Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 4

Beweiskräftige Dokumente für natürliche Personen


1

Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:

  1. eines amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift, wenn zwischen der Vertragspartei und einem Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens oder einem Vermittler mit einer Delegationsvereinbarung nach Art. 18 bzw. einem Finanzintermediär nach Art. 2 GwG ein direkter Kontakt besteht.
    Der Mitarbeiter bzw. der Vermittler oder Finanzintermediär hält Ausweisart, Ausstellungsnummer, Ausstellungsort und Ausstellungsland des geprüften Ausweispapiers fest oder erstellt eine lesbare Fotokopie.
  2. einer echtheitsbestätigten Fotokopie eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a, wenn die Geschäftsbeziehung ohne persönlichen Kontakt, namentlich auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, elektronisch oder über einen Vermittler ohne Delegationsvereinbarung nach Art. 18 zu Stande kommt.
  3. Anstelle der Identifizierung nach lit. a und b genügt in beiden Fällen die Zustellung der Versicherungspolice bzw. die Bestätigung der Eröffnung des Prämienkontos durch eine in- oder ausländische Poststelle per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Kurierdienst mit Empfangsschein, sofern gewährleistet ist, dass die Zustellung eigenhändig an die zu identifizierende Person erfolgt, und diese anhand eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a identifiziert wird. Das Versicherungsunternehmen muss den Rückschein/Empfangsschein sowie eine einfache Kopie des Ausweisdokumentes zu den Akten nehmen.
  4. Weitere seitens FINMA zugelassene Verfahren (z. B. mittels neuer Technologien) stellen ebenfalls eine gültige Identifizierung dar.

2

Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokuments kann ausgestellt werden durch:

  1. eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft des Versicherungsunternehmens;
  2. einen Notar, einen Rechtsanwalt mit Eintrag in einem Anwaltsregister in der Schweiz oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
  3. einen schweizerischen Finanzintermediär nach Art. 2 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Art. 2 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

3

Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES vom 18. März 2016; SR 943.03) in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden.

4

Auf eine Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden, wenn das Versicherungsunternehmen andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

5

Die Identifizierung einer einfachen Gesellschaft bzw. Erbengemeinschaft erfolgt durch Identifizierung derjenigen Gesellschafter bzw. Erben, welche den Vertrag unterzeichnen.

6

Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren. Art. 3bis ist sinngemäss anwendbar



Vorbemerkungen


Der Finanzintermediär ist verpflichtet, die Vertragspartei beim Vertragsabschluss und damit bei der Aufnahme/Eröffnung der geschäftlichen Beziehungen anhand von beweiskräftigen Originaldokumenten zu identifizieren. Dieses Vorgehen dient der Transparenz von Geschäftsbeziehungen im Finanzsektor. Mögliche Geldwäscher dürfen bei ihren kriminellen Handlungen nicht anonym bleiben. Die Identifizierung der Vertragspartei erschwert letztlich die Platzierung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen oder der Terrorismusfinanzierung dienen sollen (vgl. Kommentar zu Art. 3 R SRO-SVV).


Art. 4 R SRO-SVV definiert die beweiskräftigen Dokumente für die Identifizierung einer natürlichen Person abschliessend. Fehlen solche Dokumente oder sind sie fehlerhaft, muss die Identifizierung gemäss Art. 6 R SRO-SVV vorgenommen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen sind analog einer natürlichen Person zu identifizieren. Besteht ein Handelsregistereintrag, kann die Identifizierung wahlweise anhand eines Handelsregisterauszugs oder einer Ausweiskopie des Inhabers des Einzelunternehmens erfolgen.


Die zur Identifizierung einer natürlichen Person im persönlichen Kontakt berechtigten natürlichen und juristischen Personen definiert Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV abschliessend. Fehlt eine solche Person, erfolgt die Identifizierung der Vertragspartei zwingend gemäss den Anforderungen an eine Identifizierung «ohne persönlichen Kontakt» (Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV). Bei Bestehen eines persönlichen Kontakts kann die Identifizierung gleichzeitig auch mittels einer (bereits vorliegenden) echtheitsbestätigte Kopie eines Ausweisdokumentes erfolgen.


