Jusletter Coronavirus-Blog

[Staatsrecht] Kettiger / Zuständigkeit der bernischen Gemeinden zur eigenständigen Durchführung von präventiven Massenstests an Schulen

Der Kanton Bern führt seit September 2021 keine Massentests mehr an Schulen durch und will verhindern, dass die Gemeinden dies auf eigene Rechnung selber machen. Der Beitrag kommt zum Schluss, dass die Gemeinden zur Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule befugt sind, wenn sie bestimmte Voraussetzungen schaffen. Der Kanton ist materiell-rechtlich de lege lata nicht befugt, ein solches Vorgehen einer Gemeinde zu untersagen

1. Einleitung

1.1 Ausgangslage

An den Schulen im Kanton Bern erfolgte am 6. September 2021 der Wechsel vom breiten periodischen präventiven Testen (Massentesten) auf das so genannte Ausbruchstesten1.2 Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt sich seither in der Öffentlichkeit und Politik konsequent gegen ein präventives Massentesten an Schulen.3

Gemäss der Medienberichterstattung lässt es der Kanton Bern auch nicht zu, dass Gemeinden auf eigene Initiative präventive Massentests an Schulen organisieren.4 Dies ist offenbar selbst dann der Fall, wenn die Gemeinde die Kosten der Tests übernimmt.5 So hat die Gemeinde Wohlen (BE) in Zusammenarbeit mit den Schulärzten die präventiven Massentests auf eigene Kosten wieder einführen wollen.6 Dies hat der Kanton mit einem Schreiben an die Gemeinde abgeblockt.7 In einem Schreiben an die Gemeinde begründet der Kanton sein Nein damit, dass es nicht im Sinne der Sache wäre, wenn er fortan Rechnungen von einzelnen Schulen abwickeln müsste, sowie mit dem Bedenken, ein kommunal organisiertes repetitives Massentesten könne seiner Strategie des Ausbruchstestens in die Quere kommen.8

1.2 Fragestellung

Nachfolgend geht es darum, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Darf eine Gemeinde in Kanton Bern an ihren Schulen eigenständig präventive Massentests einführen und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
  2. Darf eine kantonale Behörde dieser Gemeinde die Einführung von präventiven Massentests an Schulen verweigern und kann sie ein solches Verbot durchsetzen?

 

1.3 Abgrenzung: ausschliesslich rein präventive Massentests

Es geht bei der Fragestellung und im Folgenden ausschliesslich um rein präventive Massentests an der Volksschule.9 Sobald in einer Schulklasse bzw. einem Schulhaus eine Person (Schüler/in; Lehrkraft) an Covid-19 erkrankt (d.h. positiv getestet wurde), liegt der Verdacht vor, dass weitere Personen ebenfalls infiziert sein könnten; somit kann die zuständige kantonale (Gesundheits-)Behörde direkt gestützt auf Art. 36 EpG10 eine obligatorische Untersuchung aller ansteckungsverdächtigen Personen an der betreffenden Schule anordnen.11 Solche Tests sind nicht mehr präventiv. Im Kanton Bern kommt in solchen Fällen das bereits erwähnte Konzept des Ausbruchstestens zur Anwendung.12

