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Das Versicherungsunternehmen informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert es, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Versicherungsunternehmens oder des Finanzplatzes haben könnte. |
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Erstattet das Versicherungsunternehmen nach erfolgten Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG keine Verdachtsmeldung, so dokumentiert es die zugrundeliegenden Gründe. |
zu Abs. 1:
In relevanten Meldefällen – sprich in Fällen in denen bedeutende Vermögenswerte involviert sind oder der gemeldete Fall Auswirkungen auf den Ruf des Finanzplatzes Schweiz haben könnte – besteht eine direkte Informationspflicht an die FINMA. Zudem muss der Präsident der SRO-SVV über eine solche Verdachtsmeldung ebenfalls informiert werden (vgl. Rz. 21 KPS SRO-SVV). Auswirkungen auf den Ruf des Finanzplatzes Schweiz können z.B. vorliegen, wenn die Verdachtsmeldung aufgrund von Korruptionsvorwürfen erstattet wird und eine in die Geschäftsbeziehung involvierte Person das Kriterium ausländische PEP erfüllt.
zu Abs. 2:
Wird trotz eines Anfangsverdachts auf die Erstattung einer Verdachtsmeldung verzichtet, so müssen die Ergebnisse der durchgeführten Abklärungen und somit die verdachtsauflösenden Feststellungen als Teil der Dokumentationspflicht festgehalten werden. Dazu muss nach der Durchführung von vertieften Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG bzw. Art. 13 R SRO-SVV ein entsprechender Vermerk über den Abschluss der Abklärungen und den Grund für die Nichtmeldung gemacht werden. Der Umfang dieser Dokumentationspflicht ergibt sich risikobasiert aus den konkreten Umständen. Oftmals kann eine Feststellung, dass sich der Verdacht nicht erhärtet hat bzw. dass die wirtschaftlichen Hintergründe plausibel sind, genügen (z.B. als Teil des Vermerks im Abklärungssystem oder einer Rückmeldung an einen Kundenberater per E-Mail etc.). Nur bei besonderen Umständen müssen die Überlegungen für den Verzicht auf eine Verdachtsmeldung detailliert ausgeführt und in einem separaten Dokument, einem so genannten «No AML Report», festgehalten werden. Ein Vermerk auf Verzicht einer Verdachtsmeldung muss zudem nicht bereits bei jedem «Alert» des Risikoprüfungssystems etc. erfasst werden (z.B. bei Ausschluss einer Namensübereinstimmung), sondern nur bei der Notwendigkeit nach Durchführung von vertieften Abklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG bzw. Art. 13 R SRO-SVV.