Liebe Leserinnen und Leser
Einzelne europäische Länder haben bereits vor über zwei Wochen die ersten Fälle von Vogelgrippe ausgemacht. In der EU bilden insb. zwei Richtlinien Grundlage für die Seuchenbekämpfung. Beide sind auch für die Schweiz relevant, weil das Tierseuchenrecht integraler Bestandteil der bilateralen Verträge Schweiz-EG ist. Mag. iur. Silvia Ruspekhofer befasst sich mit diesen Richtlinien und den Auswirkungen auf die Schweiz.
Seit den Kampfhundeattacken in Oberglatt wurde viel diskutiert und legiferiert. Wut, Trauer und Schuldgefühle sind aber selten gute Wegweiser zu rationellen, wirksamen Mitteln. Prof. Jean-Daniel Delley analysiert die Situation, die Abläufe sowie die Methodik der verantwortlichen Autoritäten («A qui faut-il mettre une muselière?»).
Gemäss Art. 505 Abs.1 ZGB muss eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niedergeschreiben sowie mit seiner Unterschrift versehen sein. Das gilt strikt. So bestätigte dies auch das Bundesgericht im BGE 131 III 601, den Prof. Paul-Henri Steinauer kurz bespricht («Un testament olographe doit être écrit du début à la fin de la main du testateur»).
Dr. iur. Roland Pfäffli widmet sich den Auswirkungen auf das Grundeigentum und die Grundbuchführung, die der Tod eines unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft stehenden Ehegatten zur Folge hat.
Gian Sandro Genna rezensiert den Tagungsband «Ausgewählte Aspekte der Erbteilung», herausgegeben von Prof. Dr. Stephan Wolf.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi