Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6851/2015 vom 1. November 2016

Begriff der Kündigung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV

  • 13. Februar 2017
  • Bearbeitet durch: Susanne Raas
  • Beitragsart: Grundsatzurteil
  • Rechtsgebiete: Lenkungsabgaben
  • Zitiervorschlag: Susanne Raas, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6851/2015 vom 1. November 2016, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6851/2015 vom 1. November 2016 i.S. A. SA gegen Oberzolldirektion. Präzisierung der Rechtsprechung.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es nicht genügt, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Kündigungsschreiben schickt, das dieser auch erhält. Entscheidend ist, dass der Leasinggeber tatsächlich den Willen hat, den Leasingvertrag zu kündigen. Unternimmt er nach Versand des Kündigungsschreibens während einer gewissen Zeit keine weiteren Schritte, um das geleaste Fahrzeug zurückzuerhalten, ist davon auszugehen, dass der Wille, den Vertrag zu kündigen, fehlt. In einem solchen Fall liegt keine Kündigung im Sinn von Art. 36b Bst. a SVAV vor (E. 3.3.4). In älteren Entscheiden hatte das BVGer unter anderem Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartments zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung für die Auslegung herangezogen, welche in Bezug auf den Begriff der Kündigung revidiert wurden (E. 3.3.2). Das BVGer hält unabhängig davon daran fest, dass die Zustellung eines Kündigungsscheibens allein nicht genügt (E. 3.4).

Le Tribunal administratif fédéral rappelle que, lorsque le donneur de leasing envoie simplement un courrier au preneur de leasing, cela ne suffit pas pour établir la résiliation du contrat, quand bien même le preneur de leasing reçoit le courrier. Le donneur de leasing doit réellement avoir la volonté de résilier le contrat. Si, après avoir envoyé la résiliation, il laisse passer un certain temps sans entreprendre d’autre démarche en vue de récupérer le véhicule loué, il faut partir de l’idée que la volonté de résilier le contrat lui manque. Dans un tel cas, il n’y a pas de résiliation au sens de l’art. 36b let. a ORPL (consid. 3.3.4). Dans de précédents arrêts, le TAF avait fondé son interprétation sur les Explications du Département fédéral des Finances concernant la modification de l’ordonnance relative à une redevance sur le trafic des poids lourds, lesquelles avaient entre-temps été modifiées en ce qui concerne la notion de résiliation (consid. 3.3.2). Le TAF confirme néanmoins que l’envoi d’un simple courrier ne suffit pas pour établir la résiliation (consid. 3.4).

Il Tribunale amministrativo federale ricorda che il semplice invio da parte del fornitore del leasing di una lettera di disdetta al detentore del leasing, non è sufficiente a recedere dal contratto, quand’anche il detentore del leasing riceva detta lettera. Decisivo è che il fornitore del leasing abbia effettivamente la volontà di recedere dal contratto di leasing. Se, dopo l’invio della lettera, egli lascia passare un determinato tempo senza intraprendere alcun passo ulteriore per ottenere la restituzione del veicolo, si deve considerare che difetta la volontà di recedere dal contratto. In tale caso non sussiste alcuna rescissione del contratto ai sensi dell’art. 36b lett. a OTTP (consid. 3.3.4). Nelle sue precedenti sentenze, il TAF aveva fondato la propria interpretazione sulle Spiegazioni del Dipartimento federale delle finanze relative alla modifica dell’ordinanza sul traffico pesante, che erano state nel frattempo modificate in rapporto alla nozione di disdetta (consid. 3.3.2). Ciò a prescindere, il TAF ha confermato che la sola notifica di una lettera di disdetta non è sufficiente a fondare la rescissione del contratto (consid. 3.4).

