Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2020 vom 15. März 2021

Übermittlung des «Client Profile». Hinweis auf Unsicherheiten bei den übermittelten Informationen

  • Bearbeitet durch: Susanne Raas
  • Beitragsart: Grundsatzurteil
  • Rechtsgebiete: Internationale Amtshilfe
  • Zitiervorschlag: Susanne Raas, Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2020 vom 15. März 2021, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2021 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen A., B., C. und D. (2C_703/2020).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Ein «Client Profile» ist zumindest dann zu übermitteln, wenn es primär Angaben enthält, die während des Bankkontoeröffnungsprozesses erhoben worden sind und Bankeröffnungsunterlagen amtshilfeweise verlangt werden. Allerdings sind Informationen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für den vom Ersuchen umfassten Zeitraum wenig wahrscheinlich ist (E. 7.4).
Ein Hinweis auf allenfalls bestehende Unsicherheiten über die Richtigkeit übermittelter Informationen ist nicht zu beanstanden. Zwar ist die ESTV nicht verpflichtet, materiell-rechtliche Fragen zu klären, und sie hat auch potenziell falsche Informationen zu übermitteln. Dem ersuchten Staat ist es aber unbenommen, auf gewisse Unsicherheiten hinzuweisen, auch wenn diese ohne Weiteres erkennbar sind (E. 8.4).
Un «profil client» doit être communiqué au moins sil contient principalement des informations qui ont été recueillies au cours de la procédure douverture du compte bancaire et si les documents douverture de la banque sont demandés au titre de lassistance administrative. Toutefois, les informations qui ne sont pas susceptibles dêtre pertinentes pour la période couverte par la demande doivent être caviardées (consid. 7.4).
Une référence aux incertitudes qui peuvent exister quant à l
exactitude des informations fournies nest pas critiquable. En effet, lAFC nest pas tenue de clarifier les questions de droit matériel et elle doit également fournir des informations potentiellement incorrectes. Toutefois, lÉtat requis est libre de signaler certaines incertitudes, même si celles-ci sont facilement reconnaissables (consid. 8.4).

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

Am 21. Februar 2012 richtete das indische Ministry of Finance (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen betreffend A. an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), wobei es sich auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) sowie auf das Protokoll vom 30. August 2010 (zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Delhi, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Delhi unterzeichnete Zusatzprotokoll [AS 2011 4617 ff.; nachfolgend: Protokoll 2010]) stützte.
Das Ersuchen vom 21. Februar 2012 betraf die Einkommens- und Körperschaftssteuern von A. für die Steuerperioden vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2011 (bzw. gemäss einem ergänzenden Ersuchen bis zur Steuerperiode 2011/2012) und bezeichnete ein Bankkonto bei der Bank E.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 erklärte die ESTV dem MoF, die Schweiz könne keine Amtshilfe gewähren, wenn die Amtshilfeersuchen auf von der Informationsinhaberin gestohlenen Daten beruhten. Sie betrachte das Verfahren daher als geschlossen. Am 31. Oktober 2018 erneuerte das MoF unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 alle seine bisher nicht erfüllten Amtshilfeersuchen und legte eine Liste der entsprechenden Ersuchen bei. Darunter befand sich auch die Verfahrensnummer des mehrfach geänderten Ersuchens betreffend A. Hierbei erlaubte das MoF unter anderem der ESTV die direkte Kontaktaufnahme mit den jeweils betroffenen Personen.
Mit zwei Schlussverfügungen vom 21. Mai 2019 gewährte die ESTV dem MoF Amtshilfe zu A. und zur FZE, wobei sie diese auf den Zeitraum beginnend ab dem 1. April 2011 beschränkte. Gegen die Schlussverfügungen vom 21. Mai 2019 erhoben A. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), D. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4) am 20. Juni 2019 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2020 teilweise gut. Unter anderem hielt es fest, das «Client Profile» dürfe nicht übermittelt werden und es die ESTV habe das MoF darauf hinzuweisen, dass unsicher sei, ob der Beschwerdegegner 1 während der Steuerperiode 2011/2012 wirtschaftlich am Konto berechtig gewesen sei oder über eine Unterschriftsberechtigung verfügt habe.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. September 2020 gelangt die ESTV an das Bundesgericht.

3.

