Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019

Verfassungswidrige Tarifierung

  • 17. April 2020
  • Bearbeitet durch: Dominique Seger
  • Rechtsgebiete: Andere Abgaben und Steuern
  • Zitiervorschlag: Dominique Seger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 i.S. X. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Im vorliegenden Anwendungsfall verstösst die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV gegen das Rechtsgleichheitsgebot und erweist sich entsprechend als nicht verfassungskonform. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart starke Schematisierung bzw. eine Beschränkung auf lediglich sechs Tarifstufen sowie eine weitgehend degressive Tarifgestaltung noch als verfassungskonform erscheinen liessen (E. 3.4.2 ff.).

Es rechtfertigt sich jedoch Art. 67b Abs. 2 RTVV im vorliegenden Fall trotz Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht, die Anwendung zu versagen, um die Rechtssicherheit und die laufende Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen zu gewährleisten. In der Konsequenz beschränkt sich das Gericht somit darauf, die Verfassungswidrigkeit im konkreten Anwendungsfall festzustellen und dem Verordnungsgeber nahezulegen, den Mangel anlässlich der bereits beschlossenen und für Mitte 2020 vorgesehenen Überprüfung zu analysieren und zeitnah zu beheben (E. 3.4.4 f.).

Dans le cas despèce, la règle prévue à lart. 67b al. 2 ORTV viole le principe de légalité de traitement et nest par conséquent pas conforme à la Constitution. Aucune raison objective ne permet de considérer quune telle schématisation, respectivement quune limitation à six échelons tarifaires de même quune tarification largement dégressive seraient conformes à la Constitution (consid. 3.4.2 ss).

Toutefois, afin de ne pas compromettre le financement de la radio et de la télévision et afin de garantir la sécurité juridique, le Tribunal renonce à interdire lapplication de lart. 67b al. 2 ORTV malgré le constat de son inconstitutionnalité. Par conséquent, le TAF se limite à constater linconstitutionnalité dans le cas concret dapplication et recommande lautorité chargée dédicter lordonnance en question danalyser les défauts du système afin dy remédier à loccasion de la révision prévue pour mi-2020 (consid. 3.4.4 s.).

2.

Sachverhalt ^

A.

A.a Die X AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) wurde am 16. Juni 2004 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen und ist seit diesem Datum mehrwertsteuerpflichtig. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 deklarierte sie einen Umsatz von rund Fr. 5’764’000.–.

A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) als Erhebungsstelle der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen der Abgabepflichtigen gestützt auf Art. 70 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in Verbindung mit Art. 67b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401; vgl. nachfolgend E. 2.3.4) den Betrag von Fr. 2’280.–, zahlbar bis 20. März 2019, in Rechnung.

A.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ersuchte die Abgabepflichtige die ESTV betreffend die erhobene Abgabe um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Sie machte namentlich geltend, die Erhebung der Abgabe aufgrund des reinen Umsatzes, verbunden mit nur vier Abstufungen bis zu einem Umsatz von Fr. 100’000’000.– pro Jahr, erweise sich für einige Unternehmen «in einem besonders krassen Ausmass» als unverhältnismässig und stossend. Die Branche Grosshandel müsse mit wenig Marge viel Umsatz erzielen und sei daher besonders betroffen. Die Abgabe betrage in ihrem konkreten Fall Fr. 152.– pro Arbeitsplatz im Jahr, was im Vergleich zur Belastung anderer bzw. grösserer Unternehmen oder beispielsweise der Bundesverwaltung in keinem Verhältnis stehe.

A.d Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hielt die ESTV fest, Art. 67b Abs. 2 RTVV entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Abgabepflichtigen in die Tarifkategorie 3 gemäss der genannten Verordnungsbestimmung werde von der Abgabepflichtigen sodann nicht bestritten. Damit werde die geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 auf Fr. 2’280.– zzgl. Verzugszins zu 5% ab 20. März 2019 festgesetzt, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden.

B.

B.a Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Neufestsetzung der geschuldeten Unternehmensabgabe in erheblich reduziertem Umfang bzw. in Höhe von ca. Fr. 1’000.–; dies unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Begründet wird die Beschwerde namentlich damit, dass Art. 67b Abs. 2 RTVV das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot verletze bzw. verfassungsverträglicher hätte umgesetzt werden müssen. Beispielsweise wäre eine sinnvollere Unterteilung der Unternehmenskategorien vorzunehmen gewesen. Die in besagter Verordnungsbestimmung gewählte Festlegung der Abgabebeträge mittels Unterteilung in gesamthaft nur sechs Umsatzstufen sorge für eine nicht sachlich begründbare Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige.