2. Zuständigkeit der Gemeinde

2.1 Grundsätzliches: Gemeinde ist zuständig

Trägerschaft der Volksschule im Kanton Bern sind gemäss der Volksschulgesetzgebung grundsätzlich die Gemeinden (Art. 5 VSG13). Das Gesetz legt weiter fest, dass jede Gemeinde über einen schulärztlichen Dienst verfügen muss (Art. 59 VSG). Das Gesetz legt auch die Aufgaben und die Zuständigkeit klar fest. Der schulärztliche Dienst ist Sache der Gemeinde (Art. 59 Abs. 1 VSG). Er überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Volksschulen und trifft die notwendigen Massnahmen (Art. 59 Abs. 1 VSG). Die Details zum schulärztlichen Dienst werden in einer Verordnung (SDV14) geregelt. Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler (Art. 5 Abs. 1 SDV). Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 SDV). Mithin ist der schulärztliche Dienst einer Gemeinde rechtlich befugt, im vorliegenden Fall der Covid-19-Pandemie rein präventive, repetitive Massentests an Schulen durchzuführen. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 2 EV EpG15 folgendes festhält: «Mit Ausnahme der der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt durch die eidgenössische Epidemiengesetzgebung direkt übertragenen Aufgaben und sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Gesundheitsamt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung.» Denn erstens ist Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 SDV lex specialis zu Art. 2 EV EpG16 und zweitens regelt Art. 2 EV EpG primär die Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung.17 Aus der Gesamtheit der Regelungen des kantonalen Rechts muss sogar geschlossen werden, dass zur Bekämpfung von Epidemien an den Volksschulen primär die schulärztlichen Dienste der Gemeinden zuständig sind und nicht das kantonale Gesundheitsamt oder eine andere kantonale Behörde.

Letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass die allgemeine Gesetzgebung es den bernischen Gemeinden ausdrücklich erlaubt, freiwillig selbstgewählte Aufgaben zu übernehmen (Art. 62 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 GG18), dies so weit als kein übergeordnetes Recht entgegensteht19 und als Bund oder Kanton diese Aufgabe nicht bereits wahrnehmen.20 Wenn somit der Kanton auf die Durchführung oder Anordnung von präventiven Massentests an Schulen verzichtet, kann und darf eine Gemeinde die Durchführung als selbstgewählte Aufgabe (Art. 62 GG) übernehmen bzw. durchführen; dass der Kanton auf ein Konzept des Ausbruchtestens setzt und diese Aufgabe selber vollzieht, steht dem nicht entgegen, da es sich um zwei verschiedene Aufgaben handelt.21 Die Übernahme einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe bedarf nicht zwingend eines Rechtserlasses auf Gemeindeebene, sondern kann auch mittels eines Beschlusses der zuständigen Gemeindebehörde erfolgen (vgl. Art. 62 GG), dies insbesondere dann, wenn im kantonalen Recht schon eine Grundlage für entsprechende Tätigkeiten der Gemeinde vorhanden sind. Letzteres trifft für Aufgaben der Prävention gegen übertragbare Krankheiten und bei der Epidemienbekämpfung zu (Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 sowie Art. 18 SDV)

Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass eine bernische Gemeinde befugt ist, im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 an ihren Schulen präventive, repetitive Massentests durchzuführen.

2.2 Kein entgegenstehendes übergeordnetes Recht

Der Bundesrat verzichtete am 3. Dezember 2021 trotz Überzeugung von der Wirksamkeit dieser Massnahme nach einer Konsultation darauf, alle Schulen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II zu verpflichten, repetitive Tests anzubieten (17 von 26 Kantonen lehnten eine solche Verpflichtung ab).22 In der Bundesgesetzgebung besteht somit weiterhin weder eine Rechtsnorm, die Testen an Schulen verlangen würde, noch eine Rechtsnorm, welche das Testen an Schulen verbieten und mithin solchen Test entgegenstehen würde.

Das Testen auf Covid-19 an Schulen ist im Kanton Bern in keinem Rechtserlass geregelt. Insbesondere fehlen diesbezügliche Regelungen in der EV EpG, in der Covid-19-V23 und in der SDV. Die Tatsache, dass der Grosse Rat den Teil einer Motion ablehnte, mit welchem gefordert wurde, dass «repetitive Reihentestungen an Schulen müssen flächendeckend weitergeführt werden»24, steht der Durchführung von solchen Tests als selbstgewählten Gemeindeaufgabe ebenfalls nicht entgegen (weder rechtlich noch politisch).

Mithin kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule durch eine Gemeinde im Sinne einer selbstgewählte Gemeindeaufgabe kein übergeordnetes Recht entgegensteht.

