Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Begriffe



a

Konzern
Als Konzern wird der Zusammenschluss von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung verstanden.

b

Politisch exponierte Personen
Als politisch exponierte Personen gelten:

I.

Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen).

II.

Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen); 18 Monate nach Aufgabe der Funktion fällt diese Qualifikation weg.

III.

Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretäre, Direktoren, Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen). Als internationale Sportverbände gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.

c

Politisch exponierten nahestehende Personen
Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach lit. b aus familiären persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.

d

Wirtschaftlich berechtigte Person
Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten gilt jede natürliche Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet, die Prämien bezahlt, für die Zahlung der Zinsen und Rückzahlungen (Amortisationen) aufkommt oder den Kauf von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage finanziert.

Kontrollinhaber
Als Kontrollinhaber gelten diejenigen natürlichen Personen, welche an einer operativ tätigen nicht börsenkotierten juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind. Dabei handelt es sich um diejenigen natürlichen Personen, welche die Gesellschaft letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs (Geschäftsführer) festzustellen. Die Feststellung der Kontrollinhaber erfolgt durch Einholung einer schriftlichen Erklärung von der Vertragspartei.

e

Mitarbeiter
Als Mitarbeiter gelten diejenigen natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsunternehmen durch einen Arbeits-, einen Handelsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden sind, sofern sie hauptberuflich für das betreffende Unternehmen tätig sind. Den Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens gleichgestellt sind die Mitarbeiter von Geschäftsstellen, Vertretungen oder Konzerngesellschaften des Unternehmens.

f

Vermittler
Als Vermittler gelten diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die für ein Versicherungsunternehmen auf der Grundlage eines Auftrages Finanzgeschäfte gemäss Art. 3 Abs. 1 anbieten, vermitteln oder abschliessen.

g

Sitzgesellschaften

Als Sitzgesellschaften gelten alle in- oder ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts oder Treuhandunternehmen sowie ähnliche Verbindungen, die keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.

Juristische Personen und weitere Gesellschaftsformen gemäss vorstehender Ziffer, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, gelten nicht als Sitzgesellschaften, solange sie ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgen.

Ebenfalls nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften inkl. Subholdinggesellschaften).

Indizien für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind gegeben, wenn

I)

keine eigenen Geschäftsräume bestehen (c/o-Adresse, Sitz bei einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft, bei einer Bank usw.) oder

II)

kein eigenes Personal angestellt ist.

Qualifiziert das Versicherungsunternehmen den Vertragspartner trotz Vorliegen eines oder beider Indizien nicht als Sitzgesellschaft, hält es den Grund dafür aktenkundig fest.

h

Begünstigte
Begünstigte (begünstigte Personen) sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche im Erlebens- oder Todesfall (Versicherungsfall) einen vertraglichen Anspruch auf die Lebensversicherungsleistung besitzen.




Als Konzern wird eine wirtschaftliche Einheit von Unternehmen betrachtet, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am oder an den anderen Unternehmen beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht (FINMA Rundschreiben 2011/1 Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG: Rz 22).


zu lit. b:


Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes vom 1. Januar 2016 (Art. 2a GwG) wurde der PEP-Begriff ausgedehnt. Es bestehen drei Kategorien von PEP:

  • Ausländische PEP
  • Inländische PEP
  • PEP bei internationalen Organisationen (PEP bei zwischenstaatlichen Organisationen oder PEP bei internationalen Sportverbänden)

Für die Beurteilung, ob eine ausländische oder inländische PEP-Qualifikation vorliegt, ist massgebend, ob eine Tätigkeit für die Schweiz oder für einen ausländischen Staat vorliegt. Bei einer Tätigkeit für die Schweiz liegt somit ein inländischer PEP auch dann vor, wenn die Funktion selber im Ausland ausgeübt wird (z. B. Schweizer Botschafter in Spanien). Gemäss der gesetzlichen Vorgabe werden zudem nur Funktionen auf nationaler Ebene vom PEP-Begriff erfasst (nicht z. B. auch Amtsträger auf kantonaler oder kommunaler Stufe). Im Weiteren muss es sich um eine führende Funktion handeln. Die Abgrenzung im Einzelfall, ob es sich um eine führende oder nicht führende Funktion handelt, obliegt dem Finanzintermediär.

