4.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 14. Juni 2016) lässt sich aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe» folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entnehmen:
[Quelle: http://xtares.admin.ch, abgerufen durch den Verlag Editions Weblaw am 20. März 2018]
Der Normalsatz für die Tarifnummer 2009.9030 beträgt CHF 782.– je 100 kg brutto, während für die Tarifnummer 2009.9069 der Normalsatz CHF 7.– je 100 kg brutto beträgt.
Bei der Tarifnummer 2009.9069 kommen zudem statistische Schlüssel zur Anwendung und zwar, soweit relevant, wie folgt:
[Quelle: http://xtares.admin.ch, abgerufen durch den Verlag Editions Weblaw am 20. März 2018]
4.2 Gemäss den Anmerkungen zum Abschnitt IV Kapitel 20 (Ziffer 6) gelten im Sinne der Tarif-Nr. 2009 als «Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol» Säfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5% Volumen.
4.3 In den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039 ist sodann festgehalten: «Hierher gehören Mischungen von Säften, die über 50% Trauben- und/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung (vgl. vorstehende Erläuterungen)».
Die (vorstehenden) Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 halten u.a. fest: «Die hierher gehörenden Frucht- und Gemüsesäfte können eingedickt (gefroren oder nicht) sein; sie gehören auch in Kristall- oder Pulverform hierher, vorausgesetzt, dass sie in dieser Form ganz oder fast ganz wasserlöslich sind. Diese Waren werden gewöhnlich unter Anwendung von Wärme (auch im Vakuum) oder durch Gefriertrocknung hergestellt. Gewisse eingedickte Säfte können aufgrund ihres Brix-Wertes von den entsprechenden nicht eingedickten Säften unterschieden werden (siehe Unternummer-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel). [...] Ebenso gehören hierher Mischungen von Frucht- oder Gemüsesäften und rückverdünnte Säfte, d.h. eingedickte Säfte, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Normale Frucht- oder Gemüsesäfte mit Zusatz von Wasser, sowie eingedickte Säfte mit Zusatz von Wasser in einer Menge, die den ursprünglichen Wassergehalt des entsprechenden Saftes üblicher Beschaffenheit übersteigt, sind jedoch als Getränke nach Nr. 2202 einzureihen.»
5. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B bis X). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmischsaftkonzentrat sei unter die Tarifnummer 2009.9069 mit dem Zollansatz von CHF 7.–/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnummer 2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.–/100 kg als einschlägig betrachtet.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche Zolltarifnummer auf das Fruchtmischsaftkonzentrat anwendbar ist. Dabei ist, wie vorangehend dargelegt (E. 3.2.4), nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen.
5.1 Die Tarifnummer 2009.90 ist dann einschlägig, wenn es sich bei der zu beurteilenden Ware um eine Frucht- oder Gemüsesaftmischung handelt, die nicht gegoren ist und der kein Alkohol zugesetzt wurde, wobei der Zusatz von Zucker oder anderer Süssstoffe nicht schädlich ist (E. 4.1 f.). Dass das hier zu beurteilende Fruchtmischsaftkonzentrat hierunter fällt, ergibt sich ohne weiteres aus der Produktspezifikation (vgl. Sachverhalt Bst. D) und ist auch nicht bestritten.
5.2 Nach der Vorinstanz ist das Fruchtmischsaftkonzentrat unter die schweizerische Unternummer 30 (2009.9030) einzureihen. Hierfür ist gemäss dem Text zur Tarifnummer erforderlich, dass die zu beurteilende Saftmischung Traubensaft zur Grundlage hat und eingedickt ist (E. 4.1). Den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039 zufolge, hat eine Mischung von Säften dann Traubensaft zur Grundlage, wenn sie zu über 50% aus Traubensaft besteht. Ob die genannte 50%-Grenze überschritten wird, ist anhand der rückverdünnten Mischung zu eruieren. Als rückverdünnt gilt eine Saftmischung den Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 zufolge dann, wenn ihr Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit enthalten ist. Wird über diese übliche Beschaffenheit hinaus Wasser hinzugefügt, ist die Saftmischung nicht mehr als solche, sondern als Getränk nach Tarifnummer 2202 einzureihen (E. 4.3).
Zurecht unbestritten ist, dass es sich beim Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt, womit zu prüfen bleibt, ob der Traubensaftanteil in der rückverdünnten Mischung über 50% beträgt.
5.3 Für die Berechnung des Traubensaftanteils im Fruchtmischsaftkonzentrat stellt sich vorab die Frage, in welchem Masse eine (rechnerische) Rückverdünnung vorzunehmen ist bzw. was unter «entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit» im Sinne der Erläuterungen (vgl. E. 4.3) zu verstehen ist.
