1.
Regeste ^
La procédure de trafic de perfectionnement actif se distingue de l’importation et de l’exportation traditionnelles de marchandises en particulier par la relation entre importation et exportation ainsi que par la répartition des obligations correspondantes. Le trafic de perfectionnement actif se divise en six étapes. Si le régime de perfectionnement actif est apuré par la personne assujettie ou une personne la représentant, l’obligation de paiement tombe (système de la suspension), respectivement la prestation déjà acquittée est remboursée (procédure de remboursement). Si le régime de perfectionnement actif n’est pas apuré, l’obligation de paiement jusqu’alors conditionnelle se réalise, respectivement le droit au remboursement conditionnel s’éteint. Les droits à l’importation ne deviennent |toutefois pas exigibles s’il peut être établi que les marchandises ont été exportées dans le délai légal et si, dans les 60 jours «suivant l’échéance du délai fixé», une correction est demandée (consid. 2.4.2). Selon une interprétation littérale, il s’agit du délai d’exportation (consid. 3.3.6 s.). Admission du recours.
La procedura di perfezionamento attivo a cottimo si distingue dalla procedura ordinaria di importazione ed esportazione delle merci in particolare per la connessione tra l’importazione e l’esportazione, nonché per la derivante ripartizione dei corrispettivi obblighi. Il perfezionamento attivo a cottimo si suddivide in sei fasi. Se la procedura è conclusa regolarmente dalla persona assoggettata all’obbligo doganale o da un suo rappresentante, l’obbligo di pagamento dei tributi doganali decade (nel regime di non riscossione), rispettivamente le prestazioni già eseguite vengono restituite (nel regime di restituzione). Se la procedura non è conclusa regolarmente, l’obbligo di pagamento sinora condizionato si concretizza, rispettivamente il diritto condizionato alla restituzione dei tributi doganali decade. I tributi doganali all’importazione non diventano tuttavia esigibili, se è comprovato che le merci sono state riesportate nel termine legale e se è richiesta una rettifica entro 60 giorni «dalla scadenza del termine fissato» (consid. 2.4.2). Secondo l’interpretazione grammaticale si tratta qui del termine d’esportazione (consid. 3.3.6 seg.). Ammissione del ricorso.
2.
Sachverhalt (gekürzt) ^
Am 24. März 2014 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), der Zollpflichtigen sieben Bewilligungen für die aktive Veredelung. Gestützt auf diese Bewilligungen war es der Zollpflichtigen erlaubt, bis spätestens zum 31. März 2015 (Einfuhrfrist) näher bezeichnete Waren, zumeist Fruchtsaftkonzentrate, in das Verfahren der aktiven Veredelung zu überführen. Gemäss weiterer Anordnung der OZD habe die Ausfuhr innerhalb von zwölf Monaten seit der jeweiligen Einfuhr (Ausfuhrfrist) und die Abrechnung mit dem Formular 47.92 («Aktive Veredelung im Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren – Abrechnungsantrag») innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen (Abrechnungsfrist). Ferner wies die OZD darauf hin, dass die Einfuhr- und Ausfuhrzollanmeldungen in der vorgeschriebenen Form (gemäss Formular 47.81, «Aktive Veredelung – Veranlagung Nichterhebung oder Rückerstattung») vorzunehmen seien und die Abgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig würden, sofern eine der Fristen versäumt werde.
Die Zollpflichtige führte unter anderem zwischen dem 7. April 2014 und dem 23. Juni 2014 inländisch veredelte Waren aus dem Zollgebiet aus. In ihren elektronischen Ausfuhranmeldungen wies sie dabei im Feld «Warenbezeichnung» auf das Verfahren der aktiven Veredelung hin und gab sie die korrekte Bewilligungsnummer an. Sie setzte indes den falschen Abfertigungscode (Code 21 «normales Ausfuhrzollverfahren» statt Code 31 «Aktive Lohnveredelung [Nichterhebungsverfahren]»), was einstweilen unbemerkt blieb.|
3.
