Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019

Datenschutz im Amtshilfeverfahren? Dürfen falsche Informationen übermittelt werden?

  • 24 février 2020
  • Traité par: Monique Schnell Luchsinger
  • Catégories d'articles: Arrêt de principe
  • Domaines juridiques: Assistance administrative internationale
  • Proposition de citation: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019, ASA Online : Arrêt de principe
Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 i.S. A.AG. und B. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI (DBA CH-DE).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (gekürzt)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Datenschutzrechtliche Aspekte sind im Amtshilfeverfahren zu klären, weshalb kein Grund vorliegt, das Amtshilfeverfahren zu sistieren bis ein paralleles Datenschutzverfahren erledigt ist (E. 3.2).
Zum Verhältnis von Datenschutzrecht und Amtshilferecht (E. 3.3 und 3.4).
Es dürfen im Amtshilfeverfahren auch Informationen übermittelt werden, die möglicherweise falsch sind, wenn für die ausländische Behörde erkennbar ist, dass die Richtigkeit der Informationen umstritten ist (E. 3.5 und 4.2).

Les aspects relatifs à la protection des données doivent être clarifiés dans le cadre de la procédure dassistance administrative, raison pour laquelle il ny a aucune raison de suspendre la procédure dassistance jusquà ce qu’une procédure parallèle de protection des données ait été liquidée (consid. 3.2).
Sur la relation entre le droit de la protection des données et le droit de l
’assistance administrative, voir consid. 3.3 et 3.4.
Dans les procédures d
assistance administrative, des informations possiblement incorrectes peuvent également être transmises sil est reconnaissable pour lautorité étrangère que lexactitude des informations est contestée (consid. 3.5 et 4.2).

2.

Sachverhalt (gekürzt) ^

Am 22. Juni 2016 stellte das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (BZSt) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62). Das Ersuchen betrifft die Besteuerung der in Deutschland domizilierten Gesellschaft C.________ GmbH und bezieht sich auf den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Das BZSt führt aus, die C.________ GmbH sei eine Tochtergesellschaft der A.________ AG mit Sitz in der Schweiz. Letztere habe sich im Alleineigentum des 2013 verstorbenen D.________ befunden. Es gehe darum, festzustellen, ob es anschliessend zu einem Anteilseignerwechsel gekommen sei. Gemäss Auskunft der C.________ GmbH habe die Erbengemeinschaft des Verstorbenen zunächst die Anteile der A.________ AG erhalten. Ein Anteilseignerwechsel habe Auswirkungen auf die vorgetragenen Verluste zur Körperschaftssteuer und zur Gewerbesteuer, die nach deutschem Steuerrecht bei einem Anteilseignerwechsel zu kürzen seien.  

Das BZSt ersuchte unter anderem um die Angabe bzw. Übermittlung der Namen der Aktionäre und deren prozentuale Beteiligung.

Mit Schlussverfügung vom 31. Oktober 2017 gab die ESTV dem Amtshilfegesuch im Wesentlichen statt und ordnete unter anderem die Übermittlung folgender Informationen an: 

«Gemäss der A.________ AG sind diese [Erben von D.________] zu 100 % an dieser beteiligt. 

Gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich: 

Die Erben von D.________, sel., sind: [Es folgt eine Auflistung der Erben mit Name und Adresse]. 

Gemäss der dem Kantonalen Steueramt Zürich vorliegenden Informationen war die Erbengemeinschaft nicht an der A.________ AG beteiligt. Die im Kanton Zürich wohnhaften Erben von Herrn D.________, sel., haben in ihren Steuererklärungen 2013 dann auch lediglich Guthaben gegenüber der A.________ AG deklariert, nicht aber eine Beteiligung an der Gesellschaft. Weder im Testament, im Tresoröffnungsprotokoll noch in den beiden Erbteilungsverträgen werden Aktien an der A.________ AG erwähnt. 

Nach dem Kenntnisstand des Kantonalen Steueramtes Zürich war Herr B.________ im Jahr 2013 einziger Anteilseigner an der A.________ AG. Gemäss dem vorliegenden Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2013 war Herr B.________ damals einziger Aktionär der A.________ AG. Herr B.________ ist gemäss vorliegenden Informationen in U.________, Deutschland, wohnhaft. 

Ausserdem reicht das Kantonale Steueramt Zürich eine Kopie des Aktienbuches ein, aus welcher hervorgeht, dass bis am 25. Juni 2013 Herr D.________ sel. und ab dem 25. Juni 2013 die Erbengemeinschaft D.________ sel., vertreten durch Herrn E.________, jeweils 100 % der Aktien der A.________ AG halten (siehe Beilage 1 Kopie Aktienbuch). 

[Auf die Frage nach Kaufverträgen über Anteile an der A.________ AG] 

Gemäss der A.________ AG: 

Antwort entfällt, da solche Unterlagen nicht existieren. 

Gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich: 

Wie erwähnt befinden sich die Aktien nach aktuellem Kenntnisstand im Besitz von Herrn B.________, welcher nicht in V.________ ansässig ist. Es liegt kein Aktienregister der Gesellschaft vor. Eine solche Mitteilung ist deshalb nicht möglich.»

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017 fochten die A.________ AG und B.________ die Schlussverfügung der ESTV an und beantragten die Streichung all jener Passagen der vorgenannten Informationen, wonach im Jahr 2013 nicht die Erben von D.________ sel., sondern B.________ Aktionär der A.________ AG gewesen sei. Sie machten unter anderem geltend, B.________ sei nie Aktionär der A.________ AG gewesen. Dass er in den von der Steuerverwaltung edierten zwei Dokumenten trotz fehlender wirtschaftlicher Berechtigung als Alleinaktionär der A.________ AG aufgetreten sei, habe mit den besonderen Umständen nach dem Tod von D.________ zu tun. Letzterer sei alleiniger Verwaltungsrat gewesen. Man habe zu verhindern versucht, dass das Handelsregisteramt – wie bei anderen von Herrn D.________ geleiteten Gesellschaften – einen Organisationsmangel geltend mache. Weil die Erbengemeinschaft nicht handlungsfähig gewesen sei, habe man die Generalversammlung 2013 mit B.________ als Aktionär durchgeführt, womit der Organisationsmangel behoben worden sei. Zivilrechtlich sei B.________ jedoch zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Aktien übertragen worden. Die Situation sei im Nachgang (im Jahr 2017) bereinigt worden. Die Erbengemeinschaft habe die Aktien steuerlich nachdeklariert und das Generalversammlungsprotokoll aus dem Jahr 2013 sei formell berichtigt worden.  

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. August 2018 ab.  

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 30. August 2018 beantragen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gewährung der Amtshilfe nur unter Streichung derjenigen Passagen, deren Entfernung bereits vor der Vorinstanz verlangt wurde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  

Die ESTV schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 29. Oktober 2018, und die ESTV dupliziert mit Eingabe vom 23. November 2018.

Mit der genannten Replik legen die Beschwerdeführer ein Berichtigungsgesuch vom 7. September 2018 an die ESTV ins Recht, mit welchem sie gestützt auf Art. 25 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) die Berichtigung der gemäss Beschwerdeführer falschen Bezeichnung von B.________ als Aktionär der A.________ AG verlangen. Die ESTV wiederum legt mit der erwähnten Duplik eine Nachfristansetzung der Beschwerdeführer an die ESTV bezüglich des genannten Berichtigungsgesuchs und ihre Stellungnahme in dieser Sache ins Recht.  

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beantragen die Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, «bis die datenschutzrechtliche Frage der Berichtigung und/oder Löschung (Vernichtung) der unrichtigen Daten entschieden ist.»

Die Beschwerdeführer legen ferner sechs weitere Eingaben und zahlreiche weitere Unterlagen ins Recht. Auch die ESTV reicht weitere Unterlagen ein.

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

3.   

3.1. Das vorliegende Amtshilfeverfahren richtet sich nach dem DBA CH-DE, insbesondere dessen Art. 27, sowie dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1).  

3.2. Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Datenschutzrechtliche Fragen können sich somit im Rahmen eines Verfahrens stellen, welches hauptsächlich andere Ansprüche zum Gegenstand hat, nämlich wie vorliegend die amtshilfeweise Informationsübermittlung in Steuerfragen, und bei welchem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist (wobei vorliegend noch die Voraussetzungen von Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG [Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; SR 173.10] erfüllt sein müssen). In diesem Fall sind die datenschutzrechtlichen Aspekte zusammen mit den jeweiligen spezialgesetzlichen Fragen im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu beurteilen, zumal sich solche Fragen rechtlich und faktisch mit den einschlägigen materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekten überschneiden (vgl. Urteil 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. die entsprechenden Teilfragen datenschutzrechtliche Aspekte beinhalten, sind diese somit im vorliegenden Verfahren zu klären. Deshalb sind die Entscheide der erwähnten, laufenden datenschutzrechtlichen Verfahren auf Bundes- und auf kantonaler Ebene (vgl. Sachverhalt lit. D) nicht abzuwarten. Demzufolge ist der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2018 abzuweisen.  

3.3. Vorliegend fragt es sich, wie weit im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen datenschutzrechtlichen Ansprüchen Rechnung zu tragen ist. Da die ESTV als Bundesbehörde für die entsprechende Datenbearbeitung und -übermittlung zuständig ist, richtet sich der Blick auf das DSG. Dieses ist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG grundsätzlich anwendbar, da es sich beim internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen auf Stufe ESTV um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren handelt (Robert Weyeneth, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 127, 2017, S. 96; Daniel Holenstein, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 3 zu Art. 26 OECD-MA [Musterabkommen]). Allerdings werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die StAhiV (Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen; SR 651.11) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes).  

