1.
Regeste ^
Das Urteil präzisiert, wann einer Informationsinhaberin Parteistellung im Verfahren der internationalen Amtshilfe zukommt. Sah das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 die Voraussetzungen als erfüllt an, kommt es hier zum Schluss, dass diese nicht gegeben sind.
L’arrêt précise quand la détentrice d’une information possède la qualité de partie dans le cadre d’une procédure d’assistance administrative internationale. Si le Tribunal administratif fédéral, dans la procédure A-4974/2016 du 25 octobre 2016, avait certes considéré que les conditions étaient remplies, il parvient à la conclusion qu’elles ne sont, en l’espèce, pas données.
La sentenza precisa quanto il detentore delle informazioni è provvisto della qualità di parte nell’ambito di una procedura di assistenza amministrativa internazionale. Se nella procedura A-4974/2016 del 25 ottobre 2017 il Tribunale amministrativo federale aveva considerato che i presupposti erano adempiuti, nel caso concreto lo stesso giunge invece alla conclusione che gli stessi non sono dati.
2.
Sachverhalt (Zusammenfassung) ^
Die Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) wurde seitens der spanischen Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 28. Juli 2016 gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA-ES) um Amtshilfe betreffend Konten von namentlich nicht genannten Personen bei der A. AG ersucht. Diese Konten sind in einer dem Ersuchen beigelegten Liste abschliessend aufgezählt. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Konten, die von der A. AG mit dem «Domizil-Code» «[...]» (für Spanien) versehen wurden.
3.
Aus den Erwägungen ^
1.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 bildet eine Verfügung der ESTV, mit welcher einer Bank mit der Begründung, ihr fehle es als Informationsinhaberin im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen an der Parteistellung, die Akteneinsicht verweigert wird, keine der Schlussverfügung vorangehende und damit keine erst mit der Schlussverfügung anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StAhiG [Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen {SR 651.1}]. Vielmehr kann eine solche Verfügung betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht nach diesem Urteil sofort und selbständig mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. zum Ganzen E. 1.3.1.2 f. und E. 1.3.2 des Urteils).
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben «die Parteien» Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs (BGE 140 V 464 E. 4.1; BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2).
2.2 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht – unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen Vorschriften – in Art. 26–28 VwVG [Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren {SR 172.021}] konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat «die Partei oder ihr Vertreter» Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Geheimhaltung von Aktenstücken auf die Entscheidfindung der Behörde (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 28 N. 1).
2.3 Auf spezialgesetzlicher Ebene enthält das Steueramtshilfegesetz Vorschriften, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. E. 2.1) abgeleitet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2.2):
2.4 Als beschwerdeberechtigt im Sinne des Steueramtshilfegesetzes gelten gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG «die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG». Als betroffene Person gilt dabei (soweit hier interessierend) diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (vgl. Art. 3 Bst. a StAhiG; nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung [AS 2016 5059 ff., 5063] verankerte Begriff der betroffenen Person beim spontanen Informationsaustausch).
Die Beschwerdeberechtigung bestimmt sich in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen somit nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG. Der Kreis der zur Beschwerde berechtigten Personen geht damit über die betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG hinaus. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation, hat sie auch Parteistellung und kommen ihr die damit verbundenen Rechte sowie Pflichten zu (vgl. Art. 6 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im rechtskräftig gewordenen Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 fest, dass der Informationsinhaber, also (gemäss Art. 3 Bst. b StAhiG) die Person, welche in der Schweiz über die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen verfügt, in Art. 19 Abs. 2 StAhiG – anders als in Art. 13 Abs. 2 der per 1. Februar 2013 aufgehobenen Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV, AS 2010 4017, zur Aufhebung AS 2013 229) – nicht mehr ausdrücklich als beschwerdelegitimierte Person erwähnt sei (E. 2.3.1 f. des Urteils). Unter ausführlicher Auslegung von Art. 19 Abs. 2 StAhiG kam es dabei zum Schluss, dass ein Informationsinhaber jedenfalls dann gegen eine Schlussverfügung Beschwerde erheben könne, wenn er – wie etwa bei der Übermittlung seiner Geschäftsgeheimnisse – in seinen eigenen Interessen betroffen sei und nicht nur Auskünfte über die Geschäftspartner geben müsse (E. 2.4 f. des Urteils).
