Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021

Übermittlung von Informationen über Bankkonten eines Trusts

  • Bearbeitet durch: Dominique Seger
  • Category of articles: Leading decision
  • Field of Law: Internationale-Amtshilfe
  • Citation: Dominique Seger, Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021 i.S. X. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI. Amtshilfe DBA CH-IN (Gegenstand).
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Oktober 2020 (A-4426/2019).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Vorliegend ersucht ein ausländischer Staat um Amtshilfe bezüglich einer natürlichen Person, die «beneficiary» eines Trusts ist, für den eine Gesellschaft («underlying company») bei einer schweizerischen Bank ein Konto hält (E. 5). Umstritten und zu klären ist in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Bankinformationen, die sich auf dieses Konto beziehen, voraussichtlich erheblich sein können (E. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin ist unstrittigerweise wirtschaftlich am Trust berechtigt. Der Umstand, dass es sich bei Informationen über Bankkonten eines Trusts im Prinzip um Informationen über einen Dritten handelt, steht deren Übermittlung damit nicht entgegen, zumal der Trust selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat und die Beschwerdeführerin nicht dazu legitimiert ist, vorliegend dessen Interessen durchzusetzen (E. 5.5.1). Die Prüfung der (steuerrechtlichen) Behandlung des Trusts und allfälliger Ausschüttungen im gegen die Beschwerdeführerin gerichteten indischen Steuerverfahren obliegt zudem nicht den schweizerischen Behörden (E. 5.5.3).

En lespèce, un Etat étranger demande lassistance administrative concernant une personne physique qui est le « beneficiary » dun trust pour lequel une société (« underlying company ») détient un compte auprès dune banque suisse (consid. 5). Dans ce contexte, la question juridique litigieuse à trancher, est de savoir si et dans quelle mesure les informations bancaires se rapportant à ce compte sont vraisemblablement pertinentes (consid. 5 ss). Il nest pas contesté que la recourante est layant droit économique du trust. Le fait que les informations concernant les comptes bancaires dun trust soient en principe des informations concernant un tiers ne soppose donc pas à leur transmission. Cela dautant plus que le trust lui-même na pas fait recours et que la recourante nest pas légitimée à faire valoir les intérêts du trust dans le cas despèce (consid. 5.5.1). Il nincombe pas aux autorités suisses de procéder à lexamen (fiscal) du trust et des éventuelles distributions y relatives faisant lobjet de la procédure fiscale indienne dirigée contre la recourante (consid. 5.5.3).

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

A.

A.a. Am 22. März 2012 ersuchte das indische Ministry of Finance (nachfolgend: die indische Steuerverwaltung) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31; anwendbar ist hier die Fassung gemäss Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 [Protokoll 2010 zum DBA CH-IN, AS 2011 4617]) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener näher bezeichneter Informationen zu X. Das Amtshilfeersuchen steht im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen, die X. (teilweise indirekt über Truststrukturen) zur Bank B. SA unterhalten soll. Es bezweckte ursprünglich die Festsetzung der Einkommenssteuern für die Steuerperioden vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011, wobei die indische Steuerverwaltung auch Informationen betreffend die Steuerperioden ab 1. April 2004 verlangte. In letzterem Zusammenhang führte die indische Steuerverwaltung aus, dass nach indischem Einkommenssteuerrecht Einkünfte aus früheren Jahren auch in der laufenden Steuerperiode erfasst werden könnten.

A.b. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 änderte die indische Steuerverwaltung ihr Ersuchen dahingehend ab, dass sie um Amtshilfe ohne vorgängige Notifikation der betroffenen Person bat. Ferner dehnte sie die Anfrage auf den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. März 2012 bzw. die gesamte Periode 2011/2012 aus.

A.c. Nachdem die ESTV die indische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. Februar 2014 informiert hatte, dass die Schweiz im vorliegenden Fall keine Amtshilfe leisten könne, erneuerte die indische Steuerverwaltung am 31. Oktober 2018 ihr Amtshilfeersuchen vom 22. März 2012 bzw. 5. Dezember 2012; dabei erlaubte sie der ESTV die direkte Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person.

B.