Bei den zulässigen Identifizierungsmöglichkeiten wird nicht unterschieden, ob die Vertragspartei in der Schweiz oder im Ausland Wohnsitz hat.


zu Abs. 1 lit. a:


Ein persönlicher Kontakt ist nur dann gegeben, wenn der identifizierende Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens (bzw. des Vermittlers mit einer Delegationsvereinbarung gemäss Art. 18 R SRO-SVV) die Vertragspartei tatsächlich trifft und das Original des Identifizierungsdokumentes oder eine echtheitsbestätigte Fotokopie dieses Dokumentes einsieht. Findet zwischen dem Mitarbeiter eines Finanzintermediärs gemäss Art. 2 GwG und dem Kunden ein persönlicher Kontakt statt, so kann dieser eine echtheitsbestätigte Ausweiskopie erstellen, welche für die Identifikation des Kunden verwendet werden kann.


Werden die Verhandlungen zum Vertragsabschluss auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, mit elektronischen Kommunikationsmitteln oder durch einen Vermittler, der nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV fällt, geführt, liegt kein persönlicher Kontakt vor. Eine Gegenausnahme bilden Verfahren, welche die FINMA ausdrücklich als gleichgestellt zum persönlichen Kontakt anerkennt, vgl. hierzu Art. 4 Abs. 1 lit. d R SRO-SVV.


Folgende amtliche Ausweispapiere sind insbesondere zulässig:

  • Von einer schweizerischen Behörde ausgestelltes, mit Foto und Unterschrift der zu identifizierenden Person versehenes Dokument.
  • Ausländische Reisepässe und spezielle Reisedokumente, die das Bundesamt für Migration zulässt.

Von einer schweizerischen Behörde ausgestellte, mit Foto und Unterschrift der zu identifizierenden Person versehene Dokumente sind insbesondere:

  • Pass;
  • Identitätskarte;
  • Führerausweis;
  • Schifferpatent;
  • Ausländerausweise der Kategorien B, C, Ci, G und L.

Nach Art. 151I Abs. 6 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) müssen Inhaber von blauen Papierführerausweisen diese bis spätestens am 31. Januar 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umgetauscht haben. Danach verliert der Papierführerausweis seine Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen und sollte mit Blick auf die in der Regel schlechte Dokumentenqualität auch nicht mehr für die Identifikation von Neukunden verwendet werden.


Neben dem ausländischen Reisepass können für die Identifizierung der Vertragspartei mit ausländischer Nationalität insbesondere auch die «weiteren für die Einreise in die Schweiz anerkannten Reisedokumente» gemäss der Website des Bundesamtes für Migration (BFM) verwendet werden (Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit).


Kann die Vertragspartei von ihrem Heimatstaat weder das eine noch das andere Dokument beschaffen, muss die Identifizierung der Vertragspartei gemäss Art. 6 R SRO-SVV «Fehlen der Identifikationsdokumente» erfolgen. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen von der Identifizierungspflicht gemäss Art. 7 R SRO-SVV.


Die verwendeten Ausweisdokumente müssen im Zeitpunkt der Identifizierung nicht (mehr) gültig sein. Massgebend ist, dass das Ausweisdokument weiterhin aktuell ist und eine zweifelsfreie Identifizierung der Vertragspartei ermöglicht. Ein Ausweispapier, welches noch nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist, erfüllt generell das Aktualitätserfordernis.

Diese Regelung ermöglicht insbesondere in Sondersituationen, zweckmässige Lösungen zu finden (z.B. bei der Identifizierung von älteren Personen, welche nicht mehr ins Ausland reisen und deshalb nicht mehr über einen gültigen Ausweis verfügen). Es bleibt somit den Versicherungsunternehmen überlassen, ob sie abgelaufene Ausweise generell oder nur in Ausnahmefällen verwenden wollen.


Die identifizierende Person des Versicherungsunternehmens (bzw. des Vermittlers mit einer Delegationsvereinbarung gemäss Art. 18 R SRO-SVV oder des Finanzintermediärs gemäss Art. 2 GwG) lässt sich von der Vertragspartei einen Ausweis (Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV) im Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie davon (Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ff. R SRO-SVV) vorlegen und prüft dieses Dokument summarisch. Er erstellt davon eine gut lesbare Kopie. Diese muss nicht zwingend mit dem Fotokopierer erstellt werden. Ein Ausweis kann beispielsweise auch fotografiert oder gescannt werden.