Aus den Erwägungen ^

7.
Die Vorinstanz untersagte der ESTV im Weiteren, das «Client Profile» zu übermitteln (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 des angefochtenen Urteils). Nach Auffassung der ESTV ist dieses Dokument zu übermitteln, da es zu den Bankkontoeröffnungsunterlagen gehöre und voraussichtlich erheblich sei, um die Steuersituation des Beschwerdegegners 1 zu erhellen.
7.1. Die Vorinstanz erwägt, es könne offenbleiben, ob das «Client Profile» zu den ersuchten Informationen zähle oder ob diesbezüglich spontane Amtshilfe geleistet würde. Die Informationen wären ohnehin nicht zu übermitteln, da sie sich in der zu beurteilenden Angelegenheit nicht als voraussichtlich erheblich erwiesen. Anders als bei den aktenkundigen Formularen und den weiteren Dokumenten beträfen die im vorliegenden Dokument wiedergegebenen Angaben nicht nur die Identität, sondern auch die persönliche Situation der wirtschaftlich berechtigten Personen und enthielten Angaben über deren berufliche Tätigkeit, deren finanziellen Verhältnisse sowie deren Beziehung zum formellen Bankkontoinhaber. Die wiedergegebenen Informationen entstammten einem Zeitraum vor dem 1. April 2011, seien mehrheitlich vergangenheitsbezogen und liessen Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Beschwerdegegners 1 sowie der weiteren genannten Personen in der Vergangenheit zu. Soweit sich die Angaben prospektiv auf Einkünfte für die Zeit nach der Erstellung des Dokumentes bezögen, handle es sich lediglich um Erwartungen. Diese Angaben seien daher nicht geeignet, die einkommenssteuerliche Situation des Beschwerdegegners 1 ab dem 1. April 2011 in rechtsgenüglicher Weise zu erhellen, weshalb sie nicht voraussichtlich erheblich seien (vgl. E. 3.6.3 des angefochtenen Urteils).
7.2. Nach Ansicht der ESTV ist das «Client Profile» zu übermitteln. Dieses Dokument halte das Verhältnis zwischen einer Bank und der Kundin oder dem Kunden während dessen Dauer fest und enthalte für die Beurteilung der Steuersituation der Bankkundin oder des Bankkunden voraussichtlich erhebliche Informationen. Das angefochtene Urteil führe zu einer Unsicherheit, da es nicht der bisher gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folge, wonach KYC-Dokumente als voraussichtlich erheblich gälten. Die Vorinstanz gehe zudem unzutreffend davon aus, dass das «Client Profile» nicht voraussichtlich erheblich sei, da es vor der amtshilferelevanten Steuerperioden erstellt worden sei.
7.3. Die Beschwerdegegner machen geltend, die ESTV nehme zu Unrecht an, dass es sich beim «Client Profile» um ein KYC-Dokument handle. Eine Gleichstellung des «Client Profile» mit KYC-Dokumenten oder Bankkontoeröffnungsformularen sei aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der Dokumente nicht angebracht. Zudem habe der ersuchende Staat nicht ausdrücklich nach Kundenprofilen verlangt.
7.4. Auch mit Bezug auf das «Client Profile» ist der vorinstanzlichen Auffassung nur teilweise zu folgen.
7.4.1. Grundsätzlich gibt die Vorinstanz die Natur des zu beurteilenden Dokuments zutreffend wieder (vgl. E. 7.1 hiervor). Es ist indes präzisierend anzufügen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass das Dokument vom verantwortlichen Bankmitarbeitenden am tt.tt.tttt erstellt, vom uu.uu.uuuu datiert und an diesem Tag vom «Compliance Officer» geprüft sowie unterzeichnet worden ist. Nachträglich ergänzte Informationen sind nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Antrag zur Eröffnung des Bankkontos datiert alsdann vom ss.ss.ssss. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass das «Client Profile» primär Angaben enthält, die während des Bankkontoeröffnungsprozesses erhoben worden sind. Selbst wenn es sich um ein bankinternes Dokument handelte, zu dessen Erstellung die Informationsinhaberin nicht verpflichtet wäre, ist es aufgrund der Datumsangaben den Bankkontoeröffnungsunterlagen zuzuordnen. Das MoF verlangte in ihrem Ersuchen unter anderem eine «Copy of account opening form including documents submitted to prove the identity» sowie «Names and addresses of the beneficiaries to the account». Das «Client Profile» ist als Bestandteil der Bankkontoeröffnungsunterlagen daher vom Amtshilfeersuchen erfasst und es würde folglich keine spontane Amtshilfe geleistet.
7.4.2. Im Weiteren handelt es sich bei der Kundenbeziehung zwischen der Bank und ihren Bankkundinnen und -kunden um ein Vertragsverhältnis, das auf Dauer ausgerichtet ist. Dies hat zur Folge, dass die Amtshilfeverpflichtung vorliegend nicht auf erst nach dem 1. April 2011 eingetretene Tatsachen beschränkt sein kann. Namentlich Bankkontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und KYC-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden während dessen Dauer regeln, sind bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem 1. April 2011 erstellt worden sind. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem 1. April 2011 unwahrscheinlich ist. Dies gilt mithin auch für das «Client Profile».
7.4.3. Ob das «Client Profile» als Bestandteil der Bankkontoeröffnungsunterlagen dem ersuchenden Staat zu übermitteln ist, beurteilt sich letztlich an der Frage, inwiefern es für die Steuerjahre ab 2011 von Bedeutung ist. Für diese Beurteilung massgebend ist insbesondere der Umstand, dass das «Client Profile» Rückschlüsse zu den Verhältnissen und Beziehungen zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen zulässt ([…]). Diese Informationen sind als Bestandteil der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung im Rahmen der Bankkontoeröffnung durch die Bank für sämtliche Steuerjahre ab 2011 relevant. Im Lichte des Dargelegten ist das «Client Profile» ebenfalls dem ersuchenden Staat zu übermitteln, zumal das MoF ausdrücklich um die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen ersuchte. Indessen sind – wie die ESTV im Rahmen der Schlussverfügungen vom 21. Mai 2019 bereits vorgenommen hat – diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem 1. April 2011 unwahrscheinlich ist. Hingegen besteht bei den übrigen Angaben eine vernünftige Möglichkeit, dass sich diese als für die Erhellung der steuerrechtlichen Situation des Beschwerdegegners 1 voraussichtlich erheblich erweisen.
