Am 26. Oktober 2004 fand in Bern die vom Schweizerischen Verein für Rechtsinformatik, vom Bundesamt für Justiz und vom Kompetenzzentrum für Informatik und Recht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern durchgeführte sechste Tagung für Informatik und Recht statt. Die an dieser Veranstaltung gehaltenen Vorträge werden in dieser Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter publiziert.
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Le 26 octobre 2004 a eu lieu, à Berne, la 6e édition des Journées d´informatique juridique organisées par l´Association suisse pour le développement de l´informatique juridique, l´Office fédéral de la justice et le Centre de compétence pour les technologies de l´information et le droit de la Faculté de droit de l´Université de Berne. Les exposés présentés à l´occasion de ce colloque sont réunis dans la présente édition spéciale du périodique électronique Jusletter.
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Referat an der Tagung für Informatik und Recht, Bern, 26. Oktober 2004
Digitale Dokumente spielen im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben eine zunehmend wichtige Rolle. In diesem Beitrag werden die alten und neuen Herausforderungen sowie Lösungsansätze für digitale Dokumente aufgezeigt und diskutiert. Dabei kommt der Beitrag zum Schluss, dass sich der sinnvolle und sichere Einsatz und Umgang mit digitalen Dokumenten in den nächsten Jahrzehnten noch herausbilden muss, und dass wir diesbezüglich wohl erst am Anfang einer langen Entwicklung stehen.
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Referat an der Tagung für Informatik und Recht, Bern, 26. Oktober 2004
Der Austausch digitaler Urkunden zwischen Privaten wird immer häufiger, ist aber rechtlich nicht unproblematisch. Der folgende Beitrag zeigt breit aber nicht abschliessend die verschiedenen Facetten der Rechtsaspekte auf und nimmt dabei Bezug auf Fragen, die durch die Technik generiert werden.
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Presentation at the seminar on law and informatics 2004 in Berne
Finland has one of the highest numbers of Internet users per capita in the world. In it's article the author describes the system of e-services in the courts in Finland.
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Referat an der Tagung für Informatik und Recht, Bern, 26. Oktober 2004
Der Beitrag behandelt das deutsche Recht der Beweisführung mit elektronischen Dokumenten und fragt nach der Zulässigkeit der Beweisführung, der Existenz von Beweisregeln, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränken, den Möglichkeiten, sich ein Urteil über die Wahrheit und Echtheit eines Dokuments zu bilden und den Mitwirkungslasten und Mitwirkungspflichten der Personen, die die Verfügungsgewalt über die elektronischen Dokumente haben.
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Exposé aux Journées d´informatique juridique 2004 à Berne
Par sa plasticité, sa reproductibilité et sa libre circulation au travers de réseaux toujours plus étendus et interconnectés, l’information numérique semble remettre en question certaines des institutions les plus importantes du monde juridique, parmi elles, le droit de la preuve. La Directive Européenne de 1999 sur la signature électronique devait réagir à ce défi et exprimer la modernité du droit européen face à la nouvelle donne des échanges commerciaux électroniques. Dans cette présentation, nous suggérons que l´emphase de cette réforme sur la fonction de signature électronique a occulté le problème plus général de la preuve documentaire. Nous présentons ensuite une série de principes généraux, issus de la communauté archivistique, à même d’inspirer des réformes législatives plus aptes à assurer une transition harmonieuse vers une ère où l’écrit électronique joue un rôle de plus en plus important dans la vie administrative et juridique des citoyens.
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Résumé de l'exposé en langue allemande de Rolf Oppliger aux Journées d'informatique juridique 2004 à Berne
Les documents électroniques jouent un rôle de plus en plus important dans notre vie de tous les jours. Cette contribution présente et discute les différents enjeux de ce type de document et esquisse des solutions aux problèmes que peuvent poser la confidentialité, l'authenticité, l'intégrité, la diffusion, le droit d'auteur, la force probante ou l'archivage de documents électroniques.
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Résumé de l'exposé en langue allemande de Me Ursula Sury aux Journées d'informatique juridique 2004 à Berne
D'anciens problèmes pour un nouveau média: tous les problèmes posés par l'échange de documents digitaux ne sont pas nouveaux, même si certains peuvent être accentués, et il faut distinguer les cas où le nouveau média affecte effectivement le contenu... L'auteur dresse sous plusieurs points de vue et dans plusieurs domaines du droit (contrats, sociétés, procédure, droits fondamentaux, concurrence,...) un état des problèmes juridiques affectant l'échange de documents digitaux. Elle expose les solutions actuelles et esquisse des solutions futures, en rappelant la valeur accrue de l'information et la responsabilité liée à sa gestion.