2.3 Aufsicht und Oberaufsicht

Für den schulärztlichen Dienst an den Volksschulen der bernischen Gemeinden zuständige Behörde ist das von der Gemeinde als zuständig bezeichnete Gemeindeorgan (Art. 3 Bst. a SDV).25 Die Zuständigkeit kann mithin beim Gemeinderat, bei einer Schulkommission oder bei der Schulleitung liegen. Diese Schulbehörde setzt eine oder mehrere zugelassene Medizinalpersonen als Schulärztin bzw. Schularzt ein (Art. 19 SDV). Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst (Art. 4 SDV); sie übt somit die direkte Aufsicht aus.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons übt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst aus (Art. 28 SDV). Sie erlässt im Einvernehmen mit der BKD und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29 SDV) Weisungen für den schulärztlichen Dienst (Art. 25 Abs. 2 SDV). Auf Grund des Wortlautes der Verordnungsbestimmung kann es sich hier nur um allgemeine, generell-konkrete Weisungen handeln, die sich an die schulärztlichen Dienste aller bernischen Gemeinden richtet. Solche Weisungen müssen sich im Rahmen der betreffenden Rechtserlasse bewegen. Die GSI (bzw. das Gesundheitsamt) hat mit Bezug zu Covid-19 solche Weisungen erlassen.26 Diese enthalten mit Bezug zu Massentesten an Schulen den folgenden Satz: «Das repetitive Testen ist in den Schulen durch Ausbruchstesten abgelöst worden.» Dieser Satz in den Weisungen stellt kein Verbot von präventiven Massentesten an der Volksschule einer Gemeinde im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe dar; es handelt sich um eine blosse Feststellung in dem Sinne, dass der Kanton keine präventiven Massenteste mehr unterstützt.

2.4 Voraussetzungen zur Durchführung

Damit eine Gemeinde mit ihrem schulärztlichen Dienst präventive Massentests an der Volksschule im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe durchführen darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es bedarf eines Beschlusses der zuständigen Schulbehörde (Art. 3 Bst. a SDV).27
  • Wegen der Kostenübernahme durch die Gemeinde bedarf es allenfalls zusätzlich eines Kredit- oder Nachtragskreditbeschlusses der gleichen oder einer anderen Gemeindebehörde (i.d.R. wohl des Gemeinderats).
  • Die Tests, insbesondere auch die Probenentnahmen, müssen unter der Leitung bzw. unter der Aufsicht des schulärztlichen Dienstes durchgeführt werden.
  • Die Auswertung der Tests muss in einem durch die zuständige kantonale Behörde des Sitzkantons zugelassenem Labor erfolgen.
  • Die Gemeinde muss die gesamten Kosten der Tests selber tragen und mit dem Labor direkt einen Vertrag schliessen (die Gemeinde ist mithin Auftraggeber).
  • Die Tests müssen für die Schülerinnen und Schüler freiwillig sein; es ist die Einwilligung der Eltern einzuholen.28

3. Möglichkeiten des Kantons, präventive Massentests zu verbieten

3.1 Anordnungsmöglichkeiten

Wenn der Kanton Bern seinen Gemeinden die Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe verbieten möchte, dann kann er das nur entweder durch eine Verordnungsänderung oder durch ein explizites Verbot in Weisungen der GSI an die schulärztlichen Dienste tun.

Vor dem Hintergrund von Art. 59 VSG in Verbindung mit Art. 61 und 62 GG stellte ein solches Verbot – unabhängig vom gewählten Mittel – eine Verletzung der Gemeindeautonomie dar.

Eine entsprechende Verordnung des Regierungsrats könnte direkt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 Bst. b i.V.m. Art. 87 BGG29), da im Kanton Bern Verordnungen nicht durch ein kantonales Gericht überprüft werden können. Zur Beschwerde befugt wären auch Gemeinden (Art. 89 Abs. 2 Bst. c BGG). Ob das Bundesgericht angesichts der epidemiologischen Lage einer solchen Beschwerde nicht entgegen seiner Praxis aufschiebende Wirkung zugestehen würde, kann offen bleiben.

Eine Weisung der GSI an die schulärztlichen Dienste, könnte nicht angefochten werden. Eine solche Weisung ist zwar behördenverbindlich und müsste von den schulärztlichen Diensten grundsätzlich befolgt werden. Offensichtlich rechtswidrige und fachlich falsche Weisungen dürfen aber auch ignoriert werden.