B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

B.c Mit Replik vom 26. Juli 2019 liess sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist erneut vernehmen. Sie bestätigt ihre Rechtsbegehren und weist darauf hin, dass sie im Vergleich zur früheren Regelung der Unternehmensabgabe heute für die exakt selbe «Leistung» ein Mehrfaches des früheren Betrages zu bezahlen habe, was nicht gerechtfertigt sei.

B.d Mit Duplik vom 15. August 2019 verweist die Vorinstanz auf ihre Vernehmlassung sowie die angefochtene Verfügung und bestätigt, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhält.

[…]

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

2.2

2.2.1 […]

2.2.2 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2875).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen ([…]). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamtertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauftrag zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a–g RTVG). Damit wird das Kostendeckungsprinzip, wonach der Gesamtertrag einer kostenabhängigen Kausalabgabe die gesamten zulässigerweise damit zu deckenden Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.2.1, BGE 141 V 509 E. 7.1.2) – soweit vorliegend relevant (vgl. nachfolgend E. 2.4) – gewahrt ([…]).

Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a–g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzulegen. Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss nehmen könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]).

2.3.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden. Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991).

2.3.3 Nebst dem Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500’000.–) wurde auch die Abstufung der Höhe der Unternehmensabgabe nach dem jährlichen Umsatz in der Botschaft vom 29. Mai 2013 angekündigt (BBl 2013 4975 4987). Es wurde dort festgehalten, dass gemäss Planung der Bundesrat in der Verordnung sechs Tarifkategorien mit folgenden Abgabetarifen schaffen werde:

 

  Umsatz in Fr. Anzahl Unternehmen Abgabe in Fr.
Stufe 1 500’000 bis 1 Mio. 51’205 400
Stufe 2 1 Mio. bis 5 Mio. 65’899 1’000
Stufe 3 5 Mio. bis 20 Mio. 17’729 2’500
Stufe 4 20 Mio. bis 100 Mio. 5’673 6’300
Stufe 5 100 Mio. bis 1 Mrd. 1’635 15’600
Stufe 6 über 1 Mrd. 327 39’000

 

Die Unternehmensabgabe gemäss tiefster Tarifstufe werde damit auf ähnlichem Niveau liegen wie die geplante Haushaltsabgabe. Durch diese Änderungen würden die kleinsten der nicht ohnehin befreiten Unternehmen bloss eine bescheidene Belastung erfahren und auch grössere Unternehmen mit vielen Filialen, welche bisher die Abgabe pro Filiale zu bezahlen hatten, würden weniger belastet. Komme diese Tarifstruktur zur Anwendung, werde der Ertrag aus der Unternehmensabgabe jährlich rund 200 Mio. Franken ausmachen und damit ca. 15% des Gesamtertrages.

2.3.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV schliesslich wie geplant, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500’000.– von der Abgabepflicht ausgenommen sind und gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr:

 

  Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes
Stufe 1 500’000 bis 999’999 365 0.07 bis 0.04
Stufe 2 1’000’000 bis 4’999’999 910 0.09 bis 0.02
Stufe 3 5’000’000 bis 19’999’999 2’280 0.05 bis 0.01
Stufe 4 20’000’000 bis 99’999’999 5’750 0.03 bis 0.006
Stufe 5 100’000’000 bis 999’999’999 14’240 0.01 bis 0.0014
Stufe 6 1’000’000’000 und mehr 35’590 0.0036

 

Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b RTVV fällt, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unternehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b).

2.4 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Lenkungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 2). Eine Steuer ist eine Geldleistung, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser unterworfenen Individuen zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 6).

Einer solchen, grundsätzlich «voraussetzungslos» geschuldeten, auf Einnahmebeschaffung ausgerichteten, Steuer stehen neben den Lenkungsabgaben auch die Kausalabgaben gegenüber. Letztere bilden ein «Entgelt» (Äquivalent) für Leistungen oder Aufwendungen, die das Gemeinwesen für die Person des Abgabepflichtigen machen musste (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2, BGE 131 II 271 E. 5.1 m.H.; zum Äquivalenzprinzip vgl. nachfolgend E. 3.4.1.1). Zu den Kausalabgaben gehören Gebühren, welche wiederum in Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Konzessionsgebühren unterschieden werden. Zu Letzteren werden Regal-, Monopol- und Sondernutzungsgebühren gezählt, welche anfallen, wenn eine an sich dem Gemeinwesen vorbehaltene Tätigkeit von einem Privaten ausgeübt werden darf (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4).