Erwägungen ^
1.2.1. Das Bundesgericht beurteilt namentlich Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Darunter fällt insbesondere auch das Zollrecht (Art. 133 BV). Gegen Entscheide über die Zollveranlagung ist die Beschwerde aber unzulässig, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 lit. l BGG). Unzulässigkeit besteht, soweit die «technische» Frage der Tarifierung im Vordergrund steht. Mithin kommt Art. 83 lit. l BGG nur, aber immerhin zum Tragen, wenn strittig ist, ob eine Ware von bestimmter Beschaffenheit unter den einen oder den andern Zolltarifansatz fällt (Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/ Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 97 zu Art. 83 BGG; Florence Aubry Girardin, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 122 zu Art. 83 BGG; Martin Kocher, in: Martin Ko-|cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [nachfolgend: Komm. ZG], 2009, N. 107 f. zu Art. 116 ZG). Folglich bleibt die Beschwerde zulässig bei allen anderen (Rechts-)Fragen im Zusammenhang mit Veranlagungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 433).
2.2.1. Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Das Veranlagungsverfahren setzt sich zusammen aus der summarischen Prüfung (Art. 32 ZG), der Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls der Überprüfung (Art. 35) und der Beschau (Art. 36 f. ZG), ferner der Veranlagung und dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; |dazu Botschaft ZG, Ziff. 2.2.4 vor E-Art. 32 ff.). Das zollrechtliche Veranlagungsverfahren erweist sich mithin als gemischte Veranlagung (Michael Beusch, in: Komm. ZG, N. 1 zu Art. 85 ZG): Während die zollpflichtige Person hauptsächlich der Zuführungs- und Anmeldepflicht zu genügen hat, obliegt es der EZV, die Veranlagung vorzunehmen (Art. 32 ff. ZG). Entsprechendes gilt für das Verfahren der konzeptionell eng mit dem zollrechtlichen Verfahren verbundenen Einfuhrsteuer (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] i.V.m. Art. 32 ff. ZG; Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerrecht, 2010, § 12 N. 3). Dies unterscheidet das Verfahren der Einfuhrsteuer vom Verfahren der Inland- und Bezugsteuer, das auf der (modifizierten) Selbstveranlagung beruht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3, in: ASA 85 (2016/2017), S. 678; 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2, in: ASA 85 (2016/2017) S. 393; Martin Kocher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], MWSTG, Kommentar, 2015, N. 20 ff. zu Art. 65 MWSTG).
2.2.2. Im Verfahren der zollrechtlichen Veranlagung finden die allgemeinen Bestimmungen, wie sie im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) niedergelegt sind, keine Anwendung. Der «Vollausschluss», der sich aus Art. 3 lit. e VwVG ergibt, bezieht sich auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der zollrechtlichen Veranlagungsverfügung (BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439 f. mit zahlreichen Hinweisen). Auf spätere Verfahrensschritte sind die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwVG in vollem Umfang anwendbar, es sei denn, das Zollrecht kenne spezielle Bestimmungen (so etwa Art. 116 ZG).
