Viertes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26

Inkrafttreten



Das vorliegende, in der Urabstimmung vom 25. Oktober 2022 genehmigte Reglement tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt mit Wirkung ab diesem Datum das bestehende Reglement vom 1. Januar 2020.




Das vorliegende Reglement findet auf Sachverhalte Anwendung, welche sich ab dem 1. Januar 2023 ereignen. Es findet insbesondere auf ab dem 1. Januar 2023 unterzeichneten Anträgen Anwendung. Wird der Antrag vor dem 1. Januar 2023 unterzeichnet, findet somit das alte Reglement Anwendung, auch wenn die Policierung per 1. Januar 2023 oder nach dem 1. Januar 2023 erfolgt (Reglement vom 27.10.2022).


Die französische Version des Reglements ist eine Übersetzung der deutschen Fassung. Bestehen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem französischen Text, ist der deutsche Text verbindlich.