Auch die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe gesehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekommen und legte diesbezüglich dar, weshalb es sich bei der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen weder um eine Regalabgabe noch um eine direkte Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung handle (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4). Vielmehr sei es eine vom Bund hoheitlich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» (eine Steuer, die für die Finanzierung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erhoben wird) oder «Abgabe sui generis» (Abgabe eigener Art) zu qualifizieren.

Das Bundesgericht erwog, die Abgabe für Radio und Fernsehen sei etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe. Diese werde vom Gemeinwesen von einem bestimmten Personenkreis erhoben und der Ertrag an Kur- oder Verkehrsvereine weitergeleitet, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen und welche dafür auch anderen Personen zu Gute kämen (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Bei der Kurtaxe handelt es sich um eine sogenannte «Kostenanlastungsabgabe», welche jeweils einen inneren Zusammenhang zwischen den gewählten Steuersubjekten bzw. -objekten mit bestimmten Finanzierungszwecken aufweist. Eine solche Abgabe ist weder eine klassische Steuer noch eine reine Kausalabgabe, sondern weist Merkmale beider Abgabearten auf (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2874; Georg Müller/Peter Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009 [nachfolgend: Rechtsgutachten Müller/Locher], S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.admin.ch am 26. November 2019, S. 20). Das Gesagte trifft auch auf die neue geräteunabhängige Haushalt- bzw. Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zu (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4 [Fn.] mit Verweis auf die Botschaft vom 29. Mai 2013 [BBl 2013 4975 5040 f.]).

[…]

3.4

3.4.1

3.4.1.1 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert einer Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb beispielsweise Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.3, BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und BGE 132 II 47 E. 4.1).

Wie vorangehend in Erwägung 2.4 dargelegt, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Abgabe für Radio und Fernsehen nicht um eine typische Kausalabgabe. Allerdings weist sie genügend Merkmale einer solchen auf, um das Äquivalenzprinzip in die vorliegend vorzunehmende Prüfung der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung miteinzubeziehen.

3.4.1.2 Eine Schwierigkeit in Bezug auf die Abgabe für Radio und Fernsehen besteht darin, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, wofür sie erhoben wird. So wird etwa die Ansicht vertreten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unternehmen überhaupt eine «Mediensteuer» leisten sollten, wenn viele Arbeitnehmende während der Arbeitszeit gar keine Radio-, geschweige denn Fernsehsendungen konsumieren dürften und ohnehin sachlich betrachtet nur natürliche Personen Radio, Fernsehen und andere Medien konsumieren könnten, nicht aber juristische Personen (Parlamentarische Initiative Nr. 19482 von NR Fabio Regazzi vom 19. September 2019).

Bei dieser Argumentation wird ausser Acht gelassen, dass die in Frage stehende Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstellt – weshalb sie sich auch wie gezeigt nicht als reine Kausalabgabe präsentiert. Vielmehr wird mit dieser Abgabe das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 93 N. 9; Christoph Beat Graber/Thomas Steiner, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 93 N. 17). Dieses Gut ist per se – und für eine direkte Demokratie im Besonderen – von grösster Bedeutung und bildet letztlich auch einen essentiellen Faktor für einen stabilen, gut funktionierenden und damit attraktiven (Unternehmens-) Standort Schweiz. Mit anderen Worten profitieren nicht nur natürliche Personen von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem, sondern ebenso auch die juristischen Personen, was wiederum rechtfertigt, dass auch letztere einen angemessenen Beitrag dazu leisten. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren, zumal auch diesen Unternehmen die aus einem funktionierenden Rundfunksystem resultierende Staats- und Wirtschaftsstabilität zugutekommt (vgl. BBl 2013 4975 4985). Vor diesem Hintergrund geht auch die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie argumentiert, der Geldwert der Gegenleistung der Radio- und Fernsehabgabe, müsse zweifellos mit der Anzahl Mitarbeitender in einem Betrieb zusammenhängen, die potentiell in der Lage seien, die Leistung zu empfangen ([…]).