2.2.4. Die Praxis bezeichnet die amtlich angenommene Zollanmeldung als «Zollausweis». Dieser Begriff geht auf das vorrevidierte Recht zurück (dazu etwa Urteil des Bundesgerichts A.107/1982 vom 1. Februar 1985 E. 3a, in: ASA 57 (1988/1989), S. 158). In Art. 37 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG 1925; AS 42 287), das bis zum 1. Mai 2007 in Kraft stand (Art. 131 Abs. 1 ZG 2005; AS 2007 1411), fand sich folgende Bestimmung:|
2.3.2. Die Verantwortung für die Zollanmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person. Dies ist eine Folge der Anmeldepflicht (Art. 25 ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist deshalb für die anmeldepflichtige Person dem Grundsatze nach verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; BGE 142 II 433 E. 2.1 S. 436 und E. 3.2.6 S. 439). Vorbehalten bleibt die Berichtigung gemäss Art. 34 ZG. Diese kann sich gegen die Zollanmeldung richten (Art. 34 Abs. 1 ZG; gemäss Patrick Raedersdorf, in: Komm. ZG, N. 3 zu Art. 34 ZG, handelt es sich dabei um die «Phase grün»). Berichtigungsfähig sind auch «die Veranlagung» (Art. 34 Abs. 2 ZG; «Phase gelb») und die Veranlagungsverfügung (Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG; «Phase orange»; zum Ganzen Raedersdorf, in: Komm. ZG, N. 1–6 zu Art. 34 ZG; Michel Anliker/Corrine Scagnet, Korrektur einer Zollanmeldung, in: Zoll-Revue 2017, H. 3, S. 21 ff., insb. 23). Stellt die zollpflichtige Person ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagungsverfügung («Phase orange»), entfällt der Vorbehalt von Art. 3 lit. e VwVG und sind die allgemeinen Vorschriften des VwVG anwendbar (vorne E. 2.2.2). Im Übrigen findet das VwVG auf die Berichtigung keine Anwendung.|
2.4.2. Das Verfahren der aktiven Lohnveredelung unterscheidet sich von der herkömmlichen Ein- und Ausfuhr von Waren insbesondere durch die Verknüpfung von Ein- und Ausfuhr sowie die wechselweise Pflichtverlegung. Die aktive Lohnveredelung lässt sich wie folgt in sechs Phasen unterteilen.
- Gesuch der zollpflichtigen Person an die EZV um Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung: Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, hat eine Bewilligung der EZV einzuholen (Art. 59 Abs. 2 ZG; Art. 165 ff. ZV). Sinn dieses Verfahrensschrittes ist es, Missbräuche zu verhindern (Arpagaus, a.a.O., N. 866).
- Prüfung und gegebenenfalls Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung durch die EZV: Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein und insbesondere mengenmässig und zeitlich beschränkt werden. Unter die Auflagen fallen namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften (Art. 59 Abs. 2 ZG; Art. 166 ZV). Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch eine ermächtigte Zollstelle spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt (Art. 165 Abs. 3 ZV). Sie ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ausgestaltet.
- Zuführung und Anmeldung der zu veredelnden Ware zur Einfuhr (Art. 21 ff. ZG) durch die zollpflichtige oder eine sie vertretende Person, summarische Prüfung und gegebenenfalls Beschau, alsdann Annahme und möglicherweise Überprüfung der Einfuhrzollanmeldung (Art. 32 ff. ZG) durch die EZV, Produktion des Einfuhrzollausweises|
- unter bedingtem Aufschub der Einfuhrzollabgabe (beim Nichterhebungsverfahren) oder
- unter bedingter Erhebung der Einfuhrzollabgabe (beim Rückerstattungsverfahren),
- Zuführung und Anmeldung der veredelten Ware zur Ausfuhr (Art. 21 ff. ZG) durch die zollpflichtige oder eine sie vertretende Person, summarische Prüfung und gegebenenfalls Beschau, alsdann Annahme und möglicherweise Überprüfung der Ausfuhrzollanmeldung (Art. 32 ff. ZG) durch die EZV, Produktion des Ausfuhrzollausweises.
- Gesuch der zollpflichtigen Person an die EZV um definitive Zollbefreiung im Verfahren der aktiven Lohnveredelung: Das Gesuch ist bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle einzureichen (Art. 168 Abs. 2 ZV; hinten E. 2.4.3), wobei eine (Abrechnungs-)Frist von 60 Tagen seit Ablauf der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist besteht.