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Résumé de l'exposé en anglais de Kari Kujanen aux Journées d'informatique juridique 2004 à Berne
À la pointe des technologies en matière de communication informatique, la Finlande a, sous l'impulsion du Ministère de justice, réussi à créer il y a dix ans déjà et à développer depuis lors un réseau de communication informatique largement intégré d'abord pour ses tribunaux civils et pénaux, puis pour les tribunaux administratifs et enfin pour l'ensemble de son administration publique. Ce réseau, qui se fonde sur des bases de données centrales interconnectées, permet la diffusion automatique des documents électroniques, la gestion automatisée des dossiers au sein des tribunaux, la notification automatique de certaines décisions, voire même la gestion automatisée de certaines procédures formalisées, ce qui simplifie le travail des juges avec les différents services étatiques et de manière générale améliore la communication des citoyens avec la justice (accélération des procédures). Ces derniers peuvent valablement saisir les tribunaux directement par voie électronique et ce, sans signature électronique. De même les tribunaux peuvent, sauf rares exceptions, communiquer par cette voie dès lors que le citoyen lui fournit son adresse électronique.
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Zusammenfassung des englischsprachigen Referates von Kari Kujanen, an der Tagung für Informatik und Recht 2004 in Bern
Bereits vor über zehn Jahren wurde in der heute führenden Hochtechnologie-Nation Finnland ein einheitliches und modernes Gerichtsverfahren in Zivil- und Strafsachen eingeführt, das später auf die Verwaltungsgerichte ausgedehnt worden ist. Die Einführung der neuen Technologien hat dabei eine wichtige Rolle gespielt. An die zwei Millionen Geschäfte konnten seither «auf elektronischem Wege» erledigt werden, ohne übrigens die digitalen Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Heute gelangen diese elektronischen Dienstleistungen und Kommunikationstechnologien aufgrund eines neuen Gesetzes (Act on Electronic Services and Communication in the Public Sector) im gesamten dem Justizministerium unterstellten Verwaltungssektor zur Anwendung.
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Résumé de l'exposé en langue allemande de Helmut Rüssmann aux Journées d'informatique juridique 2004 à Berne
L'exposé examine les problèmes juridiques que pose en droit allemand l'utilisation d'un document électronique dans la procédure d'administration des preuves. Le document électronique est-il admis comme moyen de preuve? Si oui, lequel? Comment juger de sa force probante et déterminer son authenticité et l'intégrité de son contenu? Une partie ou des tiers doivent-ils produire des documents électroniques en leur possession?
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Zusammenfassung des französischsprachigen Referates von Jean-François Blanchette, an der Tagung für Informatik und Recht 2004 in Bern
Mit einem Streifzug durch die kryptologischen Ursprünge der elektronischen Signatur und Verschlüsselungstechniken legte Ass. Prof. Dr. Jean-François Blanchette anhand von EU-Richtlinien sowie insbesondere auch anhand des französischen Zivilrechts die Komplexität der Beweisführung mittels elektronischer Dokumente dar. Nebst der Frage, wie bzw. durch wen die Authentizität der digitalen Signatur bestätigt werden kann und von welcher Lebensdauer diese überhaupt ist, wurden abschliessend die InterPARES-Prinzipien erläutert.
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Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage in der Schweiz
Seit sich das Internet auch zu einem Marktplatz für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen entwickelt hat, sind die Betreiber von Webshops und ihre Kunden auf der Suche nach einem geeigneten Zahlungsmittel. Obwohl bereits heute verschiedenste Zahlungsmittel und -systeme zur Verfügung stehen, hat sich bisher keines auch für sog. Micropayments durchsetzen können. Dies lag weniger an technischen Problemen als an den regulatorischen Rahmenbedingungen für Zahlungssysteme auf der Basis von Vorauszahlungen (sog. Prepaid-Zahlungssysteme), welche sich für Micropayments im Internet aus verschiedenen Gründen besonders eignen. Die Regelung und Aufsicht von Prepaid-Zahlungssystemen hat sich nun in letzter Zeit massgeblich an die technische Entwicklung angepasst und dadurch besonders für Micropayments neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen.
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Seit dem 1. April 2004 ist es den Inhabern von 0900-, 0901- und 0906-Nummern untersagt, ihren Kundinnen und Kunden das Herunterladen von PC-Dialern für die Einwahl ins Internet über ihre Mehrwertdienstnummer anzubieten. Und gemäss dem seit 1. Juli dieses Jahres geltenden Art. 11a Abs. 5 der Preisbekanntgabeverordnung darf bei Mehrwertdiensten, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist. Zusätzlich müssen die auflaufenden Gebühren in ständig gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben werden.
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Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität KOBIK erbringt neben einer wichtigen Dienstleistung für die Kantone und der Möglichkeit der Meldung von verdächtigen Sachverhalten durch die Bevölkerung einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung des Phänomens Cybercrime.