Mit Schlussverfügung vom 29. Juli 2020 erklärte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung die anbegehrte Amtshilfe leisten zu wollen, soweit Informationen ab dem 1. April 2011 in Frage stünden. Weiter beabsichtigte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung mitzuteilen, dass die betroffene Person «beneficiary of the overlying trust of the company holding the account with the number xxx entitled C.» sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine von X. gegen die Schlussverfügung vom 29. Juli 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2020 teilweise gut und hielt die ESTV an, marginale Schwärzungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositivziffer 2). Zudem wies es die ESTV an, die indische Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN in Verfahren betreffend X. verwendet werden dürften (Dispositivziffer 3).

C.

X. gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 und der Schlussverfügung vom 29. Juli 2019; auf die Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance vom 22. März 2012, 5. Dezember 2012 und 31. Oktober 2018 sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen; entsprechend sei die ESTV anzuweisen, die Dokumente zu vernichten, die sich im Amtshilfedossier D. befinden würden.

Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf inhaltliche Stellungnahme. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Positionen fest.

(...)

3.

Aus den Erwägungen ^

(...)

5.

Zu beurteilen ist vorliegend die Konstellation, dass ein ausländischer Staat um Amtshilfe bezüglich einer natürlichen Person ersucht, die «Beneficiary» eines Trusts ist, für den eine Gesellschaft («underlying company») bei einer schweizerischen Bank ein Konto hält. Umstritten und zu klären ist in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Bankinformationen, die sich auf dieses Konto beziehen, voraussichtlich erheblich sein können. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der Depotauszüge (Portfolio Statements/Asset Statements) und der Kontoauszüge der «underlying company», aus denen verschiedene Kreditkartenbezüge hervorgehen.

5.1. Nach Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt nach Ziff. 10 lit. d des Protokolls zum DBA CH-IN einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen, ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (vgl. auch BGE 146 II 150 E. 6.1.1; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil 2C_542/2018 vom 10. März 2021 E. 4.1.1).

5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die hier vorrangig interessierende Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden für die Besteuerung, bezüglich welcher Amtshilfe verlangt wird (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; spezifisch zum sog. Spezialitätsprinzip Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.1, m.w.H.). Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.2). Die ersuchte Steuerbehörde hat nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben; Auskünfte können nur verweigert werden (vgl. auch Art. 7 StAhiG), wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist. Die Rolle der Behörden des ersuchten Staates beschränkt sich mithin im Wesentlichen auf die Prüfung der Plausibilität des Ersuchens; zu prüfen hat er nur, ob die anbegehrten Dokumente einen Konnex zu dem im Ersuchen umschriebenen Sachverhalt aufweisen und ob sie im Rahmen des ausländischen Steuerverfahrens potenziell Verwendung finden können (vgl. Urteil 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2, m.w.H.).

5.3. Ob eine über das Amtshilfeverfahren erlangte Information im ausländischen Steuerverfahren tatsächlich von Bedeutung ist, hängt im Wesentlichen vom Steuer (verfahrens) recht des ersuchenden Staates ab. Dies bedeutet freilich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfahrens) recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4; 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.3; 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; 142 II 218 E. 3.6 und 3.7; Urteil 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Anders liegen die Dinge nur dann, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass im ausländischen Verfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt werden könnten bzw. anderweitig schwere Mängel bestünden (vgl. Urteil 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4 in fine; vgl. für einen Anwendungsfall Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021).

5.4. Mit Blick auf die hier interessierende Frage erwog die Vorinstanz (unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 30 vom 22. August 2007 «Besteuerung von Trusts» und das Kreisschreiben der ESTV Nr. 20 vom 27. März 2008), die Begünstigten eines sog. diskretionären Trusts («irrevocable discretionary Trust») hätten gemeinhin lediglich eine sog. Anwartschaft aus Ausschüttungen. Beim «Beneficiary» eines «irrevocable discretionary trust» erfolge – jedenfalls nach schweizerischer Betrachtungsweise – grundsätzlich keine transparente Besteuerung des Trustvermögens und der Erträge des Trusts, sondern es würden einzig die Ausschüttungen an den «Beneficiary» besteuert.

Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass dieser Betrachtungsweise auch für das vorliegende Amtshilfeverfahren gefolgt werden müsse: Während beim Begünstigten eines nicht-diskretionären unwiderruflichen Trusts eine direkte Bereicherung vorliege, sei dies beim Begünstigten eines diskretionären unwiderruflichen Trusts nicht der Fall. Entsprechend seien Bankinformationen, die ein von einem solchen Trust gehaltenes Bankkonto beträfen, in einem gegen den Begünstigten gerichteten Amtshilfeverfahren nicht voraussichtlich erheblich, solange noch keine Ausschüttungen erfolgt seien.