7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das «Client Profile» mit den soeben erläuterten geschwärzten Stellen ebenfalls zu übermitteln ist. Die Beschwerde der ESTV ist diesbezüglich gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil im Umfang der Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 betreffend das «Client Profile» aufzuheben.
8.
Die Vorinstanz ergänzte Ziff. 2 Abs. 4 des Dispositivs der Schlussverfügungen vom 21. Mai 2019 zudem durch folgenden Passus (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3 des angefochtenen Urteils): «Form A shows [Beschwerdegegner 1] to be a beneficial owner and signatory of the bank account [...], held by the [...] FZE and closed in January 2012. However, he may no longer have been neither a beneficial owner nor a signatory of the above mentioned company during the 2011/2012 Indian tax period.» Die ESTV bestreitet die Notwendigkeit dieses Hinweises.
8.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 1 habe behauptungsweise seine Anteile an der Muttergesellschaft der FZE am 25. November 2009 verkauft und sei seiner Ansicht nach im massgebenden Zeitraum nicht mehr (indirekt) wirtschaftlich Berechtigter der bankkontoinhabenden FZE gewesen. Er habe im März 2010 zudem auch sein Amt als Direktor der FZE niedergelegt. Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Bedeutung dieser Vorgänge für die Amtshilfe jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerdegegner selber einräumten, dass der geltend gemachte Verkauf in den Bankunterlagen der FZE keinen Niederschlag gefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Bankunterlagen der FZE für die Steuerveranlagung des Beschwerdegegners 1 auch nach dem 1. April 2011 weiterhin voraussichtlich erheblich sein könnten (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils). Nach der Rechtsprechung seien zwar potenziell inhaltlich falsche Informationen zu übermitteln. Jedoch sei auf die Unsicherheit aufmerksam zu machen. Deshalb sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 ab dem 1. April 2011 möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich Berechtigter des erfragten Bankkontos sei (vgl. E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils).
8.2. Die ESTV bringt vor, die von der Vorinstanz genannte Rechtsprechung sei bloss anwendbar, wenn von verschiedenen Informationsinhaberinnen widersprüchliche Informationen geliefert würden und nicht lediglich eine Partei behauptet, die gelieferten Informationen seien nicht wahrheitsgetreu. Im vorliegenden Fall sollen in sich widerspruchsfreie Informationen von einer einzelnen Informationsinhaberin übermittelt werden. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 im erfragten Zeitpunkt (noch) wirtschaftlich Berechtigter der übermittelnden Bankkonten gewesen sei oder nicht, stelle eine materiell-rechtliche Frage dar. Durch die Beurteilung einer solchen Frage würde die ESTV eine verbotene Vorabwürdigung vornehmen. Der Beschwerdegegner 1 habe seine diesbezügliche Auffassung im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorzubringen.
8.3. Die Beschwerdegegner legen dar, die Unrichtigkeit der Angaben zu der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdegegners 1 habe dieser nicht bloss behauptet. Diesen Umstand habe er durch verschiedene Dokumente untermauert. Er habe den aus dem Verkauf seiner indirekten Beteiligung an der FZE vom 25. November 2009 resultierende Kapitalgewinn in seiner indischen Steuererklärung für die Steuerperiode 2009/2010 deklariert. Die indischen Steuerbehörden hätten den Empfang dieser Steuererklärung bestätigt.
8.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Hinweis auf die allenfalls bestehende Unsicherheit über die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners 1 angebracht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die ESTV im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht verpflichtet ist, materiell-rechtlich zu klären, ob eine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist oder nicht. Sie kann demzufolge auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben materiell-rechtlich unzutreffend ist und damit eine potenziell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Die betroffene Person kann ihre materiell-rechtliche Position sodann im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen (vgl. Urteile 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5 i.f.; 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.6 i.f.). Dem ersuchten Staat ist es aber unbenommen, selbst dann auf gewisse Unsicherheiten hinzuweisen, wenn diese ohne Weiteres erkennbar sind und er nicht verpflichtet wäre, auf diese aufmerksam zu machen. Vorliegend würde sich ein Hinweis auf eine mögliche Unsicherheit zwar nur aufdrängen, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar wäre, dass der Beschwerdegegner 1 möglicherweise nicht mehr am Bankkonto wirtschaftlich berechtigt und zeichnungsberechtigt ist. Dass die Vorinstanz diesen Hinweis trotz (angeblicher) Erkennbarkeit anbringt (vgl. Art. 49 lit. c VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]), ist indes nicht rechtswidrig.
8.5. Nach dem Dargelegten ist der vorinstanzlich angebrachte Hinweis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der ESTV ist diesbezüglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Umfang des Hinweises in der Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3 zu bestätigen.