3.2 Fehlende rechtsgenügende Argumente

Es gibt – wie erwähnt – zur Zeit keine Rechtsnormen des Bundes und des Kantons und keine kantonalen Weisungen, die der Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule durch eine Gemeinde im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe entgegenstehen. Mithin fallen solche als Argument weg.

Die kantonalen Behörden haben bis heute auf direktem und indirektem Weg Argumente geliefert, weshalb eine Gemeinde nicht im Sinne einer selbstgewählten Aufgabe Massentests an Schulen durchführen dürfen.

Der Regierungsrat hat in der Antwort auf eine Motion folgendes gegen Massentests an Schulen ausgeführt: «Die repetitiven Tests wurden aus mehreren Gründen eingestellt: Sie brachten aufgrund der freiwilligen Teilnahme und des grossen zeitlichen Abstands zwischen den Testungen nicht den erwarteten Mehrwert. Die GSI hatte zwar für den Testtag einen Überblick über die epidemiologische Lage in einer bestimmten Schule, war aber nicht informiert, wie und ob sich die Pandemie in den Schulen während der restlichen sechs Tage ausbreitete. Um ein zuverlässiges Bild zu erhalten, hätten die Tests mindestens zweimal wöchentlich durchgeführt werden müssen, mit einer Teilnahmequote von etwa 80 Prozent.»30 Vorab muss festgehalten werden, dass bisher keine systematischen Statistiken über Massentests an Schulen im Kanton Bern veröffentlicht wurden, die belegen würden, dass durchschnittlich nicht mindestens 80 Prozent der Schülerinnen und Schüler an den freiwilligen Tests teilgenommen haben. Auch der Regierungsrat behauptet dies in seiner Motionsantwort nicht. Und es würde erstaunen, wenn im Kanton Bern die Beteiligung an solchen Tests sehr viel schlechter gewesen wäre als in anderen Kantonen.31 Weiter ist es für die Überwachung einer Epidemie immerhin besser, jede Woche einmal einen Überblick über die allfällige Verbreitung eines Virus in den Schulen zu haben, als dann beim Auftreten einer infizierten Person einige Tage später nach den Ausbruchstests feststellen zu müssen, dass man die Verbreitung des Virus auch mit Quarantäne kaum mehr in den Griff bekommen kann. In diesem Sinne empfahl auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 26. November 2021 repetitive Tests an Schulen und hielt dazu folgendes fest: «Das repetitive Testen kann die Übertragung und Verbreitung von Infektionen innerhalb von Schulen reduzieren, indem es asymptomatische oder wenig symptomatische Fälle frühzeitig entdeckt. … […] … Begleitende Erhebungen während der Umsetzung der repetitiven Teststrategie in verschiedenen Kantonen haben gezeigt, dass die repetitive Testung zu einer deutlichen Senkung der Inzidenz in der regelmässig getesteten Kohorte (gemessen als Anzahl positiver Pools pro Klasse oder Schule) im Vergleich zu der Inzidenz in der Umgebung (allg. Bevölkerung im Kanton) führt».32 Wenn es somit letztlich nur um die Frage der Effizienz von präventiven Massentests geht, dann kann dies dem Kanton egal sein, wenn die Gemeinde diese durchführt und bezahlt.

Der Regierungsrat des Kantons Bern behauptete noch im November 2021 folgendes: «Was Kinder unter 12 Jahren betrifft, so ist dieses Alterssegment erwiesenermassen kein Treiber der Pandemie». Das ist schlichtweg unhaltbar; zur selben Zeit waren sich führende Fachleute in der Schweiz einig, dass Kinder das SARS-CV2-Virus gleich oft weiterverbreiten wie Erwachsene.33 Schon seit Mitte September 2021 weist die Altersgruppe 0-9 Jahre höhere Inzidenzen auf als die über 50-jährigen.34 Die Volksschule betrifft aber auch die Altersgruppe 10-19, und diese weist seit Mitte September konstant die höchste Inzident auf.35 Regelmässiges Testen an Schulen erscheint somit als sinnvolle Massnahme.

