1.
Regeste ^
Le Tribunal fédéral retient que la règlementation, prescrivant le remboursement de l’impôt anticipé à hauteur de seulement 20 % en vertu de l’art. 9 al. 2 lit. a CDI-NL 1951 à la suite de l’imposition de distributions de dividendes sur des participations de moins de 25 %, ne viole pas le principe d’interdiction de discrimination en raison de la nationalité posé par l’art. 10 CDI-NL 1951. Une telle inégalité de traitement, prononcée à l’encontre d’une requérante résidant aux Pays-Bas par rapport à une résidante suisse, se fonde sur le siège de celle-ci et non sur sa nationalité. L’art. 9 CDI-NL 1951 prévoit explicitement un traitement concret – en l’espèce divergent de notre droit interne – des personnes assujetties qui résident dans l’autre Etat contractant en ce qui concerne le remboursement d’impôts à la source prélevés sur des dividendes. Ce remboursement ne sera accordé aux contribuables résidant dans l’autre Etat partenaire que de manière partielle et à des conditions bien définies et ce, sans| égard au droit au remboursement de l’impôt à la source dont bénéficient les contribuables résidant dans l’Etat de la source.
2.
Sachverhalt ^
Mit Eingaben vom 28. Dezember 2012 – betreffend die Fälligkeitsjahre 2009 und 2010 – und vom 23. Dezember 2013 – betreffend das Fälligkeitsjahr 2011 – beantragte die Stiftung die vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Umfang von 35 % der betroffenen Bruttodividenden unter Anrechnung der bereits erhaltenen Rückerstattungsbeträge. Am 23. Februar 2016 verweigerte die ESTV die ergänzende Rückerstattung für die Ertragsfälligkeiten 2009, 2010 und 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 38'348.20 entsprechend dem Umfang von 15 % der betroffenen Bruttodividenden mit der Begründung, das für die Stiftung als Vorsorgeeinrichtung mit statutarischem Sitz in den Niederlanden anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen sehe bei Dividendenzahlungen keine vollständige Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer vor.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2017 ab.|
Am 9. März 2017 hat die Stiftung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 sei aufzuheben, der Entscheid der ESTV vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben, die Anträge auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Formular 81 für die Ertragsfälligkeiten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 seien vollumfänglich gutzuheissen und der noch nicht an sie – die Stiftung – überwiesene Betrag von Fr. 38'348.20 sei ihr innert 30 Tagen nach Urteilsfällung zu überweisen.
3.
Erwägungen ^
2.2. Die Verrechnungssteuer führt bei ausländischen Empfängern schweizerischer Dividenden grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VStG). Personen, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Sitz oder Wohnsitz im Ausland hatten, können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur insoweit verlangen, als ihnen ein zwischenstaatliches Abkommen Anspruch darauf vermittelt (BGE 141 II 447 E. 2.2 mit Hinweisen).|
- mit dem vollen Betrag, wenn der Empfänger der Dividenden eine Kapitalgesellschaft ist, die mindestens 25 Prozent des Gesellschaftskapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft besitzt, vorausgesetzt, dass die Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in der Absicht hergestellt worden ist oder beibehalten wird, sich diese volle Rückerstattung zu sichern;
Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:
- alle juristischen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzen (Art. 10 Abs. 2 lit. a aDBA CH-NL);
- alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Staaten geltenden Recht errichtet worden sind (Art. 10 Abs. 2 lit. b aDBA CH-NL).|
3.3. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Art. 9 aDBA CH-NL sieht explizit eine konkrete – allenfalls vom jeweiligen internen Recht abweichende – Behandlung von Steuerpflichtigen, welche im anderen Vertragsstaat ansässig sind, in Bezug auf die Rückerstattung von Quellensteuern auf Dividenden vor: Ungeachtet darum, welche Ansprüche auf Rückerstattung der Quellensteuer ein im Quellenland ansässiger Steuerpflichtiger hat, wird dem im anderen Land ansässigen Steuerpflichtigen nur unter bestimmten Bedingungen und allenfalls bloss teilweise diese Rückerstattung gewährt. Ob die (volle) Rückerstattung aufgrund des Verrechnungssteuergesetzes erfolgt, oder ob eine (volle oder bloss teilweise) Rückerstattung gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen gewährt wird, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit der die Rückerstattung beantragenden Person ab, sondern ausschliesslich von deren steuerlichen Ansässigkeit. Bereits aus diesem Grund kann eine auf Art. 9 Abs. 2 lit. a (ii) aDBA CH-NL gestützte, an die steuerliche Ansässigkeit anknüpfende bloss teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer keine Diskrimierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sinn von Art. 10 aDBA CH-NL darstellen.
3.4. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ansässigkeit gemäss DBA unbestrittenermassen in den Niederlanden. Sie bestreitet zudem nicht, dass ihre Rückerstattungsanträge Divi-|denden von schweizerischen Aktiengesellschaften betreffen, an denen sie zu weniger als 25 % beteiligt war (sog. Portfoliodividenden).
Aufgrund ihrer Ansässigkeit in den Niederlanden wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a (ii) aDBA CH-NL zu Recht die Verrechnungssteuer bloss im Umfang von 10 % zurückerstattet. Die Beschränkung der Rückerstattung für die «Portfoliodividenden»-Verrechnungssteuer erfolgte einzig gestützt auf die – wie erwähnt unbestrittene – Ansässigkeitsfeststellung. Dies beachtet die Beschwerdeführerin mit ihrer weit ausholenden Begründung nicht, welche letztlich auf das Argument hinausläuft, sie sei aufgrund ihrer niederländischen Staatsangehörigkeit (im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b aDBA CH-NL) diskriminiert worden. Entgegen ihren Vorbringen übersieht die Vorinstanz nicht, dass für die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs «die Ansässigkeit [...] nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium darstellt, sondern die effektive Besteuerung.» Vielmehr vermengt die Beschwerdeführerin selbst die gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz zu beurteilenden Rückerstattungsansprüche inländischer Steuerpflichtiger mit den auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Ansprüchen ausländischer Steuerpflichtiger. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht bereits im Ansatz fehl, weshalb nicht im Detail auf deren Vorbringen einzugehen ist. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der übrigen Begründungselemente des angefochtenen Urteils.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).|