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

Die A. SA (nachfolgend: Leasinggeberin) ist spezialisiert auf verschiedene Finanzierungsgeschäfte im Bereich der Kraftfahrzeuge.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 wurde sie von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) gestützt auf Art. 36b der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811) darüber informiert, dass die «Z. GmbH» (nachfolgend: Leasingnehmerin) in Bezug auf die Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mehrmals erfolglos gemahnt worden sei. Die Leasinggeberin hafte daher grundsätzlich solidarisch für künftige Abgaben (inkl. Zinsen und Gebühren) für das von der Z. GmbH geleaste Fahrzeug. Die Solidarhaftung entfalle allerdings in folgenden Fällen:
a) die Leasinggeberin kündigt den Leasingvertrag für das genannte Fahrzeug innerhalb von 60 Tagen
b) die ausstehenden Abgaben (inkl. Zinsen und Gebühren) für das erwähnte Fahrzeug werden innert 60 Tagen bezahlt.
Die Leasinggeberin wurde aufgefordert, im Falle der Auflösung des Leasingvertrages eine Kopie der Kündigung einzureichen.
Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte die Leasinggeberin die Leasingnehmerin auf, ausstehende LSVA bis spätestens am 12. Dezember 2014 zu bezahlen. Sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden, werde der Vertrag gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) automatisch nach Fristablauf aufgelöst. Bis zur Bezahlung der LSVA-Schuld sei das Fahrzeug unverzüglich am angegebenen Ort zu deponieren.
Nachdem nicht alle offenen Rechnungen innert der 60-tägigen Frist beglichen worden waren, forderte die OZD die Leasinggeberin mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf, eine Kopie des Leasingvertrags inklusive AGB sowie – im Falle einer erfolgten Vertragsauflösung – das entsprechende Kündigungsschreiben einzureichen.
Dieser Aufforderung kam die Leasinggeberin mit Schreiben vom 26. März 2015 nach und reichte den Leasingvertrag sowie die AGB ein. Betreffend die Vertragskündigung hielt sie fest, die Leasingnehmerin sei mit Schreiben vom 5. November 2014 aufgefordert worden, die ausstehenden Beträge innert gesetzter Frist zu begleichen, ansonsten der Vertrag gestützt auf die AGB per Fristende automatisch aufgelöst werde. Die Kündigung des Vertrages sei damit bereits (bedingt) ausgesprochen worden. Es habe fortan im Machtbereich der Leasingnehmerin gelegen, die Vertragsauflösung durch rechtzeitige Schuldbegleichung abzuwenden.
Mit Schreiben vom 10. September 2015 wies die OZD die Leasinggeberin darauf hin, dass das Schreiben vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin lediglich eine Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung, nicht jedoch eine effektive Kündigung darstelle. Nachdem die ausstehenden Beträge von der Leasingnehmerin innert 60-tägiger Frist nicht bezahlt worden seien, führe dies zur Solidarhaftung der Leasinggeberin in Bezug auf das betreffende Fahrzeug.
Die Leasinggeberin liess sich diesbezüglich mit Schreiben vom 14. September 2015 vernehmen und teilte mit, das Schreiben vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin stelle sehr wohl eine Kündigung dar, zumal darin festgehalten worden sei, dass der Vertrag ohne Schuldbegleichung bis am 12. Dezember 2014 automatisch aufgelöst werde. Dadurch dass die Leasingnehmerin die Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, sei der Vertrag somit per 13. November 2014 (recte: 13. Dezember 2014) aufgelöst worden. Entsprechend entfalle eine Solidarhaftung.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde die Leasinggeberin bezüglich des von der Leasingnehmerin eingesetzten Fahrzeugs als solidarisch haftbar erklärt und zur Bezahlung von LSVA in Höhe für den Zeitraum vom 6. Januar 2015 (Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 36b Bst. a SVAV) bis zum 9. April 2015 (Datum der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs) verpflichtet.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhob die Leasinggeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 25. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Im Rahmen ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 14. März 2016 rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sehe darin, dass sie in späteren Fällen dazu übergegangen sei, nach einer bedingt ausgesprochenen Kündigung noch eine Kündigungsbestätigung zu versenden, zu Unrecht einen Nachweis für ihre Behauptung, bei der bedingt ausgesprochenen Kündigung handle es sich nur um eine Kündigungsandrohung. Eine Kündigungsbestätigung sei nach einer bedingt ausgesprochenen Kündigung nicht nötig. Dieses Vorgehen sei lediglich gewählt worden, um Streitfälle wie den vorliegenden zu verhindern.