Den Wert bzw. den wirtschaftlichen Nutzen des Gutes einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen monetär zu beziffern, ist schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Daher muss hilfsweise auf die Kosten abgestellt werden, die anfallen, um dieses von der Verfassung garantierte Gut zu gewährleisten. Sodann ist dieser Gesamtwert auf die einzelnen Nutzniesser des Guts herabzubrechen. Entsprechend dem Gesagten ist dem Äquivalenzprinzip in Zusammenhang mit der Abgabe für Radio und Fernsehen – soweit überhaupt anwendbar – insofern Genüge zu tun, als dass der Teil der Gesamtkosten, welcher durch die Abgabe zu decken ist, so auf die gesetzlich bestimmten Abgabepflichtigen verteilt wird, dass diese einen – mit dem Rechtsgleichheitsgebot übereinstimmenden – Teil zu übernehmen haben. Diesbezüglich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass allfällige überschüssige Einnahmen nicht der SRG zugewiesen, sondern auf ein entsprechendes Überschuss-Konto geleitet werden (vgl. Medienmitteilung des UVEK vom 18. Oktober 2017 zum Tarif der Radio- und Fernsehabgabe ab 2019 [https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id-68454.html; letztmals abgerufen am 5. Dezember 2019]).

Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Konfrontation mit einer Abgabe, welche im konkreten Fall um ein Vielfaches höher sei als jene in den Jahren vor dem Systemwechsel, zur Auffassung kommt, das Äquivalenzprinzip müsse verletzt sein, zumal der erhaltene Gegenwert nicht geändert habe. Sie verkennt dabei jedoch, dass es letztlich ein politischer Entscheid ist, auf welche bzw. auf wie viele Träger die anfallenden Kosten verteilt werden und in welchem Umfang diese Kostenträger belastet werden sollen. Diese Verteilung hat nach altem System nach anderen Kriterien stattgefunden, was nicht bedeutet, dass die Verteilung von damals per se «richtig» oder besser bzw. legitimer gewesen wäre, als die geltende. Zu prüfen bleibt aber auch mit dieser Einschränkung, ob sich die vom Bundesrat festgelegten Tarifstufen (vgl. E. 2.3.4) im vorliegenden Anwendungsfall als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar erweisen ([…]). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

3.4.2

3.4.2.1 Dem Bundesrat wurde durch die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 RTVG ein grosser Ermessensspielraum für die Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Tarifstufen eingeräumt. Dagegen ist nichts einzuwenden ([…]). Namentlich wurde damit die Anzahl der Tarifstufen nicht vorgegeben (vgl. E. 2.3.2). Der Beschwerdeführerin ist entsprechend darin beizupflichten, dass der Umstand, dass in der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 4987 f.; vgl. E. 2.3.3) sechs Tarifstufen vorgeschlagen wurden, für den Bundesrat nicht bindend war. Gebunden ist der Bundesrat beim Erlass von Verordnungsbestimmungen hingegen an die Verfassung, im hier interessierenden Zusammenhang namentlich an das Rechtsgleichheitsgebot. Im Bereich der Steuern – und die Abgabe für Radio und Fernsehen weist wie gesehen auch Elemente einer Steuer auf (vgl. E. 2.4) – wird das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV; […]).

3.4.2.2 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig (BGE 133 I 206 E. 6.1, BGE 114 Ia 321 E. 3.b). Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 133 I 206 E. 6.1, BGE 114 Ia 321 E. 3.b). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besagt sodann, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an die Steuerlasten bzw. die Finanzaufwendungen des Staates beizutragen haben (vgl. statt vieler: BGE 145 II 206 E. 2.4.2).

Diese Grundsätze gelten zunächst für die direkten Steuern. Für indirekte Steuern und Objektsteuern ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV gelten denn auch nur, «soweit es die Art der Steuer zulässt» ([…]; vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 133 I 206 E. 6.2 und E. 7.1, BGE 128 I 102 E. 6d). Die Art der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen – welche wie erwähnt auch Merkmale einer Steuer ausweist – lässt ohne Weiteres zu, die oben genannten Grundsätze bzw. Besteuerungsprinzipien anzuwenden. Zu beachten ist dabei, dass sich die Unternehmensabgabe, durch die Anknüpfung an den Umsatz, massgeblich von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen unterscheidet, weshalb sie in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch anders zu beurteilen ist (vgl. Müller/Locher, a.a.O., S. 18, welche in diesem Rechtsgutachten vertreten, dass bei einer Kostenanlastungsabgabe die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit zu berücksichtigen seien, nicht aber diejenigen der Bemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit).

