Jusletter

Gasteditorial: «Big Bang» am 1. März 2004, um 12.00 Uhr

Liebe Leserinnen und Leser

An der Fachtagung «Domain pulse» vom 5./6.2.2004 in Zürich wurde der Zeitpunkt, ab dem Registrierungen von Internationalized Domain Names (IDN) (Domain-Namen mit Akzenten und Umlauten: à, ä, ö, é etc., insg. 31 zusätzliche Buchstaben) in der Schweiz möglich sind, bestimmt. Der sog. «Big Bang» wurde auf Montag, 1.3.2004, 12.00 Uhr, festgelegt. Die zuständige Stiftung SWITCH verzichtet dabei auf eine sunrise-Periode, in der in einem ersten Schritt alle Markenrechtsinhaber ihre Marken registrieren lassen können. Zur Anwendung kommt das «First comes, first served»-Prinzip.

Roland Eugster, Manager Marketing & PR bei der SWITCH, liefert Ihnen in der heutigen Ausgabe letzte «Tipps und Tricks für den Registrierungsprozess von Domain-Namen mit Akzenten und Umlauten».

Ebenfalls auf den 1. März 2004 eingeführt wird der Streitbeilegungsdienst für Domain Namen mit der Endung .ch/.li. RA Nicole Beranek Zanon, Legal Counsel SWITCH,  erklärt in ihrem Beitrag «Streitbeilegungsdienst für «.ch» und «.li» Domain-Namen ab dem 1. März 2004» das zweistufige Streitbeilegungsverfahren mit Schlichtern und Experten.

Die Einführung des Streitbeilegungsdienstes ist umstritten. Vgl. dazu in Jusletter 24. Februar 2003: Jann Six, Die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain «.ch». Neuerungen per 01. März 2003 (www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.asp?ArticleNr=2231) bzw. in Jusletter 11. März 2002: Patrick Sutter, Die Schweiz braucht kein eigenes Domain-Namen-Schiedsgericht (www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.asp?ArticleNr=1551). In Österreich hat der vor Jahresfrist eingeführte Streitbeilegungsdienst (www.streitschlichtung.at) keine Nachfrager gefunden. Das erste Verfahren ist erst seit Anfang dieses Monats hängig. Im Gegensatz zum Schweizer Modell ist für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Österreich die Zustimmung beider Parteien notwendig. In Deutschland entscheiden die Gerichte. In der heutigen Ausgabe finden sie zwei deutsche Domain-Namen-Urteile («Donline» und «schuhmarkt.de») sowie eine Pressemitteilung des BGH («kurt-biedenkopf.de»).

Aufgrund der Einführung der Domain-Namen mit Akzenten und Umlauten (IDN) und der Einführung des Streitbeilegungsdienstes passt SWITCH die AGB für Domain-Namen an. Die neuen AGB (www.switch.ch/de/id/terms/agb_v6.html) gelten ab 1. März 2004.

An Beiträgen ausserhalb des Domain-Namen-Rechts präsentiert Ihnen Jusletter u.a.:

«Will das Bundesgericht den Künstlern keine monetären Ansprüche im Falle von unautorisierten Bildvermarktungen durch Dritte gewähren?» Prof. Rolf H. Weber stellt dem Bundesgericht die Gretchenfrage in seiner Besprechung von BGE 129 III 715 («Vom Bild ohne Geld»).

RA Michael Krampf und Notar Roger von Burg rezensieren Publikationen von Martin Plenio (Das Erfüllungsrecht der Konkursverwaltung und schuldrechtliche Verträge im Konkurs) und Ingrid Jent-Sørensen (Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution).

Mit freundlichen Grüssen

lic.iur. Mathias Kummer

PS: Der vorgesehene «Big Bang» zur Einführung der IDN stösst nicht überall auf Gegenliebe. Die Portalbetreiberin Reisen.ch AG hat am 15.2.2004 beim BAKOM Beschwerde eingereicht. Reisen.ch AG drängt das BAKOM zu einer Entscheidung bis zum heutigen Tag: «Sollten Sie deshalb bis am Mittag des kommenden Montag, 23.2.2004 noch nicht über unser Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden und uns die betreffende Verfügung zugestellt haben, dann sehen wir uns gezwungen, in der Sache eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu ergreifen.» (Quelle: Themenseite der Reisen.ch AG inkl. Beschwerdeschrift und Briefwechsel mit dem BAKOM: www.reisen.ch/idn). Stellungnahme der Switch vom 9.2.2004: www.switch.ch/de/about/news.html?id=63.