3.

Aus den Erwägungen ^

3.3.2
3.3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil BVGE 2013/26 zum Begriff der Kündigung im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV geäussert. Der Sachverhalt des damaligen Rechtsstreits (zwischen denselben Parteien wie im vorliegenden Fall) war mit dem hier zu behandelnden grundsätzlich vergleichbar. Auch damals vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sich (ausschliesslich) durch den Versand des Kündigungsschreibens an die Leasingnehmerin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung exkulpiert zu haben. Die Vorinstanz hingegen machte namentlich geltend, es sei weder nachgewiesen worden, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Kündigung tatsächlich beim Leasingnehmer eingegangen sei, noch seien seitens der Beschwerdeführerin irgendwelche Schritte unternommen worden, um das Fahrzeug – nach der behaupteten Kündigung des Leasingvertrages – zurückzubekommen. Unter diesen Umständen würden alle Anzeichen auf ein Fortbestehen des Vertragsverhältnisses hindeuten.
Das Gericht erwog damals – unter Berücksichtigung des mit der Schaffung der Art. 36, 36a und 36b SVAV verfolgten Zwecks – und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung – dass sich der Begriff der Kündigung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf dessen «zivilrechtlichen Gehalt» beschränke, sondern dass eine Kündigung im Sinne dieser Bestimmung neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen müsse, welche der Durchsetzung dieser Willenserklärungen dienen. Namentlich habe ein Leasinggeber weitere, auf Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte zu unternehmen (vgl. BVGE 2013/26 E. 3.4.2.3 ff.).
3.3.2.2 Die grundsätzlich vergleichbare Thematik hatte das Bundesverwaltungsgericht sodann im Verfahren A-4961/2013 zu beurteilen. Damals bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, wobei es die Betreibung der Leasingnehmerin nicht als geeignetes Mittel erachtete, um dieser das Fahrzeug zu entziehen (Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.1 ff.).
3.3.2.3 Im Nachgang an dieses zweite Urteil teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Februar 2014 allerdings mit, dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlich die Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung statt derjenigen vom 6. März 2008 eingereicht zu haben. Aufgrund des Mitberichtsverfahrens seien die Erläuterungen vom 22. Januar 2008 jedoch in der Kernfrage, ob Leasinggeber nach der Kündigung weitere Schritte zu unternehmen hätten, um dem Leasingnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich zu entziehen, substanziell überarbeitet worden. Tatsächlich wurde in den (späteren) Erläuterungen vom 6. März 2008 festgehalten, dass sich die Pflicht der Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber in der Vertragskündigung erschöpfe. Namentlich sei es nicht ihre Sache, das vermietete oder verleaste Fahrzeug tatsächlich zu entziehen.
3.3.2.4 Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass dieses Versehen Einfluss auf die beiden erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gehabt haben könnte und verzichtete auf die Vollstreckung der beiden Urteile.
3.3.3
3.3.3.1 Darauf, ob der genannte Unterschied zwischen den beiden Erläuterungen Einfluss auf die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gehabt hätte, ist vorliegend nicht einzugehen. Ebenso ist die Frage, ob der Leasinggeber nach erfolgter Kündigung alles ihm Zumutbare (z.B. Klageeinreichung beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternehmen muss, um die weitere Benutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer zu verhindern, vorliegend – da nicht im Streit liegend – nicht abschliessend zu beantworten.
3.3.3.2 Entscheidend ist für den vorliegenden Fall ist vielmehr, dass für ein Abwenden der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV so oder anders eine «Kündigung» vorliegen muss.
