Das Versicherungsunternehmen stellt mit einer systematischen und angemessenen Risikoüberwachung sicher, dass die Vertragspartei beim Erreichen der massgeblichen Beträge nach Art. 3 identifiziert wird und die Risiken gemäss Art. 13 ff. ermittelt werden, die eine besondere Abklärung nach Art. 14 erfordern.
Als eine der zentralen organisatorischen Regelungen im R SRO-SVV konkretisiert Art. 22, u.a. neben Art. 21, die Pflicht nach Art. 8 GwG, ein umfassendes Konzept zu implementieren, mit welchem Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuverlässig verhindert werden. Von praktischer Relevanz ist Art. 22 R SRO-SVV v.a. dann, wenn es nicht um die Einhaltung der darin genannten Sorgfaltspflichten im Einzelfall, sondern um das Gesamtkonzept zur Sicherstellung einer zuverlässigen Risikoüberwachung geht. Dabei soll die Überwachung der Geschäftsbeziehungen im Allgemeinen, aber auch der Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken im Speziellen, effizient, systematisch und angemessen sein. Beispielsweise ist Teil dieses Konzeptes, dass das Versicherungsunternehmen robuste First- und Second-Line-Kontrollen implementiert hat und diese sorgfältig durchführt.
Die Geldwäschereibekämpfung der Versicherungsunternehmen beruht dabei auf einem risikobasierten Ansatz. Innerhalb dessen ist es wichtig, dass nicht nur definiert wird, was Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sind, sondern dass die betroffenen Fälle und die zugehörigen Geschäftsbeziehungen auch überwacht werden. Beispiele für konkrete Anwendungsfälle sind:
- Eine Sitzgesellschaft schliesst eine kapitalbildende Versicherung ab und kauft sie kurz nach ihrem Abschluss ohne plausiblen Grund mit hohem Verlust zurück.
- Eine natürliche Person schliesst eine Hypothek ab und leistet kurz nach Abschluss eine nicht vertraglich vereinbarte grössere Amortisation aus Eigenmitteln.