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte Säfte aufgrund ihres Brix-Wertes von den entsprechenden nicht eingedickten Säften (mit Verweis auf die Unternummer-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel). Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Konzentrationsgrad eines Fruchtsaftes zu bemessen. Demnach müssen die Komponenten des Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Traubensaftanteils (rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte in der rückverdünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in natürlichen (i.e. weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicherweise vorkommen, i.e. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen. Die Brix-Mindestwerte gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke sind demnach – wie seitens der Parteien letztlich auch nicht bestritten (vgl. Sachverhalt Bst. O und P) – nicht heranzuziehen. Vielmehr müssen die Brix-Werte im rückverdünnten Saft Erfahrungsmittelwerten entsprechen. Während sich die Vorinstanz – abgesehen vom Brix-Wert des Traubensafts im Prüfbericht 2 – bei dieser Berechnung auf RSK-Werte [Richtwerte und Schwankungsbreiten bestimmter Kennzahlen] stützt, verwendet die Beschwerdeführerin Brix-Mittelwerte gemäss SFK ([Souci-Fachmann-Kraut]; vgl. Sachverhalt Bst. O und P):
Bezeichnung | RSK-Brix-Werte gemäss Prüfbericht 1 | SFK-Brix-Werte |
Traubensaftkonzentrat | 18.00 | 18.10 |
Passionsfruchtsaftkonzentrat | 14.80 | 18.00 |
Zitronensaftkonzentrat | 9.00 | 9.00 |
Ananassaftkonzentrat | 13.50 | 13.90 |
Um anhand dieser RSK-Werte bzw. SFK-Werte die Anteile der einzelnen Saftkomponenten im rückverdünnten Saft eruieren zu können, sind vorab die Brix-Werte der Konzentrate mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte (RSK-Werte bzw. SFK-Werte) ins Verhältnis zu setzen. Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten ist sodann mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resultat anschliessend mit der Gesamtmenge des rückverdünnten Fruchtsafts ins Verhältnis zu setzen. Diese Berechnung ergibt unter Anwendung der SFK-Brix-Werte einen Traubensaftanteil in der rückverdünnten Mischung in Höhe von 50.99% bzw. von 50.31%, wenn die RSK-Brix-Werte gemäss dem Prüfbericht 1 zur Anwendung kommen (vgl. nachfolgende Darstellungen).
Anteil Traubensaft in der rückverdünnten Saftmischung unter Anwendung der SFK-Brix-Werte:
Bezeichnung | prozentualer Anteil in der Mischung | Brixgehalt (%) in der Mischung | Brixgehalt (%) im rück-verdünnten Saft | für Rück-verdünnung notwendiges Wasser | Anteil in der rück-verdünnten Mischung | prozentualer Anteil in rück-verdünnter Mischung |
Traubensaft-konzentrat | 28.00 | 65.00 | 18.10 | 72.55 | 100.55 | 50.99 |
Guavenpüree | 22.20 | 11.00 | 11.00 | 0.00 | 22.20 | 11.26 |
Bananenpüree | 18.10 | 22.00 | 22.00 | 0.00 | 18.10 | 9.18 |
Mangopüree | 13.10 | 18.00 | 18.00 | 0.00 | 13.10 | 6.64 |
Passionsfruchtsaft-konzentrat | 4.60 | 52.00 | 18.00 | 8.69 | 13.29 | 6.74 |
Zitronensaft-konzentrat | 2.80 | 50.00 | 9.00 | 12.76 | 15.56 | 7.89 |
Ananassaft-konzentrat | 2.80 | 60.00 | 13.90 | 9.29 | 12.09 | 6.13 |
Papayapüree | 2.30 | 9.00 | 9.00 | 0.00 | 2.30 | 1.17 |
(Wasser bereits enthalten) | 6.10 | | | | | |
Summe | 100.00 | | | 103.30 | 197.20 | 100.00 |
Anteil Traubensaft in der rückverdünnten Saftmischung unter Anwendung der RSK-Brix-Werte gemäss Prüfbericht 1:
Bezeichnung | prozentualer Anteil in der Mischung | Brixgehalt (%) in der Mischung | Brixgehalt (%) im rück-verdünnten Saft | für Rück-verdünnung notwendiges Wasser | rück-verdünnter Saft | prozentualer Anteil in rück-verdünnter Mischung |
Traubensaft-konzentrat | 28.00 | 65.00 | 18.00 | 73.11 | 101.11 | 50.31 |
Guavenpüree | 22.20 | 11.00 | 11.00 | 0.00 | 22.20 | 11.05 |
Bananenpüree | 18.10 | 22.00 | 22.00 | 0.00 | 18.10 | 9.05 |
Mangopüree | 13.10 | 18.00 | 18.00 | 0.00 | 13.10 | 6.52 |
Passionsfruchtsaft-konzentrat | 4.60 | 52.00 | 14.80 | 11.56 | 16.16 | 8.04 |
Zitronensaft-konzentrat | 2.80 | 50.00 | 9.00 | 12.76 | 15.56 | 7.74 |
Ananassaft-konzentrat | 2.80 | 60.00 | 13.50 | 9.64 | 12.44 | 6.19 |
Papayapüree | 2.30 | 9.00 | 9.00 | 0.00 | 2.30 | 1.14 |
(Wasser bereits enthalten) | 6.10 | | | | | |
Summe | 100.00 | | | 107.07 | 200.97 | 100.00 |
Der Traubensaftanteil im rückverdünnten Fruchtmischsaftkonzentrat beträgt demnach sowohl unter Anwendung der SFK-Brix-Werte als auch unter Anwendung der RSK-Brix-Werte über 50%, womit das Fruchtmischsaftkonzentrat in beiden Fällen der Zolltarifnummer 2009.9030 zuzuordnen ist und dementsprechend vorliegend offenbleiben kann, welchen der genannten Brix-Werte der Vorzug zu geben ist.