- Entscheid der EZV über das Gesuch um definitive Zollbefreiung: Bei ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens durch die zollpflichtige oder eine sie vertretende Person entfällt die Zahlungspflicht (beim Nichterhebungsverfahren) bzw. kommt es zur Vergütung der bereits erbrachten Leistung (beim Rückerstattungsverfahren). Bei nicht ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens verwirklicht sich die bislang bedingte Zahlungspflicht bzw. verfällt der bedingte Rückerstattungsanspruch Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZG (hinten E. 2.4.3). Selbst wenn das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss zum Abschluss kommt, wird die Einfuhrzollabgabe jedoch nicht fällig, «wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZG). Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen «nach Ablauf der festgesetzten Frist» zu stellen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG; hinten E. 3.3.5).|
2.4.3. Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber, um das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abzuschliessen, bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
- innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
- in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
- die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3.1. Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 142 II 433 E. 3.1 S. 437). Ein solcher Rechtsgrund besteht zollrechtlich im Tatbestand der Berichtigung (Art. 34 ZG). Das Bundesgericht hat unlängst das Verhältnis zum zollrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 116 ZG) geklärt. Anlass gab ein Fall, in welchem dem Spediteur ein Anmeldungsfehler dadurch unterlaufen war, dass er eine unzutreffende Ware deklariert hatte. Er unterlag mithin einem Fehler in der Willensäusserung (Erklärungsirrtum; BGE 142 II 433 E. 3.2.2 S. 438). Die 30-tägige Berichtigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ware den Gewahrsam der EZV verlassen hatte (Art. 34 Abs. 3 ZG; BGE 142 II 433 E. 3.2.2 S. 438), war noch nicht verstrichen. Daher war ein «Gesuch um Änderung der Veranlagung» (so Art. 34 Abs. 3 ZG; vorne E. 2.3.2) noch möglich. Wie das Bundesgericht erkannte, ist in einem solchen Fall der Weg der Berichtigung einzuschlagen und kann die EZV die Frage, ob ein Erklärungsirrtum vorliege, nicht ins Beschwerdeverfahren verweisen (Art. 116 ZG). Ein solches fällt in einer derartigen Konstellation erst im Anschluss an die Berichtigungsverfügung in Betracht (BGE 142 II 433 E. 3.2.9 S. 440). Die EZV hat mit Verwaltungsverordnung R-10 vom 13. April 2017 («Neuer Prozess Berichtigungsverfahren nach Art. 34 ZG») die internen Abläufe entsprechend angepasst.|
3.2. Der vorliegende Fall weist insofern Parallelen zu BGE 142 II 433 auf, als es auch diesmal um einen Erklärungsirrtum geht, wenn auch hinsichtlich des unzutreffenden Verfahrens. Heute wie damals steht die Frage im Zentrum, ob eine Heilung des Irrtums noch möglich sei. Ausgangspunkt bilden im vorliegenden Fall die Interventionen der Zollpflichtigen vom 25. August bzw. 5. September 2014 (Sachverhalt, lit. C und D). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ware den Gewahrsam der EZV seit mehr als 30 Tagen verlassen, weshalb ein Gesuch um «Änderung der Veranlagung» (Art. 34 Abs. 3 ZG) ausser Betracht fiel. Die Möglichkeit der Berichtigung im Sinne von Art. 34 ZG war damit entfallen.
3.3.3. Wesentlich ist hier, dass die Zollpflichtige das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen hat. Die unbeabsichtigte Codierung (Sachverhalt, lit. B) führte vielmehr dazu, dass zwei Verfahrensarten vermengt wurden. Das gewollte |Verhalten bestand darin, den Abfertigungscode 31 («Aktive Lohnveredelung [Nichterhebungsverfahren]») zu setzen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zollpflichtige im Feld «Warenbezeichnung» auf das Verfahren der aktiven Veredelung verwies und die korrekte Bewilligungsnummer angab (auch dazu Sachverhalt, lit. B). Geäussertes Verhalten war demgegenüber das Setzen des Abfertigungscodes 21 («normales Ausfuhrzollverfahren»). Der elektronisch generierte Ausfuhrzollausweis hält diesen Code fest. Eine schriftliche Willenserklärung ist grundsätzlich normativ bzw. objektiviert auszulegen (Art. 2 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3.3, in: ASA 85 (2016/2017), S. 67). Entscheidend ist mithin, wie der Empfänger die an ihn gerichtete Willenserklärung verstehen durfte und musste. Die Zollpflichtige hat – wenn auch unbeabsichtigt – den Abfertigungscode 21 gesetzt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Ware im Rahmen des normalen Ausfuhrzollverfahrens ausführt werden soll. Einer zollpflichtigen Person kommt in Veranlagungsbereichen, die ausschliesslich elektronisch abgewickelt werden und die als solche hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruhen, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439). Denn vom Bestand oder Nichtbestand der treffenden Eingaben hängt es ab, ob das Verfahren vollständig und gesetzeskonform zum Abschluss kommt. Der durch die Fehlmanipulation hervorgerufene «Systembruch» hat dazu geführt, dass das Verfahren der aktiven Veredelung nicht mehr ordnungsgemäss abgeschlossen werden konnte. Die Rechtsfolge besteht im Nichterhebungsverfahren darin, dass sich die bislang bedingte Zahlungspflicht verwirklicht (vorne E. 2.4.2).
