Die gesetzliche Regelung der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stammt aus dem Jahre 1936. Noch Ende 1991 gab es in der Schweiz lediglich 2800 GmbH. Heute, acht Jahre nach der Revision des Aktienrechts, gibt es rund 40'000 GmbH. Der vorliegend besprochene Vorentwurf für eine Revision der GmbH, der durch die Professoren Peter Böckli, Peter Forstmoser, und Jean-Marc Rapp ausgearbeitet wurde, hat zum Ziel, das Recht der GmbH an die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die Richtlinien der Europäischen Union im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Unter anderem soll das minimale Stammkapital auf 40'000 Franken erhöht und die Revisionspflicht eingeführt werden. Der Vorentwurf ist eine gute Basis für die weitere Diskussion der Form und Gestalt der GmbH im neuen Jahrtausend. Zur Zeit stellt das Bundesamt für Justiz die bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist Ende Oktober 1999 eingetroffenen Stellungnahmen zusammen und wertet sie aus.
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Von einem Anwalt, der ans Bundesgericht gelangen will, erwartet dieses Bundesgericht, dass er vorher einen Blick in die massgeblichen Verfahrensordnungen wirft. Unterlässt er dies und reicht eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ein, muss er künftig damit rechnen, dass die Verfahrenskosten ihm selbst auferlegt werden und nicht seinem Klienten. Dies geht aus einem Urteil des Kassationshofs in Strafsachen hervor, der in einem Streit um Genugtuung wegen Körperverletzung auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten nicht eingetreten ist, weil die Streitsumme von 8000 Franken nicht erreicht war.
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Der Beitrag geht zunächst der Frage nach, ob und inwieweit Funktionsauslagerungen im Kreditgewerbe den Anspruch des Bankkunden auf Schutz seiner wirtschaftlichen Geheimsphäre berühren. In einem zweiten Schritt werden in groben Umrissen die (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen aufgezeigt, die eine Verletzung des Bankgeheimnisses durch Outsourcing unter gegebenen Umständen auslösen kann.
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Vernehmlassung ergab Zustimmung zu Vorentwurf des Bundesrates
Die elektronische Führung der Zivilstandsregister (Personenstandsregister) mit einer zentralen Datenbank beim Bund ist in der Vernehmlassung unbestritten geblieben. Der Bundesrat hat am letzten Mittwoch vom positiven Ergebnis des Verfahrens Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis im Herbst eine Botschaft auszuarbeiten.
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Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in der Vernehmlassung
Der kürzlich vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf bezweckt, der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung zu fördern. Jeder Person soll ein sogenanntes "Recht auf Zugang" zustehen, d. h. sie soll verlangen können, dass ihr Einsicht in amtliche Dokumente oder Auskunft über solche Dokumente gewährt wird. Damit soll für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 11. August 2000.
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Die von einer Bank für die Erledigung eines umfassenden Vermögensverwaltungsauftrags verlangten «Verwaltungsgebühren» dienen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts «letztlich der Anlageberatung» und sind «somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind». Solche Auslagen aber stellen laut Rechtsprechung der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts keine Vermögensverwaltungskosten dar, die steuerlich in Abzug gebracht werden könnten (Art. 32 und 34 Gesetz über die direkte Bundessteuer; DBG).
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Domaines juridiques: Autres impôts. Taxes et émoluments
Im Zusammenhang mit einem in Moskau begonnenen Strafverfahren wegen Veruntreuung zum Nachteil der Handelsverwaltung der früher in Deutschland stationierten sowjetischen Truppen wird die Schweiz gegenüber Russland das Bankgeheimnis lüften. Dies steht fest, nachdem das Bundesgericht einen entsprechenden Rechtshilfeentscheid der Bundesanwaltschaft bestätigt und eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kontoinhaber einstimmig abgewiesen hat. Die Vorwürfe richten sich gegen zwei Weissrussen und stehen im Zusammenhang mit Tabak- und Alkoholeinkäufen der Western Group of Soviet Military Forces.
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Das Bundesgericht hat wie zuvor schon das Eidgenössische Finanzdepartement die Schadenersatzforderung eines bulgarischen Musikers abgewiesen, dem Schweizer Grenzbeamte die Einreise verweigert hatten, obwohl er über ein gültiges Visum verfügte. Dieses war ihm von der schweizerischen Botschaft in Bonn im Hinblick auf ein einmonatiges Engagement als Musiker erteilt worden. Weil er jedoch kein Dokument vorweisen konnte, das seine Wiederausreise in den Schengen-Raum erlaubte, wurde der im Auto anreisende Künstler auf Anordnung des Bundesamts für Flüchtlinge zweimal am Strassenzoll zurückgewiesen. Hierauf fuhr er mit dem Auto nach Prag und bestieg dort ein Flugzeug, das ihn nach Zürich brachte. Sein Engagement konnte er nur noch verspätet antreten, worauf er für seine Umtriebe von der Eidgenossenschaft Schadenersatz in Höhe von 1430 Franken forderte.
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Domaines juridiques: Droit de la responsabilité de l´Etat et des fonctionnaires
Das Bundesgericht hat am 21. Januar dieses Jahres wegen (zeitlicher) Verwirkung eine Genugtuungsforderung in Höhe von 100 000 Franken des jüdischen Flüchtlings Joseph Spring abgewiesen, der während des Zweiten Weltkriegs an der Schweizer Grenze zurückgewiesen und den deutschen Behörden übergeben worden war (NZZ vom 22. 1. 00). Obwohl der Kläger damit in seinem Prozess gegen die Eidgenossenschaft vollständig unterlag, wurde ihm eine Parteientschädigung zugesprochen - und zwar exakt in der Höhe des eingeklagten Schmerzensgeldes. Jetzt liegt die eher gewundene schriftliche Begründung dieses höchstrichterlichen Entscheids vor, der seinerzeit einiges Erstaunen erweckt hatte.
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