Am 2. November 2015 um 9.45 Uhr fand das Webinar@Weblaw «Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH» statt. 

Online-Veranstaltung zum Thema «Safe Harbor»

Im kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems / Data Protection Commissioner; Pressemitteilung) hat der EuGH Safe Harbor für ungültig erklärt.

Mehrere namhafte Experten stellten die Grundlagen, Auswirkungen und Herausforderungen vor, die dieses Urteil mit sich bringt. Co-Veranstalter waren das Datenschutz-Forum Schweiz sowie die Arbeitsgruppe Rechtsinformatik, Universität Wien.

Für alle die kurzfristig verhindert waren, oder nicht jedes Referat sehen konnten, wurden die Inhalte des ersten Webinars in Form von Podcasts in Jusletter IT Flash und Jusletter publiziert. Die Präsentationen zu den einzelnen Vorträgen finden Sie gleich hier auf dieser Seite.

Wenn Ihnen die Veranstaltung gefallen hat, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie uns mit einem freiwilligen Betrag für die Organisation und Durchführung dieses sehr umfangreichen Online-Meetings unterstützen:

Begrüssung & Moderation

Begrüssung

lic. iur. Franz Kummer

Moderation

lic. iur. Ursula Uttinger

Referenten

Walter Hötzendorfer
Dipl.-Ing. Mag. Dr. iur.

Safe Harbor, Edward Snowden und Max Schrems: Die Hintergründe

Bereits seit 2011 führt der österreichische Jurist und Datenschutz-Aktivist Max Schrems Verfahren zur Durchsetzung des geltenden Datenschutzrechts gegen Facebook. Walter Hötzendorfer erläutert zunächst die Verfahren in Irland und spricht auch die davon unabhängige Zivilklage von Schrems gegen Facebook in Österreich an. Danach wird Safe Harbor erläutert und die Auswirkungen von Edward Snowdens Enthüllungen der weltweiten Massenüberwachung westlicher Geheimdienste darauf. Diese Enthüllungen haben Max Schrems veranlasst, in Irland ein weiteres Verfahren gegen Facebook anzustrengen, das letztlich zur Safe-Harbor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geführt hat.

Nicolas Passadelis
Dr. iur.

Die Urteilsbegründung in der Analyse.

Mit seinem Urteil in Sachen Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dem zwischen der EU und den USA vereinbarten Safe Harbor-Programm in seiner aktuellen Fassung ein jähes Ende bereitet. Das Urteil stellt in erster Linie einen politischen Appell an die USA dar, die von Edward Snowden enthüllten Datenzugriffe durch US-amerikanische Geheimdienste grundrechtskonform auszugestalten. Gleichzeitig hat der EuGH die Gunst der Stunde genutzt, um die nationalen Datenschutzbehörden entscheidend zu stärken. Der Podcast analysiert, wie der EuGH seine mit dem Urteil verfolgten Ziele rechtlich begründet hat.

David Rosenthal
lic. iur.

Aus der Sicht der Unternehmen: Was gilt jetzt? Was muss jetzt getan werden?

Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in welchem er «Safe Harbor» die Grundlage für Datenübermittlungen von der EU in die USA entzogen hat, schlägt nach wie vor hohe Wellen. Es herrscht im Markt Verunsicherung, was denn nun zu tun sei. Dazu beigetragen haben nicht zuletzt die Datenschutzbehörden in Europa, sei es mit widersprüchlichen Statements, mit unklaren Äusserungen oder plötzlichem Aktivismus und Überreaktionen. Auch die Stellungnahmen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten («EDÖB») sorgten für Verwirrung und Unverständnis. Was gilt denn nun und wie geht es weiter? Der Beitrag gibt Antworten und praktische Empfehlungen.

Erich Schweighofer
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. iur. Dr. rer.soc.oec.

Umsetzungsprobleme von Safe Harbor

Mit der Annullierung der Safe Harbour-Entscheidung benötigt der Datenverkehr zwischen der EU und den USA einen neuen rechtlichen Rahmen. Die EU-Kommission und die Artikel 29-Datenschutzgruppe haben eine Frist bis 31. Januar 2016 für die Umsetzung gesetzt. Rechtlich stehen Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules, Vertragserfüllung, wichtige öffentliche Interessen, vitale Interessen des Betroffenen und Zustimmung zur Wahl; die jeweiligen Vor- und Nachteile werden besprochen. Letztlich kann damit das Problem des nahezu unbeschränkten Datenzugriffs staatlicher Behörden für Zwecke der Verbrechensbekämpfung, der Gefahrenabwehr und der nationalen Sicherheit nicht gelöst werden.

Rolf H. Weber
Prof. Dr. iur.

Menschenrechte als Gestalter der Datenschutzrechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Safe Harbor Vereinbarung mit den Grundrechten verknüpft, aber wenig zur Klärung beigetragen, wie der Schutz der Privatsphäre konkret auf die anwendbaren grenzüberschreitenden Regelungen ausstrahlt. Der Entscheid folgt bisherigen Urteilen zur Stärkung des Datenschutzes und zeigt (erneut), dass der EuGH durchaus, wie früher zu den wirtschaftlichen Grundfreiheiten, auch rechtspolitische Anliegen mitberücksichtigt.

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