Stellvertreter von Personen in führenden öffentlichen Funktionen werden grundsätzlich nicht von der PEP-Definition gemäss FATF-Empfehlungen erfasst, sofern sie keine nahestehende Person sind (vgl. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom 27.02.2013, S. 53). Auch hier gilt es, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und zu entscheiden, ob der Stellvertreter selbst über eine führende öffentliche Funktion verfügt. Als PEP bei «zwischenstaatlichen Organisationen» qualifizieren Mandatsträger auf höchster Stufe bei internationalen Organisationen, welche Völkerrechtssubjekte darstellen. Darunter fallen bspw. die UNO und ihre Unterorganisationen oder der Internationale Währungsfonds. Nicht darunter fallen alle privatrechtlichen internationalen Organisationen (z.B. FIFA, IOC, etc.), wobei diese privatrechtlichen Organisationen unter den PEP-Begriff «internationale Sportverbände» fallen können.

Als «internationale Sportverbände» gelten nur das Internationale Olympische Komitee (IOK) sowie die vom ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln (vgl. Art. 2a Abs. 5 GwG). Die vom IOK anerkannten Organisationen sind auf der IOK-Website veröffentlicht (vgl. https://olympics.com/ioc/recognised-organisations). Dabei gilt es zu beachten, dass seitens IOK teilweise Verbände anerkannt sind, die über eigene anerkannte Mitglieder verfügen (z. B. Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF), deren Mitglied beispielsweise die Federation Internationale de Football Association (FIFA) ist). Massgebend für die PEP-Qualifikation sind in einer solchen Konstellation ebenfalls die einzelnen Verbände einer einzelnen Sportart. Die FIFA gilt z. B. als internationaler Sportverband im Sinne des GwG.

Personen, welche einer PEP aus persönlichen, familiären oder geschäftlichen Gründen nahestehen, gelten auch als PEP. Massgebend ist diejenige Kategorie, welcher die PEP angehört. Ein solches Näheverhältnis besteht insbesondere bei Verwandten (in auf- oder absteigender Linie), bei Lebenspartnern oder engen Geschäftspartnern.


Bei inländischen PEP fällt die PEP-Qualifikation automatisch 18 Monate nach Ende der Funktion weg. Bei den anderen PEP besteht keine Vorgabe, ab welchem Zeitpunkt die PEP-Qualifikation nicht mehr zum Tragen kommt. Die Versicherungsunternehmen können aufgrund einer Gesamtbetrachtung beurteilen, ab welchem Zeitpunkt erwartet werden kann, dass aufgrund der ehemaligen Funktion keine erhöhten Risiken mehr bestehen (z. B. Risiko von Korruptionszahlungen). Dabei muss insbesondere in die Beurteilung einfliessen, ob die betroffene Person weiterhin Mandate etc. ausübt, welche mit der ehemaligen Funktion eine Verbindung aufweisen (z. B. Verwaltungsratsmandate in staatlich-verbundenen Organisationen) und ob die frühere und die derzeitige Funktion der ehemaligen PEP in irgendeiner Weise verbunden sind (z.B. formell durch die Ernennung des Nachfolgers der PEP oder informell durch die Tatsache, dass sich die PEP weiterhin mit denselben inhaltlichen Fragen befasst).


zu lit. d:


Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt der Geldgeber. Massgebend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise (d.h. wem die Gelder wirtschaftlich zuzurechnen sind). Dabei handelt es sich

  1. im Lebensversicherungsgeschäft um diejenige Person, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Prämien zahlt;
  2. bei Hypothekarkrediten um diejenige Person, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Zahlung der Zinsen und Rückzahlungen (Amortisationen) aufkommt. Dabei kann es sich um den Hypothekarkreditnehmer oder auch um eine Drittperson handeln. Unter Amortisationen oder Rückzahlungen sind direkte Amortisationen, d. h. Teilrückzahlungen oder Rückzahlungen des ganzen Hypothekarkredites (Totalrückzahlungen) zu verstehen. Indirekte Amortisationen (bspw. mittels einer Lebensversicherung in der Säule 3a) fallen erst unter den Begriff «Amortisation», wenn eine Leistung (z.B. aus der Säule 3a) zur Reduktion des Hypothekarkredits verwendet wird. Erst dann handelt es sich um eine direkte Amortisation. Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gemäss Art. 9 R SRO-SVV betreffend Zins- resp. Amortisationszahlung muss nur einmal geschehen, sofern die Person des Zahlenden nicht ändert oder danach keine berechtigten Zweifel an ihrer Qualifikation als wirtschaftlich berechtigte Person aufkommen.
  3. beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen um diejenige Person, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Zahlung des Kaufpreises aufkommt.

