Verfügt die Vertragspartei über keine Identifikationsdokumente im Sinne des R SRO-SVV, kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Beweiskräftige Ersatzdokumente können Bestätigungen von öffentlichen Stellen, ein von der Revisionsstelle unterzeichneter aktueller Geschäftsbericht oder ähnliche Dokumente sein. Die Identifizierung durch beweiskräftige Ersatzdokumente ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Vorbemerkungen
Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Vertragspartei beim Vertragsabschluss, d.h. bei der Aufnahme bzw. Eröffnung der geschäftlichen Beziehungen anhand von beweiskräftigen Identifikationsdokumenten zu identifizieren. Dieses Vorgehen dient der Transparenz von Geschäftsbeziehungen im Finanzsektor.
Identifikationsdokumente können für natürliche Personen wie für juristische Personen fehlen.
Man spricht dann von fehlenden Dokumenten, wenn diese für die Identifizierung von natürlichen Personen (vgl. Art. 4 R SRO-SVV) bzw. für die Identifizierung von juristischen Personen (vgl. Art. 5 R SRO-SVV) nicht beigebracht werden können. In solchen Fällen kann die Vertragspartei auf andere, zweckdienliche Weise identifiziert werden, wobei das Versicherungsunternehmen über einen Ermessensspielraum verfügt.
zu Art. 6:
Können im konkreten Fall die für die Identifizierung notwendigen Dokumente gemäss Art. 4 bzw. Art. 5 R SRO-SVV durch die Vertragspartei nicht beigebracht werden, bestimmt das Versicherungsunternehmen (z. B. vertreten durch eine Mitarbeitende der Geldwäschereifachstelle), welches die in Frage kommenden Ersatzdokumente sind.
Solche Ersatzdokumente können für natürliche Personen etwa Bestätigungen von öffentlichen Stellen, wie z.B. ein Schriftenempfangsschein, ein amtlicher Wohnsitznachweis, ein Geburtsschein, ein Familienschein, eine Aufenthaltsbestätigung durch die Heimleitung (Altersheim, Pflegeheim) oder für die juristischen Personen ein von der Revisionsstelle unterzeichneter aktueller Geschäftsbericht sein. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung.
Kann die Vertragspartei von ihrem Heimatstaat kein beweiskräftiges Dokument (vgl. Art. 4 Abs. 1 R SRO-SVV) beschaffen, muss sie eine Identitätsbescheinigung der an ihrem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.
Die Aktennotiz mit der Begründung der Ausnahme ist zusammen mit den Antragsdokumenten abzulegen.