1.
Regeste ^
2.
Sachverhalt (gekürzt) ^
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion Basel, die Steuerpflichtige zur Bezahlung nachträglicher Einfuhrsteuern für den Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2014. Die EZV war aufgrund einer Zollstrafuntersuchung zum Schluss gelangt, dass die Steuerpflichtige als Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer jeweils ihren eigenen Eingangspreis (inklusive Transportkosten) angegeben hatte, was unzutreffend sei. Massgebend wäre, so die EZV, vielmehr der Ausgangspreis an die Landesgesellschaft (ohne Mehrwertsteuer und nach Abzug eines Einschlags von 10 Prozent, womit den im Inland bezogenen besteuerten Leistungen Rechnung getragen werde). Die Steuerpflichtige beglich die verfügungsweise festgelegte Nachsteuer und den Verzugszins unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Aufgrund der Deklaration der Nachsteuer in der Quartalsabrechnung 03/2014 wurde ihr diese von der ESTV als Vorsteuer vollumfänglich erstattet.
3.
Aus den Erwägungen ^
2.2.1. Der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 130 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 50 ff. MWSTG 2009 unterliegt – soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 53 MWSTG 2009) – jede Einfuhr eines Gegenstandes ins Inland. Bei der Einfuhr handelt es sich um einen zollrechtlichen Tatbestand (Art. 6 lit. g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Nach schweizerischem Verständnis setzt dieser sich einerseits aus dem tatsächlichen Verbringen der Ware ins Inland (Realkomponente; Art. 21 ZG), anderseits aus der Überführung des Gegenstandes in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen (Verfahrenskomponente; Art. 47 Abs. 2 lit. a ZG; Heinz Schreier, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Kommentar, 2009 [nachfolgend: Komm. ZG], N. 35 zu Art. 6 ZG).
- auf der Stufe, auf welcher die Einfuhr bewirkt wird,
- an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände
- zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56
- unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
3.1. Streitgegenstand bildet die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer (vorne E. 2.1). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vorne [in der hier nicht wiedergegebenen] E. 1.3) schliesst die Steuerpflichtige mit den jeweiligen überseeischen oder europäischen Produzenten Kaufverträge ab und verantwortet sie die Beförderung der erworbenen Ware bis ins inländische Auslieferungslager. Mithin ist von einer Abhollieferung (Art. 7 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009) auszugehen. Eine solche charakterisiert sich dadurch, dass der Erwerber den Gegenstand beim Veräusserer abholt oder ihn dort durch einen Dritten abholen lässt. Die Befähigung, über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, geht folglich am ausländischen Übergabeort auf die Steuerpflichtige über (Bamgartner/Clavadetscher/Kocher, a. a. O., § 44 N. 66). Als Importeurin (vorne E. 2.2.3) verbringt die Steuerpflichtige die erworbenen Gegenstände ins Inland (unter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Sie verschafft der Landesgesellschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht – soweit es überhaupt zu einem Kaufvertrag kommen sollte – auf jeden Fall erst im Inland. Der Ort der Lieferung an die Landesgesellschaft befindet sich im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG 2009).
3.2.3. Es fragt sich entsprechend, ob die Einfuhr «in Erfüllung» eines Veräusserungsgeschäfts mit dem ausländischen Lieferanten vorgenommen wird. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf den Ort der Lieferung im Ausland zeige sich, dass das Veräusserungsgeschäft «keine Lieferungen im Rahmen der Einfuhr der gekauften Gegenstände in die Schweiz bedingte» (angefochtener Entscheid E. 5.1.3). Sie legt ihren Überlegungen damit eine weitgehend grammatikalisch ausgerichtete Auslegung zugrunde. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mehrwertsteuerrecht eher untechnisch von einem «Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäft» spricht, während zivilrechtlich vom Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) und der Kommission (Art. 425 ff. OR) die Rede ist. Der Blick auf die französisch- und die italienischsprachige Fassung, die ebenso verbindlich sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; BGE 142 I 99 E. 3.2 S. 113) macht ohne weiteres deutlich, dass keine Absicht des Gesetzgebers bestand, sich vom Zivilrecht zu entfernen. Die beiden anderen Fassungen lehnen sich klar an das Obligationenrecht an («si les biens sont importés en exécution d’un contrat de vente ou de commission « bzw. «se i beni sono importati in adempimento di un contratto di vendita o di commissione »). Werden die Gegenstände damit «in Erfüllung eines Kaufvertrags oder einer Kommission» eingeführt, ist das Entgelt massgebend. Dem Gesetz ist nichts Näheres zu entnehmen. Bei rein grammatikalischer Betrachtung bleibt mithin offen, ob der Kaufvertrag oder die Kommission im Ausland vollzogen werden darf oder ob er gegenteils einen Inlandbezug aufweisen muss.
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