Anstelle einer Kopie hält die identifizierende Person auf Papier oder elektronisch die folgenden Angaben fest:
  • Ausweisart;
  • Ausweisnummer;
  • Ausstellungsort des Ausweises;
  • Ausstellungsland des Ausweises;
  • Gültigkeitsdatum des Ausweises.

Aus den erstellten Nachweisen für die korrekt vorgenommene Identifizierung (elektronisch erfasste Angaben bzw. Ausweiskopien) muss ersichtlich sein, wer (Name und Vorname oder Kürzel) zu welchem Zeitpunkt (elektronischer Zeitstempel bzw. Datum) die Vertragspartei identifiziert hat.


zu Abs. 1 lit. b:


Werden die Verhandlungen auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, mit elektronischen Kommunikationsmitteln oder durch einen Vermittler, der nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV fällt, geführt, liegt kein persönlicher Kontakt vor. In diesem Fall ist für die Identifizierung einer Vertragspartei eine echtheitsbestätigte Fotokopie eines gültigen amtlichen Ausweispapiers nach Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV zu verlangen, sofern die Vertragspartei nicht gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c oder d R SRO-SVV identifiziert wird.


Eine echtheitsbestätigte Kopie eines Ausweisdokumentes ist für die Identifizierung nur dann zulässig, wenn das kopierte Dokument den Anforderungen gemäss vorstehenden Erläuterungen entspricht.


Die Fotokopie und die Echtheitsbestätigung müssen gut lesbar sein.


Die echtheitsbestätigte Fotokopie zur Identifizierung der Vertragspartei dienenden Dokuments ist dem Antrag beizulegen.


Die Überprüfung der Wohnsitzadresse muss gemäss den Vorgaben im R SRO-SVV nicht erfolgen. Dies ermöglicht es insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Dritten (Makler etc.), diesen die Vertragsunterlagen zwecks Weiterreichung an den Kunden zu übergeben.


Die Identifizierung ist auch dann vollständig vorzunehmen, wenn der identifizierende Mitarbeiter die zu identifizierende Vertragspartei persönlich kennt.


zu Abs. 1 lit. c:


Anstelle der Identifizierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV genügt die Zustellung der Vertragsunterlagen (z.B. Versicherungspolice, Bestätigung der Depoteröffnung oder des Hypothekarkreditvertrages) durch eine in- oder ausländische Poststelle oder durch einen Kurierdienst per Einschreiben mit Rückschein, sofern gewährleistet ist, dass die Identifizierung des Versicherungsnehmers anhand der einschlägigen Dokumente erfolgt, und zusätzlich eine einfache Ausweiskopie des Kunden mit dem Empfangsschein/Rückschein zu den Akten genommen wird. Dieses Vorgehen ermöglicht es, dass sich der Kunde nicht an eine Drittstelle (Post etc.) zur Identifizierung wenden muss, sondern alle notwendigen Handlungen selbst vornehmen kann (Zusendung einer einfachen Ausweiskopie per Post, E-Mail etc. sowie Entgegennahme der Vertragsunterlagen). Diese Erleichterung des Identifizierungsvorgangs ist insbesondere für den Abschluss von Online-Verträgen von Bedeutung.


Es muss gewährleistet sein, dass Post oder Kurierdienst die Zustellung oder Aushändigung der Dokumente ausschliesslich an die zu identifizierende Person vornehmen.


Die eigentliche Identifizierung der Vertragspartei nach Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV nehmen Post oder Kurierdienst anhand eines amtlichen Ausweises vor.


Erfolgt die Identifizierung durch Zustellung der Vertragsdokumente durch eine inländische Poststelle, muss die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein und eigenhändiger Auslieferung erfolgen. Damit dies gewährleistet ist, muss im Adressfeld der Vermerk «Rückschein/Eigenhändig» angebracht werden. In diesem Fall händigt die Post die Vertragsdokumente dem Adressaten persönlich aus, nicht aber dessen Familienangehörigen oder Bevollmächtigten.


Eigenhändig auszuliefernde Sendungen müssen an eine urteilsfähige, natürliche Person adressiert sein. Die Adresse muss die Wohnadresse sein. Ist die Zustellungsadresse die Geschäftsadresse der natürlichen Person, ist die eigenhändige Zustellung durch die Post nicht erlaubt.