Ändert die Person des Zahlenden (gemäss Überweisungstransaktion, soweit angemessen überprüfbar) oder kommen generell Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung auf, ist zu prüfen, ob die wirtschaftlich berechtigte Person geändert hat und gegebenenfalls gemäss Art. 12 R SRO-SVV erneut festgestellt werden muss.

Mit der Formulierung «bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise» sollen die effektiven Verhältnisse dargestellt werden, d. h. diejenigen Personen, welche über die zur Versicherung fliessenden Gelder bestimmen können, sollen als wirtschaftlich Berechtigte erfasst und dokumentiert werden. Bei Darlehensverhältnissen ist dies typischerweise der Darlehensnehmer.

Seit der Revision des Geldwäschereigesetztes vom 1. Januar 2016 muss geklärt werden, wer eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht kontrolliert (bisher bestand eine ähnliche Abklärungspflicht nur bei Sitzgesellschaften). Gemäss den geltenden Vorgaben ist der Kontrollinhaber mit folgenden Abklärungen schrittweise zu klären:

  • Hält eine natürliche Person direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an der Gesellschaft? – Falls nein:
  • Kontrolliert eine natürliche Person die Gesellschaft auf andere Weise? – Falls nein:
  • Wer ist Mitglied des obersten leitenden (operativ tätigen) Organs (Geschäftsführer)?

Eine besondere Situation liegt vor, wenn die juristische Person oder Personengesellschaft wiederum durch eine andere juristische Person oder Personengesellschaft gehalten wird (anteilsmässig oder vollständig). Diesfalls kommt ab der zweiten Beteiligungsstufe bei operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften der sogenannte Zurechnungsgrundsatz zur Anwendung. Dies bedeutet Folgendes:

  • Halten auf der ersten Ebene juristische Personen oder Personengesellschaften einen Kapital- oder Stimmenanteil von 25 Prozent oder mehr, ist nachzuverfolgen, welche natürliche(n) Person(en) an diesen Unternehmen eine beherrschende Stellung ausübt/ausüben, das heisst über einen Kapital- oder Stimmenanteil von über 50 Prozent verfügt/verfügen.
  • Dieser Zurechnungsansatz ist gegebenenfalls pro weiterer Beteiligungsstufe so lange durchzuführen, bis man zu natürlichen Personen gelangt. Sofern diese nicht über einen Kapital- oder Stimmenanteil von mehr als 50 Prozent verfügen, sind nur die Kontrollinhaber der ersten Stufe mit einem Kapital- oder Stimmenanteil von 25 Prozent oder mehr aufzuführen. Sofern keine solchen natürlichen Personen (Kontrollinhaber der ersten Stufe) existieren, sind diejenigen natürlichen Personen, welche auf andere Weise eine beherrschende Funktion über den Vertragspartner ausüben, oder als dritte Kaskade der Geschäftsführer als Kontrollinhaber festzustellen.

Das Zurechnungsprinzip ist nur anwendbar, wenn die Aktionäre selber ebenfalls eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft sind. Handelt es sich beim Aktionär mit Aktien- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 25 Prozent um eine Sitzgesellschaft, so müssen alle wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen der Sitzgesellschaft als Kontrollinhaber der Vertragspartei festgestellt werden. Handelt es sich beim Aktionär um eine Gesellschaft im Sinne von Art. 10 lit. d (börsenkotierte Gesellschaft, zu einer börsenkotierten Gruppe gehörende Gesellschaft, Finanzintermediär oder öffentlich-rechtliche Körperschaft), so muss kein Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig von der Funktion, welche eine solche Gesellschaft einnimmt (Vertragspartei, Kontrollinhaber, wirtschaftlich berechtigte Person oder auch Begünstigte). Wird auf dem Formular zur Feststellung der Kontrollinhaber eine solche Gesellschaft als direkte oder indirekte Kontrollinhaberin des Vertragspartners aufgeführt, so steht dies nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass nur natürliche Personen als Kontrollinhaber festzustellen sind. Das Formular gilt als korrekt ausgefüllt, auch wenn darauf die börsenkotierte Gesellschaft aufgeführt ist.