3.3.4. Der Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung, wie er das zollrechtliche Verfahren beherrscht, kann aber gerade bei einer blossen Falschanmeldung zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen (BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den zollrechtlichen Berichtigungstatbestand geschaffen (Art. 34 ZG), wobei er strenge zeitliche (BGE 142 II 433 E. 3.2.4 S. 438) und inhaltliche (BGE 142 II 433 E. 3.2.5 S. 438) Voraussetzungen schuf. Die Berichtigung gemäss Art. 34 ZG ist auf die eindimensionalen Handelsvorgänge (Einfuhr, Ausfuhr, Transit) zugeschnitten. Diesen Warenbewegungen steht namentlich der aktive und passive Veredelungsverkehr gegenüber, wo es zur Verknüpfung von Einfuhr- und Ausfuhrverfahren kommt. Die Wahrscheinlichkeit einer unzutreffenden Zollanmeldung ist hier aufgrund der Zweidimensionalität besonders hoch. Kommt es bei der aktiven Veredelung zu keinem ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens, sieht der Gesetzgeber in der Phase 5 ein besonderes Gesuch vor (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZG; vorne E. 2.4.2), welches die Fälligkeit der Einfuhrzollabgaben zurückzudrängen vermag. Tatbestandsbegründend ist der Nachweis, dass die zur Veredelung ins Zollinland gelangte Ware nach der Veredelung fristgerecht ausgeführt wurde. Zur passiven Veredelung findet sich in Art. 60 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZG eine entsprechende Bestimmung.|
«Si le régime du perfectionnement actif n’est pas apuré, les droits à l’importation deviennent exigibles, à moins qu’il soit prouvé que les marchandises ont été exportées dans le délai fixé. La demande doit être présentée dans les 60 jours suivant l’échéance du délai fixé.»
«Se il regime del perfezionamento attivo non è concluso regolarmente, i tributi doganali all’importazione diventano esigibili; ciò non si applica se è comprovato che le merci perfezionate sono state riesportate. La domanda dev’essere presentata entro 60 giorni dalla scadenza del termine fissato.»
