Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Dr. Roland Pfäffli hat am 20. November 2008 in Bern einen Vortrag über die Rechtsprechung und die anstehenden Gesetzesänderungen im Notariats- und Grundbuchrecht gehalten. Die schriftliche Fassung des Vortrags veröffentlichen wir heute in aktualisierter Form. In einem Exkurs wird auf das Anwaltsrecht und die Praxis zum neuen Bundesgerichtsgesetz hingewiesen.
«Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.» Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert den Verfügungsbegriff im Verwaltungsrecht. Bis anhin hat das Bundesgericht versucht, den Verfügungsbegriff im Sozialversicherungsrecht in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 VwVG zu bringen. Magnus Oeschger und RA Jürg Bickel stellen in ihrer Besprechung von BGE 134 V 145 nun aber fest, dass das Bundesgericht – im Anwendungsbereich des ATSG – vom materiellen Verfügungsbegriff zu einem formellen Verfügungsverständnis gewechselt hat. Sie kritisieren, dass das aus rechtsstaatlichen und praktischen Gründen ungeeignet sei.
In Jusletter 16. März 2009 hat Dr. Lorenz Engi den deutschen Forschungsansatz der «Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft» kurz erklärt. Aufbauend darauf handelt er nun einen Spezialdiskurs innerhalb dieses Ansatzes ab: die Konkurrenz zwischen dem sog. «Steuerungsansatz» und dem «Governance-Ansatz». Lorenz Engi erklärt beide Ansätze und würdigt sie kritisch.
Zuletzt ein Hinweis in eigener Sache: Martin Businger hat sich in Jusletter 2. März 2009 zu den Anforderungen von Art. 86 Abs. 2 BGG an letzte kantonale Gerichtsinstanzen im Bereich der ausländerrechtlichen Haft geäussert. Zur Situation im Kanton Zürich wurden nachträglich noch Präzisierungen angebracht (vgl. Korrigenda am Ende des Beitrags).
Viel Vergnügen bei der Lektüre und beste Grüsse!

                          
                   
Nils Güggi    
Verlagsleiter Weblaw AG