Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Insiderhandel beschreibt das Ausnützen der Kenntnis vertraulicher und kursrelevanter Tatsachen bei Börsentransaktionen. Insider können sich jedoch bereits durch die Weitergabe solcher Informationen an Dritte strafbar machen. Zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken empfiehlt Damian K. Graf, Insiderinformationen nur verbunden mit den Bedingungen weiterzugeben; «(a) das Insiderwissen nicht auszunützen, (b) die Information oder darauf basierende Empfehlungen nicht gegen Entgelt weiterzugeben sowie (c) das Wissen anderen Personen nicht zur Verfügung zu stellen, ohne diesen dieselben Bedingungen aufzuerlegen.»
 
Das Urteil des EGMR Vukota gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 schlug hohe Wellen. Es stellt grundsätzlich klar, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedarf, um eine Person – im besagten Fall war es ein Unfallopfer – observieren zu lassen. Philip Stolkin untersucht, wie diese Rechtsprechung nun v.a. in der sozialversicherungs- und haftpflichtrechtlichen Praxis umgesetzt wird. Er weist darauf hin, dass der ausnahmslose Schutz der Privatsphäre respektive die Bindung staatlichen Handelns an die Grund- und Verfahrensrechte, wie auch an die Kompetenzordnung der Verfassung nicht im Wege des Sozialversicherungsrechts (Art. 43a ATSG) ausser Kraft gesetzt werden darf. Zudem ist eine private Observation durch die Versicherungsunternehmen als verbotene Eigenmacht  aufzufassen; die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB kann daher nicht gerechtfertigt werden.
 
Bei einer einvernehmlichen Regelung im Kartellrecht (EVR) über Massnahmen zur Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung handelt es sich um eine Alternative zur behördlichen Anordnung von Geboten und Verboten durch die Wettbewerbsbehörden. Zur Diskussion steht, ob eine EVR ohne Verpflichtungszusagen von Seiten der Unternehmen möglich ist. Carla Beuret vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Verpflichtungszusagen um das Kernstück der EVR handelt und die WEKO beim Vorliegen von direkt sanktionierbaren Wettbewerbsbeschränkungen behördliche Anordnungen zu treffen hat – falls es nicht zu einer EVR über die Anpassung des Verhaltens kommt.
 
Roland Pfäffli bietet uns eine Besprechung der aktuellen Dissertation von Fabrizio Andrea Liechti: «Der Rechtsgrundausweis für Eigentumseintragungen im Grundbuch unter besonderer Berücksichtigung der notariellen Sorgfaltspflichten».
 
Schliesslich gibt uns Michael Kunz im zweiten Teil seines Podcasts «Risikomanagement bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen» einen Überblick über die Schweizer Sicht bezüglich des Risikomanagements der Schweizer Banken für ihr grenzüberschreitendes Finanzdienstleistungsgeschäft. Hinweis in eigener Sache: Am 5. April 2017 findet das passende Webinar@Weblaw: FinTech – Evolution oder Revolution? statt.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

 

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