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Liebe Leserinnen und Leser

Das Dreiecksverhältnis zwischen Depotbank, Kunde und unabhängigem Vermögensverwalter bietet Stoff für haftungsrechtliche Auseinandersetzungen. Wie steht es um die Haftung der Depotbank für einen unabhängigen Vermögensverwalter, der vom Kunden mandatiert wurde? Philipp Haberbeck geht den rechtlichen Grundlagen solcher Dreiecksverhältnisse nach und kommt zum Schluss, dass bei richtiger Vertragsgestaltung und tatsächlicher Unabhängigkeit des Vermögensverwalters grundsätzlich keine Haftung der Depotbank besteht. Der Autor führt jedoch auch Beispiele an, in denen eine Haftbarkeit aus auftragsrechtlicher Sorgfaltspflicht und allgemeinem Rechtsmissbrauchsverbot begründet werden kann.

Matthias Kuster zeigt die unklare Abgrenzung zwischen Melderecht und Meldepflicht im Umgang mit mutmasslich verbrecherisch erlangten Vermögenswerten auf. Darüber, ab wann die Voraussetzungen für ein Melderecht vorliegen und wann eine Meldepflicht besteht, haben sich in der Praxis und in der Rechtsprechung abweichende Haltungen herausgebildet. Das führt zu Verunsicherung und uneinheitlicher Rechtsanwendung, nicht nur bei den Finanzintermediären, Händlerinnen und weiteren Institutionen, an die sich die Bestimmungen richten, sondern auch bei den Gerichten. Dies hat die Financial Action Task Force on Money Laundering auf den Plan gerufen, die von der Schweiz eine gesetzgeberische Klärung verlangt.

«Der politische Populismus lässt sich als Ausdruck einer ‹Kultur des Funktionalismus› und seiner ‹einfachen Lösungen› lesen, die sich auch im Staat ausbreitet. Gerade der Blick auf uns Juristinnen und Juristen als vermeintliche Hüter von Rechtsstaat und Demokratie gibt dabei Anlass zu echter Sorge.» Diese Prämisse setzt Kaspar Sutter an den Anfang seiner Überlegungen über den Populisten in uns.  Er geht der Frage nach, was den freiheitlichen Staat ausmacht und wie die Juristinnen und Juristen diesen in einem an Wahrhaftigkeit, Reflexion und Anerkennung des Anderen orientierten Diskurs mittragen können. Das Ringen um die Gerechtigkeit und die «guten Gründe» im Dienst von Demokratie und freiheitlichem Rechtsstaat lohnt sich. 

Roland Pfäffli rezensiert die französische Fassung des Zürcher Kommentars zum Schuldbriefrecht von Paul-Henri Steinauer. Die 25 Artikel des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 842–865 und 875) bieten vielfältige Anwendungsfälle. Der Kommentar beleuchtet in ausführlicher, praxisnaher und detaillierter Weise etwa das Verhältnis der Schuldbriefforderung zu derjenigen aus dem Grundverhältnis (Art. 842 ZGB) oder die Voraussetzungen für den Schutz des guten Glaubens von Schuldbriefforderungen und schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen (Art. 846 und 849 ZGB). 2016 erschienen, berücksichtigt der Kommentar insbesondere auch die Änderungen im Immobiliarsachenrecht, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind.

Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

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