1.
Regeste ^
Im vorliegenden Fall hat die durch ihre Spediteurin handelnde Importeurin die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr jeweils «erst mehrere Tage nach dem jeweiligen Grenzübertritt und der Weiterfahrt an das Domizil» vorgenommen (E. 3.1). Die gesetzlich gebotene Zollüberwachung ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Ware gewissermassen «heimlich» ins Zollinland verbracht und erst nach Gutdünken zur Anmeldung gebracht wird. Es wäre ein zweistufiges Verfahren einzuschlagen gewesen, nämlich zunächst die fristgemässe Anmeldung zum Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 49 ZG). Anschliessend hätte es mittels einer zweiten Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 47 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 48 ZG) kommen müssen. Die erste Phase ist im vorliegenden Fall unterblieben (zum Ganzen E. 3.2.2). Damit hat die Importeurin ihr Recht auf präferenzielle Verzollung der Ursprungswaren verwirkt (E. 3.2.4 f.).