5.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, wonach für das Fruchtmischsaftkonzentrat die Tarifnummer 2009.9069 (und nicht die Tarifnummer 2009.9030) anzuwenden sei, im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz (und in E. 5.3) angewandte Methode zur rechnerischen Rückverdünnung des Fruchtmischsaftkonzentrats nicht korrekt sei. Das sich im Fruchtmischsaftkonzentrat befindliche Wasser müsse dabei mitberücksichtig werden (vgl. Sachverhalt Bst. O, Q und X).
Ein solcher Einbezug des Wassers im Fruchtmischsaftkonzentrat in die Errechnung der rückverdünnten Mischung ist zwar möglich und nicht grundsätzlich falsch, verkompliziert jedoch die Berechnung unnötig und ändert nichts am Resultat. Denn, wenn das Wasser mit in die Berechnung einbezogen wird, ist es nicht – wie bei den Berechnungen der Beschwerdeführerin – als separater Posten zu behandeln (vgl. dazu Sachverhalt Bst. O, Kontrollrechnungen 1 und 2), sondern vielmehr auf die einzelnen Saftkomponenten anteilsmässig aufzuteilen. Dies führt zu nichts anderem, als dass die «Ausgangs-Brix-Werte» der einzelnen Fruchtsaftkomponenten im Konzentrat weniger hoch sind und der Multiplikator für die Rückverdünnung dementsprechend tiefer wird. Mit anderen Worten braucht es bei dieser Vorgehensweise für die Rückverdünnung weniger Wasser, und zwar genau im Umfange des Wassers, das sich bereits im Fruchtmischsaftkonzentrat befindet. Des Resultat bzw. die Anteile in der rückverdünnten Mischung hingegen, bleiben dieselben.
Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz mit Bezug auf die Berechnungsmethode, i.e. mit oder ohne Berücksichtigung des sich im Fruchtmischsaftkonzentrat befindlichen Wassers, vorhält, die Erläuterungen seien unklar formuliert (vgl. Sachverhalt Bst. Q). Denn dass das besagte Wasser nicht zweifach in die Berechnung miteinbezogen wird, versteht sich von selbst.
5.4.4 Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Schweizerischen Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnummer 2009.9030 seien per se zu unbestimmt und erklärungsbedürftig und würden eine einheitliche und gleichmässige Praxis von vornherein verhindern, wodurch erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe (vgl. Sachverhalt Bst. O und Q).
Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde mit verschiedenen Brix-Werten operieren, womit der Eindruck entstehe, die Tests würden ergebnisorientiert vorgenommen, wodurch den Betroffenen ein Übermass an Rechtsunsicherheit zugemutet würde (vgl. Sachverhalt Bst. O, Q und X), nachvollziehbar. So wurde zum Beispiel im Rahmen der Kontrolle des im Jahre 2012 eingeführten Fruchtmischsaftkonzentrats (vgl. Sachverhalt Bst. S) zur Berechnung des rückverdünnten Traubensafts ein Ziel-Brixwert von 18.2 verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. V, handschriftliche Ergänzung der Brix-Werte in act. 13d), während im Rahmen des Prüfberichts 1 ein solcher von 18.0 verwendet wurde (act. 10a).
Dies ändert zwar am Entscheid in der vorliegenden Sache nichts, zumal – wie schon festgehalten (vgl. E. 5.3 und E. 5.4.3) – insbesondere auch die seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Brix-Werte zu keinem anderen Ergebnis führen. Nichtsdestotrotz ist es mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn für die rechnerische Ermittlung der rückverdünnten Saftkomponenten keine einheitlichen Werte verwendet werden. Gerade im vom Selbstdeklarationsprinzip geprägten Zollverfahren (E. 2.1) ist es aus Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich, dass die Zollschuldner in einem Falle wie dem vorliegenden die anwendbare Zolltarifnummer selbst zweifelsfrei errechnen können. Dazu ist die Publikation verbindlicher Brix-Werte unabdingbar.