- mit Blick auf die unter Berücksichtigung der Vergangenheit bis zum Urteilszeitpunkt aussergewöhnlich hohe, im fünfstelligen Bereich liegende Zahl betroffener Konten und aufgrund eines in Frankreich gegen die Bank (bzw. Gesellschaften des UBS-Konzerns) laufenden Strafverfahrens der für den guten Ruf einer Bank abträgliche Eindruck hätte entstehen können, «die Bank habe Kunden bei der Steuerhinterziehung geholfen – dies (weil das Ersuchen erst kürzlich gestellt wurde), nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, den OECD-Standard zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu übernehmen» (E. 3.1.2 des Urteils),
- davon auszugehen war, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Schlussverfügungen der ESTV einen allfälligen Reputationsschaden der Bank zumindest hätte mindern können (E. 3.1.2 des Urteils),
- «die Aufbereitung von Datensätzen im fünfstelligen Bereich, die Information mehrerer tausend Kunden und die (über die reine Informationsbeschaffung hinausgehende) Einrichtung einer Hotline für Kunden, wie sie der Beschwerdeführerin [bzw. der betreffenden Bank] von der ESTV vorgeschrieben [wurden] [...], über dem gewöhnlich für ein Amtshilfeverfahren zu treibenden Aufwand liegen, den ein Informationsinhaber auf sich nehmen muss» (E. 3.1.3 des Urteils),
- und aufgrund des in Frankreich gegen Gesellschaften des UBS-Konzerns laufenden Strafverfahrens nicht auszuschliessen war, dass sich die schweizerische Bank mit Erfolg auf das Verbot berufen kann, sich selbst belasten zu müssen (E. 3.1.4 des Urteils).
4.3 Es wird vorliegend weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass zurzeit in Spanien gegen die Beschwerdeführerin oder eine andere zu ihrem Konzern zählende Gesellschaft ein Verfahren läuft. Eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Interessen lässt sich somit vorliegend nicht mit Blick auf ein solches hängiges Verfahren bejahen. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich vom Sachverhalt, der dem vorn in E. 3 genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, wo das Gericht bezeichnenderweise ausführte, dass sich der von ihm seinerzeit zu beurteilende Fall «insofern als besonders» erweise, «als im ersuchenden Staat bereits ein Verfahren gegen die UBS France SA und die UBS AG» laufe).
Insbesondere weil zum jetzigen Zeitpunkt in Spanien kein Strafverfahren oder anderes Verfahren gegen eine Gesellschaft des A.-Konzerns läuft, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der ersuchende Staat bei einer Informationsübermittlung gemäss völkerrechtlicher Usanz an das Spezialitätsprinzip halten würde und die gegebenenfalls übermittelten Daten somit von den spanischen Behörden ausschliesslich in Verfahren gegen die betroffenen Bankkunden, nicht aber in solchen betreffend die Beschwerdeführerin oder einer zu ihrem Konzern gehörenden anderen Gesellschaft verwendet würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, mit Rechtsprechungshinweisen). Letzteres gilt umso mehr, als keine Umstände substantiiert dargetan oder ersichtlich sind, welche auf konkrete Vorbereitungshandlungen der spanischen Behörden für ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin oder eine andere Gesellschaft des A.-Konzerns schliessen lassen.
4.4 Die Beschwerdeführerin führt zur Frage der Betroffenheit in eigenen Interessen insbesondere aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die AT ihr Amtshilfeersuchen allein gestützt auf Informationen gestellt habe, welche die Staatsanwaltschaft C. zusammen mit Steuerfahndern aus D. anlässlich von Hausdurchsuchungen am Hauptsitz der Ab. AG in E. sowie an weiteren Standorten unrechtmässig erlangt habe. Diese Informationen, bei welchen es sich um Datensätze aus den Jahren 2006 und 2008 mit Kundendaten der Beschwerdeführerin gehandelt habe, hätten sich ursprünglich in geschützter Form bei der Ab. AG befunden. Sie seien aber von den deutschen Behörden auf unzulässige Weise mittels Zwangsmassnahmen sichergestellt und in der Folge [...] in die Hände der spanischen Behörden gelangt [...] ([…]). Die Informationen, auf welche sich die AT stütze, seien mit anderen Worten Geschäftsakten der Beschwerdeführerin, welche unter Verstoss gegen die Straftatbestände der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes nach Art. 273 StGB erlangt worden seien. Die vorgesehene Übermittlung von Daten, die überhaupt erst aufgrund einer vorangegangenen Geschäftsgeheimnisverletzung möglich geworden sei, betreffe daher das eigene Interesse der Beschwerdeführerin unmittelbar ([…]).