Von Seiten des Kantons wurden weiter Bedenken geäussert, ein kommunal organisiertes repetitives Massentesten könne der kantonalen Strategie des Ausbruchstestens in die Quere kommen.36 Bergründet wurden diese Bedenken bis anhin nicht. Es ist nicht erdenklich, auf welche Weise regelmässige präventive Massentests an der Schule einer Gemeinde dem Konzept des Ausbruchstestens des Kantons und der Durchführung des Ausbruchstestens durch den Kanton in die Quere kommen können. Nach dem von der GSI festgelegten «Prozess Ausbruchstesten an Schulen»37 ist der Ausgangspunkt des gesamten Prozesses des Ausbruchstestens immer eine Meldung der betroffenen Schulleitung an den Kanton, wenn innert 5 Tagen an der Schule 3 oder mehr positive Fälle bei Schülerinnen, Schülern oder Lehrpersonen auftreten. Mithin spielt es für den kantonalen Ausbruchstest-Prozess überhaupt keine Rolle, ob die 3 positiven Angehörigen der Schule durch ein repetitives Massentesten oder durch persönliche Tests (z.B. wegen Symptomen) entdeckt werden. Dass dann das Folge-Testen durch die kantonale Organisation (Team mobiles Testen) den präventiven Massentests der Gemeinde vorgehen, versteht sich von selber.

Gegenüber der Gemeinde Wohlen und den Medien wurde von Seiten der GSI letztlich erklärt, dass es nicht im Sinne der Sache wäre, wenn das GSI fortan Rechnungen von einzelnen Schulen abwickeln müsste.38 Solche Bequemlichkeiten der Verwaltung sind für die rechtliche Diskussion irrelevant (und obendrein angesichts der Pandemielage eher peinlich). Wenn zudem die Gemeinde direkt Verträge mit den Labors oder anderen Testeinrichtungen schliesst und die Kosten übernimmt, ist der Kanton administrativ gar nicht mehr betroffen. Dass dann das Folge-Testen durch die kantonale Organisation (Team mobiles Testen) den präventiven Massentests der Gemeinde vorgehen, versteht sich von selber.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Argumente gegen die Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule durch eine Gemeinde im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe bekannt sind, die geeignet wären, ein Verbot durch den Kanton im rechtlichen Sinne zu begründen.

3.3 Faktisch keine Durchsetzbarkeit

Wenn der Kanton durch Verordnung oder Weisung die Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule durch eine Gemeinde im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe verbieten würde, könnte er dieses Verbot kaum durchsetzen, wenn eine Gemeinde sich diesem widersetzen würde. Letztlich könnte der Kanton versuchen, mittels einer Verfügung des GSI als Oberaufsichtsorgan der schulärztlichen Dienste oder mittels einer Verfügung des Regierungsstatthalteramts im Rahmen der Gemeindeaufsicht (Art. 87 ff. GG) die zuständigen kommunalen Behördenmitglieder unter Androhung einer Strafe (Art. 292 StGB39) zu verpflichten, die Massenteste in der Gemeinde einzustellen. Solche Verfügungen hätten wegen der Verletzung der Gemeindeautonomie und mangels rechtsgenügender Begründbarkeit40 in einem Rechtsmittelverfahren keinen Bestand. Mithin könnte der Kanton die Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule durch eine Gemeinde im Sinne einer selbstgewählten Gemeindeaufgabe nur dadurch stoppen, indem der Regierungsrat für die betreffende Gemeinde die Behördenmitglieder absetzt und eine besondere Verwaltung einsetzt (Art. 90 Bst. b GG). Gemeinden bzw. Behördenmitglieder von Gemeinden, die sich in der erwähnten Sache dem Kanton widersetzen, riskieren weitestgehend nichts.

4. Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gemeinden zur Durchführung von präventiven Massentests an der Volksschule befugt sind, wenn sie die erwähnten Voraussetzungen41 schaffen. Der Kanton ist materiell-rechtlich de lege lata nicht befugt, ein solches Vorgehen einer Gemeinde zu untersagen; die Schaffung von Rechtsgrundlagen eines Verbots auf Verordnungs- oder Weisungsebene würde die Gemeindeautonomie verletzen. Formell-rechtlich hat der Kanton faktisch kaum Möglichkeiten, ein Verbot durchzusetzen.