Die Feststellung der Kontrollinhaber erfolgt durch Einholung einer schriftlichen Erklärung von der Vertragspartei (vgl. Kommentar zu Art. 9). Dabei empfiehlt es sich, die Vertragspartei zu verpflichten, Änderungen bei den Kontrollinhabern gegenüber der Versicherungsgesellschaft laufend zu kommunizieren. Eine derartige Verpflichtung kann z. B. in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) oder direkt auf dem Formular zur Feststellung der Kontrollinhaber geregelt werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Aktionäre gemäss Handelsrecht eine Meldepflicht gegenüber den Aktiengesellschaften haben und die Aktiengesellschaften verpflichtet sind, ein Register der (Inhaber- und Namen-)Aktionäre und der wirtschaftlich Berechtigten zu führen. Somit kann ihnen zugemutet werden, diese Informationen an die Versicherungsgesellschaften weiterzuleiten. So ist sichergestellt, dass die Versicherungsgesellschaften über aktuelle Angaben zu den Kontrollinhabern verfügen. Diese Aktualisierung ist auch im Hinblick auf behördliche Auskunftsbegehren/Sperrverfügungen wichtig, so dass aktuelle Auskünfte erteilt und die korrekten Vermögenswerte gesperrt werden können. Die Pflicht zur Feststellung der Kontrollinhaber besteht nur bei operativ-tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften. Eine solche Pflicht besteht somit nicht bei einfachen Gesellschaften oder anderen ähnlichen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsformen, welche nicht die Rechtsform einer juristischen Person oder Personengesellschaft aufweisen (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 VSB). Zudem bestehen Ausnahmebestimmungen für börsenkotierte Gesellschaften, Finanzintermediäre, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Gesellschaften mit ideellem Zweck (vgl. Kommentar zu Art. 10). Im Weiteren gilt zu beachten, dass bei Sitzgesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten (und nicht die Kontrollinhaber) festzustellen sind (vgl. Kommentar zu Art. 2 lit. f).

Bei Trusts oder Trust-ähnlichen Rechtsgebilden sind diejenigen Personen als wirtschaftlich Berechtigte festzustellen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen innehaben:

  • Trustee
  • Tatsächlicher (nicht treuhänderischer) Gründer (Settlor)
  • Namentlich bestimmte Begünstigte
  • Protektoren sowie weitere Personen, welche ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Trust haben (bei widerrufbaren Trusts) oder das Recht haben, den Trustee eines Trusts zu bestimmen.

Bei Stiftungen oder stiftungsähnlichen Vermögenseinheiten, welche ähnlich wie Trusts funktionieren, sind diejenigen Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen festzustellen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen innehaben:

  • Tatsächlicher (nicht treuhänderischer) Stifter/Errichter
  • Namentlich bestimmte Begünstigte oder Begünstigtengruppen wie z.B. Nachkommen des Errichters/Stifters
  • Personen, welche das Recht haben, Vertreter (z. B. Mitglieder des Stiftungsrates) der Stiftung/Vermögenseinheit zu bestimmen oder zu ernennen, sofern diese Vertreter über die Vermögenswerte verfügen können, oder das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern. Verfolgt der Trust oder die Stiftung resp. ähnliche Vermögenseinheit öffentliche, gemeinnützige oder ideelle Zwecke, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden (vgl. Kommentar zu Art. 2 lit. f).


zu lit. e:


Den Mitarbeitenden nicht gleichgestellt sind vom Versicherungsunternehmen mit der Vornahme beauftragte Dritte im In- und Ausland, sofern sie nicht hauptberuflich für das Versicherungsunternehmen tätig sind. Der Begriff «hauptberuflich» bezieht sich nicht auf das Arbeitspensum, sondern auf die Integration in die Schulungs- und Kontrollprozesse des Versicherungsunternehmens. Insbesondere fallen darunter auch Teilzeitmitarbeiter, falls diese den gleichen Regeln wie die übrigen Mitarbeiter unterliegen (z.B. Teilnahme an Schulungen).