5.5. Der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

5.5.1. Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin am «E. [Trust]» unstrittigerweise wirtschaftlich berechtigt ist (vgl. E. 4.7 des angefochtenen Urteils, wonach sie einzige Begünstigte des Trusts sei; vgl. für vergleichbare Konstellationen Urteil 2C_955/2018 vom 2. November 2018 E. 5 und 5.1.2). Damit steht der Umstand, dass es sich bei Informationen über Bankkonten eines Trusts im Prinzip um Informationen über einen Dritten handelt, einer Übermittlung im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens nicht entgegen (Art. 4 Abs. 3 StAhiG; BGE 144 II 29 E. 4.2 und 4.3; Urteil 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 und 5.3), zumal der «E.» selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat und die Beschwerdeführerin nicht dazu legitimiert ist, vorliegend dessen Interessen durchzusetzen (vgl. Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116).

5.5.2. Für die Frage der (steuerrechtlichen) Behandlung des «E.» in dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten indischen Steuerverfahren wird nicht schweizerisches, sondern indisches Recht anzuwenden sein. Es obliegt daher nicht den schweizerischen Behörden, zu prüfen, ob es sich beim «E.» um einen «irrevocable discretionary Trust» handelt und ob von den Konten des «E.» Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin erfolgt sind (vgl. E. 5.3 hiervor); auch die Frage der einkommenssteuerrechtlichen Relevanz allfälliger Ausschüttungen (Kreditkartenbezüge) beurteilt sich alleine nach indischem Recht. Würde die ESTV als ersuchte Behörde derartige Fragen abklären, würde sie dem Steuerverfahren im ersuchenden Staat vorgreifen, was mit dem Zweck des Amtshilfeverfahrens nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteile 2C_823/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2; 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 7.7.1; 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; 2C_274/2016 vom 7. April 2016 E. 4.3).

5.5.3. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es den Rahmen einer Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 5.2 hiervor) klarerweise sprengen würden, wenn von der ESTV als ersuchter Behörde verlangt würde, dass sie in Konstellationen wie der vorliegenden mit Blick auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren prüfen müsste, wie Trusts in der Rechtsordnung des ersuchenden Staates steuerrechtlich behandelt werden (vgl. Urteil 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.4.2). Dasselbe gilt für die Frage, wie und bei wem Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse eines von einem Trust (indirekt) gehaltenen Kontos steuerrechtlich zu erfassen sind.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. S. 9) war die ESTV vor diesem Hintergrund nicht gehalten, die «trust deed» des «E.» zu edieren, um dessen Rechtsnatur näher abzuklären.

5.5.4. In der Lehre wird vereinzelt die Position vertreten, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in einem Amtshilfeverfahren unter Hinweis auf Bestimmungen des Rechts des ersuchenden Staates auf die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit einverlangter Informationen geschlossen wird (vgl. Andrea Opel, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Amtshilfe, 2020, § 3 N. 126 [Beispiel der Verjährung]). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher zu diesem Zweck eingehende materielle Abklärungen zum indischen Recht vorzunehmen wären (vgl. E. 5.5.2 hiervor) und insofern der Rahmen einer Plausibilitätsprüfung klarerweise gesprengt würde (vgl. E. 5.5.3 hiervor), fällt dies ausser Betracht. Auch ist es nicht Sache der ESTV, sich mit der Rechtsprechung des indischen Supreme Courts auseinanderzusetzen bzw. dessen Erwägungen zu interpretieren. Insofern ist nicht von Belang, dass dieses Gericht nach Darstellung der Beschwerdeführerin entschieden hat, dass unwiderrufliche diskretionäre Trusts ihren Begünstigten einkommenssteuerrechtlich nicht anzurechnen seien, solange keine Auszahlungen an sie erfolgt seien. Sollte sich die Rechtslage in Indien wirklich so gestalten wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, und würde es sich beim «E.» tatsächlich (und auch aus Sicht der indischen Behörden) um einen «irrevocable discretionary trust» handeln, wäre dem von den indischen Steuerbehörden Rechnung zu tragen.

5.6. Mit der Vorinstanz und der ESTV – und in Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. E. 5 hiervor) – ist demnach davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche von der Bank B. AG edierten Dokumente (und insbesondere auch die Portfolio- und Account-Statements) voraussichtlich erheblich sind.

(...)

(Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.)