Darauf, welche Elemente genau erfüllt sein müssen, damit eine rechtsgültige Kündigung (im zivilrechtlichen Sinne) vorliegt, war das Bundesverwaltungsgericht in den geschilderten früheren Verfahren nicht näher eingegangen, zumal der Fokus in diesen Verfahren auf allfälligen «zur Kündigung hinzutretenden» Pflichten lag. Zu prüfen bleibt damit, ob hier eine rechtsgültige Kündigung vorliegt:
3.3.4
3.3.4.1 Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ([…]). Eine Solche beinhaltet zwei Elemente: Einen konkreten «Willen» (hier: ein Vertragsverhältnis beenden zu wollen) sowie die entsprechende «Erklärung» (eben dieses Willens). Wird zwar ein bestimmter Wille «erklärt», stimmt aber das konkrete Verhalten des Erklärenden nicht mit dem Geäusserten überein, stellt sich die Frage, ob der geäusserte Wille tatsächlich dem wirklichen Willen entspricht. Wie dargelegt, ist nicht in erster Line auf den erklärten, sondern auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen (vgl. E. 2.4).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt […] ein Kündigungsschreiben vor. Dabei handelt es sich um die Erklärung der Beschwerdeführerin, den Leasingvertrag auflösen zu wollen (sollten die ausstehenden LSVA-Beträge nicht innert 30-tägiger Frist bezahlt werden). Ob allerdings der geäusserte Auflösungswille tatsächlich dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entspricht, lässt sich dem Kündigungsschreiben allein nicht entnehmen. Darüber kann nur das Verhalten der kündigenden Partei in Zusammenhang mit der betreffenden Willenserklärung Aufschluss geben.
In diesem Zusammenhang darf davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche einen Vertrag tatsächlich (vorzeitig) auflösen will, sollte eine bestimmte Bedingung innert gesetzter Frist nicht durch die Vertragspartnerin erfüllt werden, zeitnah zum Ablauf der Frist in Erfahrung bringt, ob die Bedingung erfüllt wurde oder nicht. Nur so weiss sie, ob der Vertrag effektiv (vorzeitig) aufgelöst wurde und sie ihre mit der Auflösung einhergehenden Rechte geltend machen kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass ein Leasingunternehmen, welchem es mit einer vorzeitigen Vertragsauflösung ernst ist, die ihm zustehenden Rechte effektiv geltend macht. Im Vordergrund dürften dabei die Rückforderung des Leasingfahrzeugs sowie Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsauflösung stehen.
3.3.4.2 Im vorliegenden Fall lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin rund um die Vertragskündigung rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der erklärte Kündigungswille ihrem wirklichen Willen entsprach; dies namentlich aus folgenden Gründen:
Keine Rückfrage bei der Vorinstanz betreffend Bezahlung der LSVA durch die Leasingnehmerin
Die Beschwerdeführerin hat der Leasingnehmerin die Kündigung angedroht, sollten die ausstehenden LSVA Rechnungen nicht innert 30 Tagen bezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat sie sich jedoch offenbar nicht dafür interessiert, ob die Leasingnehmerin die genannte Bedingung erfüllt hat oder nicht. Zwar trifft es zu, dass für sie keine «rechtliche Verpflichtung» bestand, bei der OZD in Erfahrung zu bringen, ob die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Rechnungen innert gesetzter Frist beglichen hat. Doch wäre dies für sie der einzige Weg gewesen, Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Leasingvertrag per 13. Dezember 2014 ([…]) aufgelöst wurde oder nicht. Namentlich verhält es sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – gerade nicht so, dass mit der Nichtbezahlung der LSVA regelmässig auch die Nichtbezahlung der Leasinggebühren einhergeht. Vielmehr gründete die Einführung der Solidarhaftung u.a. der Leasinggeber darin, dass diese in Fällen, in welchen die Leasingnehmer die LSVA nicht pflichtgemäss bezahlten – mangels direkter Betroffenheit – nicht tätig wurden und so letztlich bei der «LSVA-Prellung» mitwirkten bzw. diese überhaupt erst ermöglichten (vgl. Urteil des BVGer A-3577/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.4.2.4). Die Situation wäre ohne Zweifel anders gewesen, würde es sich tatsächlich so verhalten, dass die Nichtbezahlung der LSVA regelmässig mit einer Nichtbezahlung der Leasinggebühren verbunden ist. Denn es darf davon ausgegangen werden, dass Leasingunternehmen im Allgemeinen sehr rasch reagieren, wenn Leasinggebühren nicht mehr bezahlt werden. Die Einführung einer Solidarhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit, mit dem Ziel, die Leasingunternehmen dazu zu bewegen, die Verträge mit den Leasingnehmern bei Nichtbezahlung der LSVA zu kündigen (um diese letztlich am Fortsetzen ihrer Tätigkeit zu hindern), wäre dann kaum nötig gewesen. Auch die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall die Leasingnehmerin mit ihrem Schreiben vom 5. November 2014 (bedingte Kündigung) ausschliesslich zur Bezahlung der ausstehenden LSVA – und nicht, wie sie geltend macht, auch zur Begleichung von Leasinggebühren – aufgefordert. Dies deutet darauf hin, dass die Leasinggebühren auch hier nicht ausstehend waren. Vor dem Hintergrund, dass die Vertragsauflösung Voraussetzung für die Rückforderbarkeit des Leasingfahrzeugs ist ([…]) und sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung diverse Rechte für die Leasinggeberin ergeben (z.B. Neuberechnung des Leasingzinses […] und Schadenersatz […]), kann der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation jedenfalls nicht gefolgt werden, eine Unsicherheit ihrerseits in Bezug auf den Status des Vertrages erweise sich als nicht relevant ([…]).
Keine Geltendmachung von Rechten gestützt auf die vorzeitige Vertragsauflösung
Weder hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch geht aus den Akten hervor, dass sie ihre Rechte aufgrund vorzeitiger Vertragsauflösung (insbes. Rückforderung des Leasingfahrzeugs, Neuberechnung des Leasingzinses sowie Forderung von Schadenersatz) gegenüber der Leasingnehmerin geltend gemacht hat. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der OZD ist das Leasingfahrzeug mit der Stammnummer [...] denn auch nicht deponiert worden, sondern es wurde noch Monate nach der «Vertragskündigung» (bis April 2015) weiter benutzt. Sollte die Beschwerdeführerin hier einwenden wollen, sie habe das Fahrzeug bereits mit dem Schreiben vom 5. November 2014 zurückgefordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich dabei bewusst sein musste, die Forderung auf Rückgabe des Fahrzeugs vor Vertragskündigung aufgrund Verstosses gegen die AGB ([…]) nicht durchsetzen zu können.
3.3.4.3 Aus dem Geschilderten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schritte eingeleitet hat, welche dem im Kündigungsschreiben geäusserten Kündigungswillen tatsächlich entsprochen hätten. Objektiv gesehen ist kein Kündigungswille erkennbar. Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Kündigung des Vertrages nicht dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entsprach. Vielmehr sollte die Äusserung eines Kündigungswillens lediglich dazu dienen, die in Art. 36b Bst. a SVAV genannte Bedingung für eine Entlassung aus der Solidarhaftung «pro forma» zu erfüllen. Fehlt es jedoch an einem tatsächlichen Kündigungswillen, erfolgt trotz gegenteiliger Erklärung keine Kündigung ([…]), womit auch die Bedingung von Art. 36b Bst. a SVAV nicht erfüllt wird. Die Beschwerdeführerin geht somit in ihrer Argumentation fehl, für eine Entlassung aus der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV genüge ein Kündigungsschreiben, bzw. eine Willenserklärung ohne entsprechenden wirklichen Willen ([…]).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar ein Kündigungsschreiben, damit allein aber noch keine eigentliche Kündigung vorliegt, welche es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, sich gemäss Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung zu exkulpieren. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.