Diese Argumentation, welche die Beschwerdeführerin mit einer Pressemitteilung der F. und einem Schreiben des G. an die europäischen Finanzminister zu untermauern sucht, spricht nicht für die in Frage stehende Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den nach Ansicht der ESTV der AT allenfalls zu übermittelnden Informationen um Geschäftsakten der Beschwerdeführerin handeln würde, welche durch das Geschäftsgeheimnis geschützt wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.1). Ob die bereits bei der AT befindlichen Informationen, auf welche sich das Amtshilfegesuch stützt, unter Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin oder unter Missachtung anderer Geheimhaltungspflichten erlangt wurden, spielt ohnehin keine Rolle. Denn im vorliegenden Kontext entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete (angeblich bereits begangene) Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht ungeschehen machen könnte, selbst wenn ihr die Beschwerdeberechtigung in Beschwerdeverfahren gegen Schlussverfügungen der ESTV im Zusammenhang mit dem Ersuchen der AT zuerkannt würde. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen unbenommen, die allfällige bereits erfolgte Geschäftsgeheimnisverletzung auf dem dafür vorgesehenen straf- und/oder zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.
Die übrigen 10'707 Konten wurden unbestrittenermassen entweder vor der massgebenden Zeitspanne saldiert oder dem ersuchenden Staat bereits gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen, ZBstA, SR 0.641.926.81), gemeldet. Es ist dabei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Ermittlung dieser 10'707 Konten, hinsichtlich welcher keine Amtshilfe (mehr) geplant ist, für die Beschwerdeführerin mit einem nennenswerten Aufwand verbunden war.
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend grundsätzlich nur der Aufwand für die Aufbereitung und Übermittlung von Datensätzen zu den 10'479 Konten, hinsichtlich welcher noch eine Amtshilfeleistung in Frage kommt, zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich aber vergleichsweise nicht um eine bislang aussergewöhnlich hohe Anzahl betroffener Konten, selbst wenn im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 im konkreten Fall Datensätze «im fünfstelligen Bereich» als erheblich eingestuft wurden (vgl. dazu vorn E. 3.2). Letzteres gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das diesem Urteil zugrunde liegende (ältere) Amtshilfeersuchen der DGFP vom 11. Mai 2016 – wie zwischenzeitlich allgemeinnotorisch ist (vgl. zum Beispiel Hansueli Schöchli, Schweizer Misstrauen gegenüber Frankreich, in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 7. November 2016, abrufbar auf https://www.nzz.ch/wirtschaft/kommentare/fall-ubs-schweizer-misstrauen-gegenueber-frankreich-ld.126987 [zuletzt eingesehen am 3. April 2017]) – Auskünfte über rund 40'000 französische Steuerpflichtige betraf (und das Bundesverwaltungsgericht bei der Rede vom «fünfstelligen Bereich» an diese Zahl von rund 40'000 dachte, diese aber seinerzeit im Urteil nicht publik machen durfte). Die vorliegend aufgrund des spanischen Amtshilfegesuches (noch) auf dem Spiel stehende Zahl von 10'479 Konten beläuft sich lediglich auf rund einen Viertel der Zahl an Konten, welche Gegenstand des früheren französischen Ersuchens bildete.
Ohnehin ist die legitimationsbegründende Betroffenheit in eigenen Interessen unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht denn auch im Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 vorgenommen hat (vgl. dazu vorn E. 3.2). Die Fünfstelligkeit der Zahl an betroffenen Konten, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft ([…]), fällt deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin entgegen dem Regelfall ausnahmsweise als eine in eigenen Interessen betroffene Informationsinhaberin zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.2), nicht massgeblich ins Gewicht; dies erst recht, weil das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren – wie gezeigt – mit der Rede von einer Zahl «im fünfstelligen Bereich», wie die Beschwerdeführerin selbst weiss, nicht an eine Zahl im untersten fünfstelligen Bereich, sondern an eine viel erheblichere Zahl dachte. Bei dieser Sachlage kann die Fünfstelligkeit der Zahl an Konten unter keinen Umständen als allein entscheidendes Kriterium erachtet werden.
Nicht von ungefähr hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in seinem Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 in E. 3.1.3 bei der Würdigung der seinerzeit in Frage stehenden Zahl an Konten ausdrücklich festgehalten, dass es schwierig sei, eine konkrete Grenze betreffend den Aufwand zu ziehen, der für eine Bank als Informationsinhaberin ohne Zuerkennung ihrer Legitimation noch vertretbar ist.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Reputationsverlust mit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Schlussverfügungen der ESTV mindern könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.2), lässt sich mit Blick darauf, dass – wie ausgeführt – gar kein als erheblich zu qualifizierender Reputationsschaden droht, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
5.1 Es ergibt sich aufgrund des Ausgeführten, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist, allfällige Schlussverfügungen im vorliegenden Amtshilfeverfahren anzufechten. Folglich ist sie keine beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StAhiG und steht ihr im Verfahren vor der ESTV kein Akteneinsichtsrecht zu.