Die Möglichkeit der eigenhändigen Auslieferung einer Briefsendung mit Rückschein an Vertragsparteien mit Wohnadresse im Ausland ist im Einzelfall mit der Aufgabepoststelle durch das Versicherungsunternehmen abzuklären und gegebenenfalls zu dokumentieren.


Bei der Auswahl des Kurierdienstes ist darauf zu achten, dass die ausschliesslich persönliche Auslieferung der Dokumente an die Vertragspartei sichergestellt ist.


Der Rückschein oder die Empfangsbestätigung ist im Vertragsdokument abzulegen. Erst dann ist die Identifizierung für das Versicherungsunternehmen auch administrativ abgeschlossen.


Geht kein Rückschein oder keine Empfangsbestätigung ein, kann keine Kopie eines amtlichen Ausweises zu den Akten genommen werden, und kann die Vertragspartei nicht in anderer, zulässiger Form identifiziert werden (vgl. auch Art. 6 R SRO-SVV) und liegt kein Fall von Art. 7 R SRO-SVV vor, ist der Vertragsabschluss wegen nicht durchführbarer Identifizierung abzulehnen. Die Ablehnung ist in den Akten zu dokumentieren.


Beim Abbruch einer Geschäftsbeziehung darf die Vertragspartei über einbezahlte Prämien nur in einer Form verfügen, die den Paper Trail nicht unterbricht (Art. 9b Abs. 2 GwG; vgl. dazu BSK Ruckstuhl, Art. 9a, N 8, welche den damaligen Entwurf des rev.GwG kommentierte; Erläuterungsbericht zur Totalrevision der GwV-FINMA vom 11. Februar 2015, S. 24). Das erhaltene Geld ist an diejenige Zahlstelle (z.B. Konto bei der Bank X) zurückzuerstatten, von welcher das Geld dem Versicherungsunternehmen überwiesen wurde. Sollte dieses Konto zwischenzeitlich bereits saldiert worden sein, ist eine Überweisung auf ein anderes Konto lautend auf die Vertragspartei/den Antragsteller erlaubt.


zu Abs. 1 lit. d:


Die Regelung von Art. 4 Abs. 1 lit. d knüpft an Art. 3 Abs. 2 und 3 GwV-FINMA sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rundschreiben oder anderen Kommunikationen an, mit denen die FINMA ihre Praxis veröffentlicht. Sie ermöglicht eine Identifizierung mit Hilfe neuer Technologien, sofern diese von der FINMA als ebenso sicher wie die herkömmliche Vorgehensweise anerkannt wurden. Diese umfassen aktuell insbesondere die Vorgehensweisen auf Grundlage des FINMA-Rundschreibens 2016/7 Video- und Online-Identifizierung. Mit dem generellen Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit. d auf die FINMA Praxis ist sichergestellt, dass die jeweils aktuelle Version dieses Rundschreiben oder der sonstigen FINMA-Kommunikationen massgebend ist.


zu Abs. 2 lit. a:


Die Echtheitsbestätigung kann auch durch eine Niederlassung des Versicherungsunternehmens im Ausland erfolgen.


Mit «Vertretung» ist eine Vertretung des Versicherungsunternehmens im Sinne von Art. 32 ff. OR (Stellvertretungsrecht) gemeint. Dies betrifft auch Generalagentursysteme mit selbständigen Unternehmern (Generalagenten, die mit dem Versicherungsunternehmen über einen Agenturvertrag verbunden sind).


zu Abs. 2 lit. b:


Die in der Schweiz wohl bekannteste Echtheitsbestätigung von Fotokopien von amtlichen Dokumenten ist die «gelbe Identifikation» der Schweizerischen Post. Auf der Homepage der Schweizerischen Post (www.post.ch) finden sich detaillierte Informationen über den Preis der gelben Identifikation, die akzeptierten Ausweispapiere, die AGB sowie ein Leitfaden für Finanzinstitute.