3.4.2.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung ist in Bezug auf Unternehmen vorliegend dadurch gewährleistet, dass alle Unternehmen, welche einen gewissen Mindestumsatz erzielen, abgabepflichtig sind. Dass Unternehmen, welche den vorgegebenen Mindestumsatz nicht erzielen, nicht abgabepflichtig sind, entspricht dabei einer sachlichen, auf nachvollziehbaren Überlegungen beruhenden und somit zulässigen Ausnahme (vgl. vorangehend E. 3.4.2.2). Die Höhe des geltenden Grenzwertes für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500’000.–; vgl. E. 2.3.4) wird im vorliegenden Fall nicht angezweifelt und erscheint insofern auch nicht als problematisch, als sachliche Gründe für diese konkrete Schwelle sprechen. So entspricht diese etwa dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR; vgl. BBl 2013 4975 4987). Damit besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen weiter darauf einzugehen.

Ob den Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie – soweit anwendbar – der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit genüge getan wird, ist hingegen fraglich, zumal die einzelnen (wenigen) Tarifstufen jeweils sehr unterschiedliche Unternehmen einschliessen. So ist etwa ein Unternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. kaum mit einem solchen mit einem Umsatz von knapp 20 Mio. zu vergleichen. Auch wenn der Umsatz natürlich vom Gewinn zu unterscheiden ist, so dürften die wenigsten Unternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. mehr Gewinn machen bzw. mehr Geld zur Verfügung haben als Unternehmen mit 20 Mio. Umsatz. Sodann nehmen die Umsatzunterschiede innerhalb der Tarifstufen in jeder höheren Tarifstufe zu (vgl. Tabelle in E. 2.3.4). Dies hat zur Folge, dass die relative Belastung der Unternehmen mit steigendem Umsatz stetig abnimmt. Hinzu kommt, dass die relative Belastung der umsatzstärksten Unternehmen mit einer Belastung zwischen 0.01% und 0.0036% des Umsatzes verschwindend klein bzw. gar vernachlässigbar ist. Dies widerspricht – wie nachfolgend weiter auszuführen sein wird – den eingangs erwähnten Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie – soweit anwendbar – der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Die Vorinstanz argumentiert, es sei nicht möglich, von jedem Unternehmen denselben Prozentsatz des Umsatzes als Abgabe für Radio und Fernsehen zu fordern, zumal bei einer solchen – «im Lichte der Rechtsgleichheit scheinbar befriedigerenden» – Lösung unberücksichtigt bleibe, dass es sich bei der Unternehmensabgabe gerade nicht um eine mittels prozentualer Berechnungsmethoden errechnete Steuer handle, sondern um eine Abgabe, deren Höhe im Lichte des Äquivalenzprinzips auch für Unternehmen mit hohen Umsätzen stets noch gerechtfertigt werden müsse.

3.4.2.4 Die Argumentation der Vorinstanz verfängt nicht. Zwar ist anzuerkennen, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Tarifstufen eine gewisse Schematisierung – welche tatsächlich nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag – aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich ist ([…]). Auch ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Lösung gefunden werden muss, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursacht, was wiederum dazu führt, dass eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen werden muss (vgl. etwa schon Urteil des BGer 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5 […]). An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass bereits das Abstellen auf den reinen Umsatz – ohne Korrektive (zur einzigen Ausnahme siehe E. 2.3.4) – eine relativ weitreichende Schematisierung bedeutet. Es sind jedoch im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart grobe Schematisierung, welche sich zusätzlich aus einer Unterteilung der abgabepflichtigen Unternehmen in lediglich sechs Kategorien ergibt, als mit dem Rechtsgleichheitsgebot noch vereinbar erscheinen liessen. Nebst dem, dass die kleine Zahl an Tarifstufen dazu führt, dass (umsatzmässig) sehr heterogene Unternehmen in einer Stufe zusammengefasst werden, nimmt diese Heterogenität gemäss geltender Regelung mit jeder weiteren Stufe noch zu. Dies führt zu einer (jeweils verstärkt) degressiven Belastung innerhalb jeder Stufe (vgl. Tabelle in E. 2.3.4). Progressiv ist die Belastung jeweils nur direkt beim Übergang zwischen den Stufen 1–4, beim Übergang zwischen den Stufen 4 und 5 gibt es praktisch keine Progression und beim Übergang zwischen den Stufen 5 und 6 wiederum eine degressive Belastung. Die Stufe 3, in welche im vorliegenden Anwendungsfall die Beschwerdeführerin eingeteilt ist, ist eingebettet in dieses als Ganzes das Rechtsgleichheitsgebot verletzende Tarifstufenschema, welches dazu führt, dass die Beschwerdeführerin rund 0.04% ihres Umsatzes von Fr. 5’764’000.– für die Abgabe für Radio- und Fernsehen aufzuwenden hat, während ein «Milliardenunternehmen» 0.004% des Umsatzes und somit im Endeffekt zehn Mal weniger aufwenden muss.

