der begünstigten juristischen Person in der Schweiz nicht erfüllt, so dass keine besonderen Abklärungen gemäss Art. 14 R SRO-SVV getroffen werden müssen. Sammelt oder verteilt die begünstigte juristische Perons hauptsächlich im Ausland Vermögenswerte, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, so können erhöhte Risiken im Bereich Terrorismusfinanzierung bestehen (vgl. auch Eintragungspflicht für solche Vereine im Handelsregister gemäss Art. 61 ZGB). Bei Begünstigung einer solchen juristischen Person müssen deshalb weitere Abklärungen erfolgen. Die Dokumentation des Umstandes, dass die begünstigte juristische Person eine ideelle Zielsetzung verfolgt, kann beispielsweise durch Ablage eines Ausdrucks aus der Website, der Bestätigung über die Steuerbefreiung oder Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA erfolgen.
zu Abs. 3:
Abs. 3 stellt klar, dass die in Abs. 2 vorgesehenen Massnahmen und Abklärungen nicht notwendig sind, falls die PEP-Eigenschaft bereits vorgängig festgestellt worden ist und die Massnahmen gemäss Art. 13bis und 15 R SRO-SVV getroffen worden sind (Genehmigung durch die Geschäftsleitung, zusätzliche Abklärungen, Kennzeichnung der Geschäftsbeziehung, Kontrolle). Damit wird vermieden, dass die (gleichen) Abklärungen zweimal durchgeführt werden müssen.