zu lit. g:


Der Begriff der Sitzgesellschaft umfasst in Anlehnung an die GwV-FINMA und die VSB juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, welche ohne eigene operative Tätigkeit der Verwaltung des Vermögens einer oder mehreren Personen dienen («Vermögensverwaltungsvehikel») oder Teil eines operativ tätigen Konzerns sind. Abzugrenzen sind Sitzgesellschaften einerseits von Gesellschaftsformen, welche selber eine operative Tätigkeit ausüben (Handels- oder Fabrikationsbetrieb, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe). Bei diesen müssen die Kontrollinhaber festgestellt werden (vgl. Art. 2 lit. c R SRO-SVV). Andererseits ist eine Abgrenzung zu Gesellschaftsformen notwendig, welche nicht einzelnen Personen zur Verwaltung ihres Vermögens dienen, sondern beispielsweise eine gemeinnützige, wissenschaftliche oder politische Zielsetzung verfolgen (keine Vermögensverwaltungsvehikel). Als Hilfestellung für die Vornahme dieser Abgrenzung dienen insbesondere die Indizien «fehlende eigene Geschäftsräume» und «fehlende eigene Angestellte». Verzichtet das Versicherungsunternehmen bei Bestehen eines oder beider Indizien darauf, die Vertragspartei als Sitzgesellschaft zu qualifizieren, so muss es den Grund aktenkundig festhalten, indem beispielsweise ein Ausdruck einer Website im Dossier abgelegt wird, aus welcher die wissenschaftliche Zielsetzung oder die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zielsetzung etc. hervorgeht. Die Abgrenzung zwischen einer Sitzgesellschaft und einer operativ tätigen Gesellschaft hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Das Kriterium der Vermögensverwaltung für einzelne Drittpersonen ist dabei entscheidend. Besteht der überwiegende Zweck der Gesellschaft darin, für einzelne Drittpersonen das Vermögen zu halten und zu verwalten, so liegt eine Sitzgesellschaft vor.

Liegt der Hauptzweck nicht in der Vermögensverwaltung für einzelne Dritte oder in einer operativen Tätigkeit, sondern im ideellen Bereich, so müssen weder die Kontrollinhaber noch die wirtschaftlich Berechtigten festgestellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Fehlen einer operativen Tätigkeit, welche die Pflicht zur Feststellung der Kontrollinhaber auslöst. Andererseits liegt auch keine Sitzgesellschaft vor, was die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung auslösen würde.

Im Weiteren liegt keine Sitzgesellschaft vor, wenn eine Börsenkotierung besteht (der Gesellschaft selbst oder der Muttergesellschaft, vgl. Art. 58 GwV-FINMA und Art. 39 Abs. 5 VSB). Folglich entfällt bei börsenkotierten Gesellschaften die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person/des Kontrollinhabers und dies selbst wenn Indizien für eine Sitzgesellschaft vorliegen.


zu lit. h:


Der Begriff «Begünstigter» basiert auf der Definition des «Beneficiary» in den FATF Recommendation (General Glossary). Gemäss den FATF Recommendation (Interpretative Notes to Recommendation 10) sollen die zentralen, auf die Begünstigten bezogenen Sorgfaltspflichten zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen angewendet werden (Feststellung des Begünstigten; vgl. dazu Art. 11 und Kommentar dazu). Die Definition des Begünstigten im Reglement setzt diese Vorgaben der FATF durch Verwendung des Begriffs «vertraglicher Anspruch» um. Ein solcher fester vertraglicher Anspruch entsteht gemäss den zivilrechtlichen Grundsätzen erst im Auszahlungszeitpunk (nach Eintritt des Versicherungsfalles oder Ablauf der Vertragsdauer). Unter den Begriff «Begünstigter» fallen im Weiteren nur Personen, welche im Versicherungsvertrag gemäss Begünstigungsklausel oder Anspruchsberechtigung bestimmt sind. Personen, welche aus dem Versicherungsvertrag aufgrund anderer vertraglicher Regelungen Leistungen empfangen können (z. B. Pfandgläubiger oder Behörden aufgrund amtlicher Verfügungen) fallen somit nicht unter den Begriff des «Begünstigten».