Soweit als Grund für diese Tarifgestaltung angeführt wird, eine Degression sei dadurch gerechtfertigt und notwendig, um das Äquivalenzprinzip nicht zu verletzen, ist zu entgegnen, dass dieses – wie vorangehend aufgezeigt – im vorliegenden Kontext nur in dem Sinne herangezogen werden kann, als sichergestellt werden muss, dass die anfallenden Kosten so auf die Nutzniesser verteilt werden, dass diese je einen vertretbaren und nach rechtsgleichen Kriterien festgelegten Teil übernehmen (E. 3.4.1.2).

Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das verfassungsmässig gewährleiste Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen, welches mit der Abgabe für Radio und Fernsehen mitfinanziert wird und von welchem alle Unternehmen profitieren (E. 3.4.1.2), für ein Unternehmen unter allen Umständen maximal Fr. 35’590.– «wert» (Äquivalent) sein soll. Dies umso mehr, wenn bedacht wird, dass Werte von 0.0036%, 0.0014% oder weniger Prozent des Umsatzes gerundet grob 0% sind, woraus sich ergibt, dass das genannte Gut für diese Unternehmen relativ gesehen keinen bzw. einen verschwindend kleinen Wert hat bzw. hätte. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit Recht argumentiert werden, ein höherer Betrag würde in einem offensichtlichen Missverhältnis «zum objektiven Wert der Leistung» stehen (vgl. vorangehend E. 3.4.1.1). Hinzu kommt, dass dem Einwand der Vorinstanz, die Abgabe dürfe auch für Unternehmen mit sehr hohen Umsätzen nicht beliebig hoch sein, beispielsweise auch mit einem linearen oder selbst mit einem progressiven Tarif, jeweils mit einer fixen Obergrenze, hätte begegnet werden können. Auch würde eine grössere Zahl an Tarifstufen eine breitere Differenzierung der Unternehmen und damit eine als gerechter empfundene Lastenverteilung bewirken.

3.4.3 Anlässlich der Überprüfung eines angefochtenen kantonalen Einkommenssteuertarifs hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Überprüfung kantonaler Steuertarife grundsätzlich Zurückhaltung auferlege und insbesondere nicht einzelne Tarifpositionen oder den Aufbau des Steuertarifs im Einzelnen überprüfe (BGE 133 I 206 E. 8.2, BGE 114 Ia 321 E. 3b, BGE 104 Ia 284 E. 4d). Allerdings habe der Verfassungsrichter den Tarif gesamtheitlich zu beurteilen und auf Grundrechtsverletzungen hin zu untersuchen. Starke Verformungen oder Ausformungen der Steuerbelastungskurve erschienen dabei als ungewöhnlich und seien daraufhin zu prüfen, ob sie sich diskriminatorisch auswirken und den Gleichheitssatz verletzen würden (BGE 133 I 206 E. 8.3). In Bezug auf den zu prüfenden Steuertarif entschied das Bundesgericht, die durch die streckenweise degressive Tarifgestaltung resultierenden Belastungsunterschiede würden dem Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht standhalten (vgl. BGE 133 I 206 E. 9.3 sowie E. 12). Dies lässt sich ohne Weiteres – sowohl bezogen auf die Rolle des Gerichts als auch auf das Ergebnis – auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen.