Damit kann auch festgehalten werden, dass der Kanton im Fall der Gemeinde Wohlen widerrechtlich gehandelt hat.

Ganz allgemein muss aus der Gesamtheit der Regelungen des kantonalen Rechts sogar geschlossen werden, dass zur Bekämpfung von Epidemien an den Volksschulen primär die schulärztlichen Dienste der Gemeinden zuständig sind und nicht das kantonale Gesundheitsamt oder eine andere kantonale Behörde.

Dieses Ergebnis kann nicht auf andere Kantone übertragen werden. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden allgemein und im Epidemienrecht im Besonderen sind von Kanton zu Kanton derart verschieden, dass die Frage, ob in anderen Kantonen, die keine Massentests an Schulen durchführen, die Gemeinden dies eigenständig machen dürfen, jeweils von Grund auf neu geklärt werden muss.

Mag. rer. publ. Daniel Kettiger ist Berater, Rechtsanwalt und Justizforscher in Bolligen (BE)

 


 

Gepostet am 6. Dezember 2021

Zitiervorschlag: Kettiger / Zuständigkeit der bernischen Gemeinden zur eigenständigen Durchführung von präventiven Massenstests an Schulen, in: Jusletter Coronavirus-Blog 6. Dezember 2021

  1. 1Das Ausbruchstesten an Schulen wird auf folgender Website erläutert: https://www.gsi.be.ch/de/start/themen/coronavirus/testen/ausbruchstesten-an-schulen.html (alle in diesem Beitrag erwähnten Websites wurden zuletzt besucht am 4. Dezember 2021).
  2. 2Vgl. https://www.besondere-lage.sites.be.ch/de/start/testen/wie-und-wo-testen.html, vgl. auch Newsletter der Bildungsdirektion: https://mw.weaver.ch/f/view.aspx?111CA63A91D1FB874962F1FCA7D962F1FC177A91D1FC97DAE2E1154D947E.
  3. 3Vgl. auch Antwort des Regierungsrats auf die Motion 170-2021 SP-JUSO-PSA, RRB 1269/2021 vom 3. November 2021, https://www.rr.be.ch/etc/designs/gr/media.cdwsbinary.RRDOKUMENTE.acq/2985f41dcc4f4f9a8258f99e1d6e8dfe-332/22/PDF/2021.RRGR.266-RRB-D-236888.pdf.
  4. 4Vgl. dazu ausführlich Simone Klemenz/Benjamin Bitoun, Kanton stoppt die Eigeninitiative von Schulen, Tageszeitung «Der Bund» vom 4. Dezember 2021, S. 18; Internetfassung: https://www.derbund.ch/kanton-bern-stoppt-die-eigeninitiative-von-schulen-406411091974.
  5. 5Vgl. Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  6. 6Vgl. Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  7. 7Vgl. Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  8. 8Vgl. Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  9. 9Zu präventiven Massentests an Schulen ausführlich Daniel Kettiger, Unzulässiges präventives Test-Obligatorium an Schulen, Jusletter Coronaviros-Blog, 16. Februar 2021: https://jusletter.weblaw.ch/blog/kettiger16022021.html.
  10. 10Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, SR 818.101.
  11. 11Vgl. Kettiger (Fn. 9), Ziff. 4.
  12. 12Vgl. dazu oben Fn. 1.
  13. 13Volksschulgesetz (VSG) vom 19. März 1992, BSG 432.210.
  14. 14Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) vom 8. Juni 1994, BSG 430.41.
  15. 15Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG) vom 9. Dezember 2015; BSG 815.122.
  16. 16Dies ergibt sich auch daraus, dass in der SDV den kantonalen Gesundheitsbehörden nur Oberaufsichtsfunktion eingeräumt werden; siehe Art. 28 Abs. 2 SDV und dass die SDV (unter Bezugnahme auf die Epidemiengesetzgebung) vorschreibt, dass die Schulärztin bzw. der Schularzt im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erst dann das kantonale Gesundheitsamt benachrichtigen muss, wenn sich die durch die Schulärztin bzw. den Schularzt angeordneten Massnahmen nicht durchsetzen lassen (Art. 18 Abs. 2 SDV).
