1.
Regeste ^
2.
Sachverhalt ^
3.
Aus den Erwägungen ^
1 Die EZV kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
2 Sie übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt die EZV die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR sinngemäss Anwendung.
4 Die EZV kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
2.6. Zuständig für eine allfällige selbständige Einziehung der sichergestellten Barmittel sowie für ein eventuelles Einspracheverfahren ist hier die Zollverwaltung als Behörde, die auch die vorläufige Sicherstellung der fraglichen Vermögenswerte vorgenommen hat. Zuständig für die gerichtliche Beurteilung einer selbständigen Einziehung durch die Zollverwaltung als Zwangsmassnahme oder allenfalls einer durch Überspringen des Einspracheverfahrens vorgetragenen Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde ist, da bei einer selbständigen Einziehung durch die Zollverwaltung in der Regel keine kantonale Strafverfolgungsbehörde anzurufen ist, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 26 Abs. 1 VStrR; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, in: ASA 85 S. 326; sowie Stefan Heimgartner, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Stämpflis Handkommentar, 2009, Rz. 23 zu Art. 104).