Bei der Vornahme der gelben Identifikation prüft der Mitarbeiter der Schweizerischen Post das vorgelegte Ausweispapier (Foto), kopiert die erforderlichen Seiten (Personalien, Foto, evtl. Verlängerung) und bringt den Stempel «Originaldokument eingesehen von» an. Anschliessend schreibt der Mitarbeiter der Schweizerischen Post (in blauer Farbe) seinen Namen und Vornamen auf den Stempel, unterschreibt diesen und bringt den Datumsstempel der Poststelle an.


Das Reglement sieht vor, dass neben Notaren und anderen öffentlichen Stellen auch Rechtsanwälte mit Eintrag in einem Anwaltsregister in der Schweiz Echtheitsbestätigungen ausstellen können. Die Anwaltsregister sind in der Schweiz öffentlich zugänglich. Eine Zusammenstellung der Online-Zugänge zu den Anwaltsregistern findet sich auf der Website des Schweizerischen Anwaltsverbandes (https://www.sav-fsa.ch/de/home.html).


Im Ausland zugelassene Rechtsanwälte können unter die öffentlichen Stellen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. b R SRO-SVV fallen, sofern sie gemäss dem ausländischen Recht die Kompetenz haben, Beglaubigungen bzw. Echtheitsbestätigungen auszustellen. Als öffentliche Stelle im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. b R SRO-SVV gelten auch die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB).


Unter den Begriff des Finanzintermediärs gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c R SRO-SVV fallen auch die Tochtergesellschaften eines Finanzintermediärs. Diese können somit echtheitsbestätigte Ausweiskopien erstellen, auch wenn sie selbst kein Finanzintermediär (z.B. Trustgesellschaften «Corporate Trustee», welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung von Trusts anbieten) sind.


zu Abs. 3:


Die Identifizierung durch Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden erfolgt analog Art. 49 Abs. 2 GwV-FINMA.


Zu Abs. 4:


Auf eine Echtheitsbestätigung kann beispielsweise verzichtet werden, wenn dem Versicherungsunternehmen zusätzlich zur Ausweiskopie eine beglaubigte Kopie oder ein Original eines öffentlich beurkundeten Dokumentes vorliegt und daraus hervorgeht, dass die Urkundsperson die Vertragspartei anhand desselben Ausweises identifiziert hat. Diesfalls erfolgt analog zu Art. 4 lit. c R SRO-SVV die eigentliche Identifizierung durch die Urkundsperson (z.B. Notar). Dies wird durch die Ablage der einfachen Ausweiskopie sowie der Kopie des öffentlich beurkundeten Dokumentes im Dossier dokumentiert. Der Begriff der Urkundsperson bestimmt sich gemäss Art. 55 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. den kantonalen Ausführungserlassen. Der Begriff der ausländischen Urkundsperson bestimmt sich nach den entsprechenden Erlassen im Tätigkeitsland. In jedem Falle sind ausländische Dokumente mit Apostille oder Überbeglaubigung ausreichend.


zu Abs. 5:


In Abs. 5 wird das Verfahren geregelt, wenn mit einer einfachen Gesellschaft bzw. Erbengemeinschaft eine neue Vertragsbeziehung eingegangen wird (z.B. Verlängerung einer Hypothekarfinanzierung). Daraus ergibt sich, dass nicht alle einfachen Gesellschafter bzw. Erben als Vertragspartner einzeln identifiziert werden müssen. Identifiziert werden müssen nur diejenigen Personen, welche den Vertrag unterzeichnen. Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Sachlage, wenn während der Dauer einer Geschäftsbeziehung eine Vertragspartei stirbt. Der Erbfall löst keine neue Identifizierungspflicht bzw. keine Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung aus, da die Erben aufgrund der gesetzlichen Erbvorschriften in die Rechtsstellung des früheren Kunden eintreten. Dies wird in Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV klargestellt.


zu Abs. 6:


Art. 4 Abs. 6 R SRO-SVV sieht vor, dass bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für einen Minderjährigen entweder der Vertragspartner (minderjährige Person) oder die eröffnende Person identifiziert wird. Auf diese Weise kann in der täglichen Praxis in diesem nicht risikobehafteten Bereich mehr Flexibilität gewährleistet werden (Auswahlmöglichkeit). Ausserdem können z.B. Situationen ohne Ausnahmeregeln gelöst werden, wenn die minderjährige Person nicht über ein Ausweisdokument verfügt.