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Liebe Leserinnen und Leser
 
Die rechtliche Beurteilung von Schmerzkrankheiten als nicht-objektivierbare Gesundheitsschäden ist seit Jahren ein höchst umstrittenes Thema. Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren eigene Kriterien für die Anerkennung dieser Störungen als Invalidität geschaffen (BGE 130 V 352) und wie z.B. in dem Leitentscheid BGE 136 V 279 zu HWS-Traumata auch ausgeweitet. Dr. med. Jörg Jeger nimmt die Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Anlass, die Entstehungsgeschichte und Rezeption der vom Tübinger Psychiatrieprofessor Klaus Foerster stammenden und vom Bundesgericht in abgeänderter Form übernommenen Kriterien in einer medizinisch-juristischen Literaturrecherche darzustellen. Unter anderem thematisiert er, inwieweit sich die richterliche Vermutung, die Auswirkungen nicht-objektivierbarer Gesundheitsschäden seien «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar», mit der medizinischen Datenlage deckt.
 
Die erste Etappe der 6. IVG-Revision, die voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, wird die Praxis vor zusätzliche Herausforderungen stellen, da die Rechtsprechung bei der Überprüfung bereits laufender Renten angewendet werden soll. Für Prof. Dr. Thomas Gächter und Dr. Dania Tremp steht deshalb, auch gestützt auf die Ergebnisse von Dr. med. Jörg Jeger, die Schmerzrechtsprechung am Wendepunkt.
 
Mit Blick auf die neue ZPO analysiert Dominik Milani, wie die Eventualmaxime im vereinfachten Verfahren gehandhabt werden soll. Im Zentrum seiner Untersuchung steht Art. 229 Abs. 2 ZPO und die Frage nach der Auslegung der Formulierung «zu Beginn der Hauptverhandlung».
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sarah Montani
Rechtsanwältin, Leiterin Jusletter Mitinhaberin Weblaw AG

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