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Domaines juridiques: Droit pénal et droit de l'informatique
Schützen Anwältinnen und Anwälte vertrauliche, auf ihren Computern abgespeicherte Informationen hinreichend? Sind die Computer einer Kanzlei miteinander vernetzt? Wie viele der Computer verfügen über eine Anbindung ans Internet? Kommen Virenschutz und Firewall zum Einsatz? Welche juristischen Internetangebote werden von den Kanzleien wie häufig genutzt? Wie gross ist das Vertrauen in diese Quellen? Diese und weitere Fragen sollten mit der vorliegenden Studie «Internet-Nutzungsverhalten in Anwaltskanzleien» beantwortet werden.
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Laut einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts vom 5. Oktober macht sich der Herstellung (und nicht bloss der Beschaffung und des Besitzes) harter Pornografie strafbar, wer entsprechende Machwerke aus dem Internet herunterlädt und gezielt auf Datenträger abspeichert (NZZ 21. 10. 04). In einem nur wenige Tage später gefällten weiteren Entscheid scheint das Bundesgericht nun unbesehen davon auszugehen, dass das gleiche Verhalten auch die Tatbestandsvariante der Einfuhr harter Pornografie erfüllt, sobald das Material von einem im Ausland stehenden Server heruntergeladen wird.
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Domaines juridiques: Droit pénal et droit de l'informatique
Im Jahr 2000 beschloss die Coop Bank, ihre Beteiligung an der in der Kunststoffproduktion tätigen Quadrant abzustossen. Die Titel wurden von den Quadrant-Gründern und ihrer gemeinsamen Tochter übernommen. Diese Gruppe hätte damit aus der Sicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) den Restaktionären ein Übernahmeangebot unterbreiten müssen. Nun liegt der Bundesgerichts-Entscheid vor.
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Domaines juridiques: Droit économique et droit administratif économique
Wann ein Architekturunternehmen ins Handelsregister gehört
Wie zuvor schon die zuständigen kantonalen Behörden hat nun auch das Bundesgericht den Inhaber eines grossen Genfer Architekturunternehmens dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung kann im beurteilten Fall nicht mehr von einer freiberuflichen Tätigkeit des Architekten die Rede sein, weshalb der Handelsregistereintrag geboten ist.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) beanstandet eine Bestimmung in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über die Invalidenversicherung (IV) als verfassungswidrig.
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité
Wer bei einer Kontrolle im Tram nicht im Besitz eines gültigen Billetts ist, hat den Taxzuschlag von 60 Franken auch dann zu bezahlen, wenn er für Hin- und Rückfahrt zwei ungenügende Kurzstreckenbillette gekauft und dafür mehr bezahlt hat, als eine Zonenkarte für die ganze Stadt gekostet hätte.
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Domaines juridiques: Autres impôts. Taxes et émoluments
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 25. Oktober 2004 entschieden, die Übernahme der homegate AG durch Tamedia AG (Tamedia) und Edipresse Publications SA (Edipresse) einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Die vorläufige Prüfung ergab, dass der durch Tamedia und Edipresse geplante Kontrollerwerb über homegate, die einen führenden Online-Marktplatz für Immobilien betreibt, Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung von marktbeherrschenden Stellungen in den Räumen Zürich und Genf/Waadt liefert.
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Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 14. Juni 2004
Ein Kunde eines Festnetzproviders verweigerte die Bezahlung einer seines Erachtens unberechtigten Forderung. Die (zu) hohe Rechnungssumme sei durch einen unbemerkt installierten Dialer entstanden. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans SG gab ihm Recht und lehnte die Klage des Providers mit Urteil vom 14. Juni 2004 ab. Der Dialer sei heimlich installiert worden, und dafür habe der Telekom-Anbieter das Risiko zu tragen. Zudem sei der Festnetzvertrag ungültig. Das Urteil wird nachstehend im Volltext wiedergegeben.
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Urteil des Amtsgerichts Willisau LU vom 12. Juli 2004
Im vorliegenden Entscheid ist es dem (nicht anwaltlich vertretenen) Kunden eines Festnetzproviders nicht gelungen, darzulegen, dass er durch einen Dialer geschädigt wurde. Das Gericht führt dazu u.a. aus: «Der Computer- bzw. Internetnutzer hat allein dafür Sorge zu tragen, dass sich Dialerprogramme nicht installieren, bzw. hat seinen Computer so zu konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Der Netzbetreiber ist nicht dafür verantwortlich zu machen, wenn es – etwa durch einen Webdialer – zu unbeabsichtigten Einwahlen kommt.» Das Urteil des Amtsgerichts Willisau LU vom 12. Juli 2004 wird nachstehend im Volltext wiedergegeben.
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Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im November 2004 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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