Urteil des Bundesgerichts 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018

Datenschutzniveau im ersuchenden Staat (DBA CH-IN)

  • 26. Februar 2019
  • Bearbeitet durch: Susanne Raas
  • Beitragsart: Grundsatzurteil
  • Rechtsgebiete: Internationale Amtshilfe
  • Zitiervorschlag: Susanne Raas, Urteil des Bundesgerichts 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesgerichts 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 i.S. A. Limited und B. Limited gegen Eidgenössische Steuerverwaltung.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Die Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten betreffend den Stand des Datenschutzes weltweit betrifft alle Lebensbereiche. Sie kann daher nur bedingt als Indikator für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob ein Staat im Zusammenhang mit Daten, die auf Grund eines Amtshilfeübereinkommens ausgetauscht werden, einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (E. 4.1).
Letztlich ist der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens ohnehin ein politischer Entscheid. Die völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen sind dann für die Gerichte verbindlich. In Bezug auf Indien behält sich die Schweiz vor, die Entwicklung zu beobachten und – falls geboten – darauf zu reagieren. Im Übrigen ist im Grunde auch das Datenschutzgesetz nicht verletzt, wenn die ESTV in der Schlussverfügung auf eine Verwendungsverpflichtung verweist (E. 4.2). Die Vertragstreue des ersuchenden Staates darf vermutet werden (E. 4.3).

La liste du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence concernant létat de la protection des données dans le monde concerne tous les domaines de la vie. Elle ne peut donc quêtre un indicateur à portée limitée pour répondre à la question de savoir si un Etat garantit une protection adéquate des données échangées sur la base dun accord dassistance administrative (consid. 4.1).
En fin de compte, la décision de conclure une Convention contre la double imposition est de toute manière une décision politique. Les obligations de droit international public en découlant lient ensuite les tribunaux. En relation avec lInde, la Suisse se réserve le droit dobserver les développements et de réagir en conséquence, le cas échéant. Au surplus, la loi sur la protection des données nest pas violée, ce en raison de la restriction dutilisation des données prévue dans la décision finale (consid. 4.2). Le respect des obligations conventionnelles par lEtat requérant peut être présumé (consid. 4.3).

2.

Aus den Erwägungen ^

4.

Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf den mangelhaften Datenschutz in Indien, wie ihn auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seiner Liste vom 12. Januar 2017 betreffend den Stand des Datenschutzes weltweit, S. 15, festgehalten habe.

4.1. Der ausreichende Umfang des Datenschutzes lässt sich nicht abschliessend festhalten. Sowohl die Botschaft vom 16. Juni 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019 (BBl 2017 4913 4932) als auch die Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes; BBl 2015 5585 5615) fassen die Problematik hinsichtlich der Liste des EDÖB im Zusammenhang mit der Amtshilfe in zutreffender Weise wie folgt zusammen: Da allgemein anerkannt ist, dass Steuerdaten speziell zu schützen sind, kennen diesbezüglich grundsätzlich alle Staaten spezifische Datenschutzvorschriften. Die EDÖB-Liste von Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, kann deshalb nur bedingt als Indikator für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob ein Staat im Zusammenhang mit Daten, die auf Grund des Amtshilfeübereinkommens ausgetauscht werden, einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Die Liste des EDÖB gilt nämlich für alle Lebensbereiche und auch für Datenübermittlungen ins Ausland, die nicht auf einer staatsvertraglichen Rechtsgrundlage basieren.

4.2. Letztlich ist der Abschluss eines DBA mit Indien jedoch ein politischer Entscheid, und völkerrechtliche Verpflichtungen sind für die Gerichte verbindlich (Art. 190 BV). Der Gesetzgeber hat entschieden, dass er im Zusammenhang mit der Gewährung der Amtshilfe in Steuersachen den Datenschutz in Indien aufgrund der abgegebenen staatsvertraglichen Zusicherungen als ausreichend betrachtet – auch wenn dieses Vorgehen nicht ohne Kritik in der Lehre geblieben ist (allgemein zur Vermutung der Rechtsstaatlichkeit durch blossen Abschluss eines DBA: Andrea Opel, Trau, schau, wem – Zum Grundsatz von Treu und Glauben im internationalen Steueramtshilfeverkehr, ASA 86 S. 281 ff. [zit. Trau, schau, wem]; Robert Weyeneth, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, S. 373). Die Schweiz behält sich immerhin vor, die Entwicklung in Indien weiter zu beobachten und – falls geboten – darauf zu reagieren (vgl. dazu BBl 2017 4913 4932). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche, wie vorliegend, in der Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG im Grunde nicht ([…]).

4.3. In internationalen Beziehungen ist grundsätzlich vom guten Glauben der Vertragsstaaten auszugehen. In Zusammenhang mit der Amtshilfe in Steuersachen bedeutet dies, dass in der Regel kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1 S. 221; 143 II 224 E. 6.3 S. 230; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167 f.; 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3). Solange der ersuchende Staat bis anhin die vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und keine konkreten Indizien vorhanden sind, dass er dies in Zukunft nicht mehr zu tun gedenkt, darf die Vertragstreue vermutet werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der ersuchende Staat nicht an seine vertraglichen Verpflichtungen halten wird, weshalb der Gewährung der Amtshilfe insofern nichts entgegensteht (BGE 128 II 407 E. 3.2 S. 411; kritisch dazu Opel, Trau, schau, wem, S. 281, 286 und 289 ff., welche je nach rechtsstaatlichem Standard des ersuchenden Staates ausdrückliche Zusicherungen verlangt).

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