Wie auch vorangehend […] dargelegt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates. Es beschränkt sich darauf, zu beurteilen, ob die betreffende Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Angesichts dessen, dass auch in der – den parlamentarischen Beratungen zu Grunde liegenden – bundesrätlichen Botschaft vom 29. Mai 2013 zum RTVG bereits von sechs Tarifstufen die Rede war (vgl. E. 2.3.3), kann zwar nicht gesagt werden, dass die hier zu beurteilende Verordnungsbestimmung die an den Bundesrat delegierte Kompetenz offensichtlich sprengt. Jedoch sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart starke Schematisierung bzw. eine Beschränkung auf lediglich sechs Tarifstufen sowie eine weitgehend degressive Tarifgestaltung noch als verfassungskonform erscheinen liessen.

Nach dem Gesagten verstösst im vorliegenden Anwendungsfall die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV gegen das Rechtsgleichheitsgebot und erweist sich entsprechend als nicht verfassungskonform (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.5).

3.4.4 Es stellt sich die Frage, was als Folge der festgestellten Verfassungsverletzung resultiert.

Grundsätzlich führt eine akzessorische Normenkontrolle nicht zur formellen Aufhebung einer als verfassungswidrig erkannten Rechtsnorm, sondern lediglich dazu, dass deren Anwendung im konkreten Anwendungsfall unterbleibt (vgl. BVGE 2011/15 E. 3.3 a.E.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.179a). Selbst dies hätte im vorliegenden Fall allerdings schwerwiegende Auswirkungen zur Folge, welche nicht verhältnismässig wären: So wäre die durch Verfassung und Gesetz gebotene Finanzierung von Radio und Fernsehen für das laufende Jahr nicht gesichert, zumal eine Änderung der Tarifgestaltung während laufendem Erhebungsjahr in praktischer Hinsicht nicht umsetzbar wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Thematik der Umsetzung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen politisch «aufgeladen» ist und bereits diverse Vorstösse hängig sind, welche auf eine Änderung des geltenden Rechts zielen. Diesbezüglich hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass bereits am 18. Oktober 2017 beschlossen wurde, die Auswirkungen des neuen Abgabesystems gestützt auf die Erfahrung des ganzen ersten Erhebungsjahres spätestens Mitte 2020 zu analysieren. Dem soll und kann – nicht zuletzt angesichts der Fülle an möglichen verfassungskonformen Lösungen für die Festlegung der Höhe der Unternehmensabgabe – nicht vorgegriffen werden. Hinzu kommt, dass sich die effektive Belastung der Unternehmen gemäss geltender Regelung – ungeachtet der dargelegten Mängel – auf sehr tiefem Niveau befindet (Belastung zwischen max. 0.09% und min. 0.0014%; vgl. E. 2.3.4), was eine einstweilige Beibehaltung der Regelung ebenfalls vertretbar erscheinen lässt. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, Art. 67b Abs. 2 RTVV im vorliegenden Fall trotz Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht die Anwendung zu versagen (vgl. zu dieser Lösung analog BGE 113 Ia 46 E. 7b).

In der Konsequenz beschränkt sich das Gericht vorliegend darauf, die Verfassungswidrigkeit im konkreten Anwendungsfall festzustellen und dem Verordnungsgeber nahezulegen, den Mangel anlässlich der bereits beschlossenen und für Mitte 2020 vorgesehenen Überprüfung zu analysieren und zeitnah zu beheben. Anlässlich dieser Prüfung wird der Bundesrat – gemäss eigener Ankündigung – auch die Folgen des geltenden Systems für die verschiedenen Wirtschaftsbranchen analysieren ([…] vgl. auch Stellungnahmen des Bundesrats vom 1. Mai 2019 betreffend die Interpellation Nr. 19.3028 von NR Nicolo Paganini vom 6. März 2019 sowie vom 15. Mai 2019 betreffend das Postulat Nr. 19.3235 von SR Fabio Abate vom 21. März 2019), weshalb – angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – hier nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.4.5 Im Zuge des vorangehend Gesagten, wird der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben, als dass die geltende Regelung von Art. 67b Abs. 2 RTVV sich im vorliegenden Anwendungsfall als nicht verfassungskonform erweist. Allerdings ist diese Regelung bis zum Erlass einer Neuen weiterhin anzuwenden, um die Rechtssicherheit und die laufende Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Abgabeforderung für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 nicht zu reduzieren (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.