3.3.6. Wenn Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG die 60-tägige Frist an den «Ablauf der festgesetzten Frist» knüpft, so bedeutet dies folglich, dass das Gesuch binnen 60 Tagen seit verstrichener Ausfuhrfrist zu stellen ist. Die Doktrin knüpft den Beginn des Fristenlaufs hingegen an die Abrechnungsfrist (Ivo Gut, in: Komm. ZG, N. 7 zu Art. 59 ZG) oder an die tatsächliche Ausfuhr (so wohl Arpagaus, a.a.O., N. 881). Diesen Auffassungen ist nach dem Gesagten nicht zu folgen, führt doch schon die grammatikalische Auslegung zu einem anderen Ergebnis. Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1 S. 138; 142 III 695 E. 4.1.2 S. 699; 141 II 57 E. 3.2 S. 61). |
3.3.8. Das Gesetz stellt an den Nachweis der fristgerechten Ausfuhr der veredelten Waren keine ausdrücklichen Anforderungen. Es erscheint als zweckmässig, dass die EZV hierbei in freier Beweiswürdigung vorgehen kann. Zum einen ist die Parallele zum ähnlich gelagerten Berichtigungsverfahren zu ziehen, wo der Ausschluss von Art. 3 lit. e VwVG nicht greift (vorne E. 2.2.2; BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439). Zum andern geht es im Verfahren nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG darum, einen Erklärungs- oder ähnlichen Irrtum zu heilen und eine der materiellen Wahrheit entsprechende Veranlagung von Einfuhrzollabgaben herbeizuführen. Die Zollabgabe präjudiziert alsdann die Einfuhrsteuer (Art. 50 ff., insb. Art. 53 Abs. 1 lit. i MWSTG [SR 641.20]). Dies rechtfertigt es, die Beweise frei zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP [SR 373]). Entsprechend hat die EZV die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu betrachten (BGE 137 II 366 E. 3.2 S. 270). Das Interesse am Verfahren nach Art. 59 Abs. 4 ZG geht freilich von der zollpflichtigen Person aus. Entsprechend obliegt es ihr, die tatsächlichen Umstände nachzuweisen, aus welchen sich die Ausfuhr der aktiv veredelten Waren ergibt. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 139 III 278 E. 3.2 S. 279), der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439; 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486).
3.4.1. Die Zollpflichtige führte die streitbetroffenen Waren zwischen dem 7. April 2014 und dem 23. Juni 2014 aus dem inländischen Zollgebiet aus (Sachverhalt, lit. B). Dies geschah unstreitig unter Beachtung der Auflagen bezüglich Einfuhr- und Ausfuhrfrist. Der Zeitpunkt, in welchem die einjährige Ausfuhrfrist frühestens zu laufen begann, muss zwischen dem 24. März 2014 (Erteilung der Bewilligung; Sachverhalt, lit. A) und dem 7. April 2014 liegen. Dementsprechend hätte die Ausfuhrfrist frühestens zwischen Ende März und Anfang April 2015 geendet, woran sich die 60-tägige Frist im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG anschloss. Mit ihrer Eingabe vom 5. September 2014 (Sachverhalt, lit. D) wurde die Zollpflichtige in jedem Fall rechtzeitig tätig. Dass sie damit ein Verfahren im |Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG anstrebte, geht aus der Eingabe zumindest sinngemäss hervor. Die OZD hätte damit auf das Gesuch einzutreten und materiell zu prüfen gehabt, ob die veredelten Waren «nachweislich ausgeführt worden sind», wie Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 2 ZG dies formuliert.
4.
Kommentar ^
Das vorliegende Urteil zur Berichtigungsmöglichkeit im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs schliesst an BGE 142 II 433 an, welcher sich jedoch auf die Berichtigung gemäss Art. 34 ZG bezog.
Es enthält eine ausführliche Darstellung des Verfahrens der aktiven Veredelung, in welchem für Korrekturen nicht Art. 34 ZG, sondern Art. 59 Abs. 4 ZG als lex specialis zur Anwendung gelangt.
Das Bundesgericht beschränkt sich auf eine grammatikalische Auslegung des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffes «Ablauf der festgelegten Frist» und kommt zum Schluss, dass Korrekturen innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist zu beantragen sind.
Es weist ferner auf den doppelten Charakter der Zollanmeldung als Wissens- und als Willenserklärung hin und legt die Willenserklärung normativ bzw. objektiviert aus. Erwähnenswert ist auch, dass der Nachweis für die fristgerechte Ausfuhr der Ware nach den Ausführungen des Bundesgerichts der freien Beweiswürdigung durch die EZV unterliegt und der im Zollverfahren sonst übliche Ausschluss nach Art. 3 lit. e VwVG hier nicht gilt. Hierbei auferlegt das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 8 ZGB die Beweislast der zollpflichtigen Person.|