Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 8

Wechsel der Vertragspartei



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Wechselt bei einem bestehenden Vertrag eine Vertragspartei, ist die neue Vertragspartei nach Massgabe der Art. 4 bis 7 R SRO-SVV zu identifizieren und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der Art. 9 und 10 R SRO-SVV festzustellen.

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Der Wechsel der Vertragspartei infolge Erbfalls löst keine Pflicht zur Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung aus.




Im Versicherungsgeschäft gibt es im Gegensatz zu anderen Sektoren Konstellationen, bei welchen ein bestehender Vertrag trotz Wechsels der Vertragspartei mit gleichen Bedingungen und in der Regel auch gleicher Vertragsnummer weitergeführt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die versicherte Person nicht zugleich Vertragspartei ist. Erfolgt z.B. bei Erreichen der Volljährigkeit eine Abtretung des Vertrags an die versicherte Person, so ergeben sich neben dem Wechsel der Vertragspartei keine Änderungen (z.B. im Leistungsbereich). Gleichzeitig stellen sich Fragen im Bereich der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten. Art. 8 R SRO-SVV enthält deshalb hierzu eine spezifische Vorgabe. Wird bei einem bestehenden Vertrag (Lebensversicherungsvertrag mit Sparanteil, Hypothekarkredit etc.) die Vertragspartei gewechselt, so ist die neue Vertragspartei nach Massgabe von Art. 4 bis Art. 7 R SRO-SVV zu identifizieren und, falls notwendig, die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 9 und Art. 10 R SRO-SVV festzustellen.


In Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV wird anhand der Konstellation «Erbfall» implizit klargestellt, dass eine korrekt vorgenommene Identifizierung bzw. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person während der ganzen Vertragsdauer Gültigkeit hat. Dies gilt vorbehaltlich von während der Vertragsdauer aufgekommenen Zweifeln an der Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person (vgl. Art. 12 R SRO-SVV). Verstirbt eine Vertragspartei während der Dauer des Vertrags, so besteht keine Pflicht zur erneuten Identifizierung oder Einholung einer schriftlichen Erklärung über die wirtschaftliche berechtigte Person, da die Erben aufgrund der gesetzlichen Erbvorschriften in die Rechtsstellung eintreten (vgl. Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV).


Wird hingegen mit einer Erbengemeinschaft ein neuer Vertrag abgeschlossen (z.B. Verlängerung einer bestehenden Hypothekarkreditfinanzierung), so löst dies eine Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen beim Abschluss dieses (neuen) Vertrags aus. Die diesbezüglichen Vorgaben sind in Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV geregelt. Dabei gilt es zu beachten, dass nicht alle Erben der Erbengemeinschaft einzeln identifiziert werden müssen, sondern nur jene, die den Vertrag unterzeichnen.