  17. 17Dies ergibt sich u.a. aus dem Wortlaut der Regelung sowie daraus, dass die EV EpG einzelne Aufgaben an Behörden ausserhalb der Kantonsverwaltung mit besonderen Regeln überträgt; so ist der schulärztliche Dienst u.a. zuständig für die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen (Art. 7 EV EpG).
  18. 18Gemeindegesetz (GG) vom 16. März 1998, BSG 170.11.
  19. 19Siehe dazu auch nachfolgend Ziff. 2.2.
  20. 20Art. 61 Abs. 2 GG lautet wie folgt: «Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.»
  21. 21Siehe dazu auch nachfolgend Ziff. 2.3 und 3.2.
  22. 22Vgl. Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86260.html.
  23. 23Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V) vom 4. November 2020, BSG 815.123.
  24. 24Motion 170-2021 SP-JUSO-PSA (vgl. auch Fn. 3).
  25. 25Die Festlegung dieser Zuständigkeit erfolgt i.d.R im Organisationsreglement (Gemeindeordnung; Art. 51 GG) oder in einem anderen Gemeindereglement (Art. 50 Abs. 2 GG) und damit in einem Rechtserlass mit formell-gesetzlichem Charakter.
  26. 26Vgl. COVID-19: Richtlinien für den Schulärztlichen Dienst und die Kita-Kontaktärztinnen und -ärzte im Kanton Bern zum Umgang mit am neuen Coronavirus erkrankten Personen und Kontakten in Schulen (Kiga-, Primar- und Sekundarstufe I) und Betreuungseinrichtungen wie Kita und Tagesschulen1 (Stand 15.9.2021), https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/dienstleistungen/formulare-gesuche-bewilligungen-nach-organisationsstruktur/gesundheitsamt/20210915_COVID-19%20Richtlinien%20f%C3%BCr%20den%20Schul%C3%A4rztlichen%20Dienst.pdf.
  27. 27Vgl. oben Ziff. 2.3.
  28. 28Vgl. Kettiger (Fn. 9), Ziff. 4.
  29. 29Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005, SR 173.110.
  30. 30Antwort des Regierungsrats auf die Motion 170-2021 SP-JUSO-PSA, RRB 1269/2021 vom 3. November 2021 (Fn. 3).
  31. 31Stephan Schleiss, Bildungsdirektor Kanton Zug (SVP), sagte beispielsweise folgendes aus: «Selbst in den impfkritischeren Regionen haben sich an keiner Schule mehr als zwei Prozent von den obligatorischen Massentests abgemeldet.», zitiert nach Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  32. 32Bundesamt für Gesundheit (BAG), Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update, Stand 26.11.2021, https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/massnahmen-schulen-phase3.pdf.download.pdf/Phase%203_Massnahmen%20in%20den%20Schulen_220621_D.pdf.
  33. 33Vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ansteckungen-unter-jungen-welche-rolle-kinder-in-der-corona-pandemie-spielen.
  34. 34Statistik des BAG (zitiert nach SRF, Fn. 32), Stand: 03.12.2021, zuletzt aktualisiert am 03.12.21 um 13:54 Uhr. Die Daten werden wöchentlich jeweils am Montag aktualisiert. Als Datum wird jeweils der erste Tag der Woche angegeben.
  35. 35Statistik des
  36. 36Vgl. Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  37. 37Dokument der GSI «Prozess Ausbruchstesten an Schulen», undatiert und ohne Erstellerangaben, https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/themen/coronavirus/testen/ausbruchstesten-an-schulen/handlungsanweisung-fuer-die-schulleitung-neu-prozess-ausb.pdf.
  38. 38Vgl. Klemenz/Bitoun (Fn. 4).
  39. 39Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
  40. 40Vgl. oben Ziff. 3.2.
  41. 41Vgl. oben Ziff. 2.4.