Gemäss Ziff. 3 zu Art. 27, lit. g) dd) des Protokolls zum DBA CH-DE (SR 0.672.913.62) gelten, falls nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund des DBA CH-DE personenbezogene Daten übermittelt werden, ergänzend folgende Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: «die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.» Gemäss Botschaft soll diese Datenschutzklausel die Rechte der vom Auskunftsaustausch betroffenen Personen sicherstellen (Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 2002, BBl 2002 4287 ff., 4292). Diese staatsvertragliche Regelung bekräftigt die Geltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, wie sie bereits im DSG enthalten sind. Da gemäss dieser Regelung die ESTV, falls sich herausstellen sollte, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, verpflichtet ist, dies der empfangenden Stelle bzw. ausländischen Steuerbehörde mitzuteilen, erübrigt sich die Beantwortung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob Art. 14 StAhiV nur für den spontanen Informationsaustausch gilt. Die staatsvertragliche Regelung beinhaltet auch für den Informationsaustausch auf Ersuchen im Wesentlichen dasselbe wie Art. 14 StAhiV, weshalb die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Teilfrage ohne praktische Relevanz ist. Die Frage bleibt, ob und inwiefern allenfalls unrichtige Daten vor der Übermittlung zu berichtigen sind.  

3.4. Da die genannte staatsvertragliche Reglung bloss ergänzend zum innerstaatlichen Recht gilt, kann vorliegend auf Art. 5 und 25 DSG Rückgriff genommen werden (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.2 S. 514). Die Information, wonach B.________ Aktionär der A.________ AG gewesen sei, ist personenbezogen im Sinne von Art. 3 lit. a DSG. Unter den Datenbegriff fällt dabei jede Art von Information, sowohl Tatsachenfeststellungen als auch Werturteile, mit denen Meinungen und Beurteilungen kundgetan werden (Gabor P. Blechta, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 3 DSG; David Rosenthal, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 9 zu Art. 3 Bst. a DSG). Bei der genannten Information handelt es sich somit um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG. Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG hat, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Die bearbeitende Person hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Frage stellt sich, inwiefern ein Werturteil bzw. eine Beurteilung im datenschutzrechtlichen Sinne überhaupt unrichtig sein kann. Bei der Aussage, wonach der Beschwerdeführer Aktionär der A.________ AG war, handelt es sich um eine rechtliche Aussage aufgrund tatsächlicher Umstände (insbesondere der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2013), aber nicht um eine reine Tatsachenfeststellung. Werturteile lassen sich kaum in richtig oder falsch einordnen, wobei Werturteile mit Tatsachen vermischt sein können, sodass eine Abgrenzung schwierig ist (vgl. Maurer-Lambrou/Schönbächler, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 DSG; Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6.1). Personendaten sind richtig, wenn sie die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben. Daten müssen im Gesamtzusammenhang richtig sein, wobei der Zweck und die Art der Bearbeitung der Datensammlung zu berücksichtigen sind (Maurer-Lambrou/Schönbächler, a.a.O., N. 5 und 6 zu Art. 5 DSG). In diesem Rahmen hat sich auch die Vergewisserungspflicht des Datenbearbeiters gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG zu bewegen.  

3.5. Da die Besteuerung meist auf der Basis des Welteinkommensprinzips erfolgt, bezweckt die internationale Amtshilfe in Steuersachen die Unterstützung ausländischer Steuerbehörden bei der Aufklärung des relevanten Sachverhalts, um letzteren zu ermöglichen, den Steuerpflichtigen korrekt zu veranlagen (Weyeneth, a.a.O., S. 24; ausführlich und unter Beleuchtung weiterer Interessen dazu Andrea Opel, Neuausrichtung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen: Amtshilfe nach dem OECD-Standard, 2015, S. 207 ff.). Nicht Zweck der Amtshilfe ist die Klärung materiellrechtlicher Fragen wie der Frage, ob der Beschwerdeführer Aktionär der A.________ AG war. Diese Frage ist offen und es trifft zu, dass bei der Übermittlung von Informationen, wonach der Beschwerdeführer einerseits Aktionär war, gemäss anderen Informationsquellen dagegen nicht, eine der beiden Informationen unzutreffend ist und damit insgesamt eine potentiell falsche Information weitergegeben wird. Wenn die ESTV jedoch wie vorliegend Informationen, welche die beiden unterschiedlichen Positionen reflektieren, weitergibt, wird für die ausländische Steuerbehörde ersichtlich, dass die Information umstritten ist und weiterer Klärungsbedarf besteht, insbesondere eine materiellrechtliche Frage zu entscheiden ist. Mit diesem Vorgehen wird die ESTV dem Zweck der Amtshilfe, möglichst rasch Informationen zu liefern, um eine korrekte Veranlagung zu ermöglichen, gerecht. In tatsächlicher Hinsicht geben die Informationen zudem korrekt wieder, dass B.________ 2013 als Aktionär der A.________ AG in Erscheinung getreten ist, auch wenn sich die Aktionärseigenschaft nachträglich materiellrechtlich als unzutreffend erweisen sollte (vgl. Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6.2). Wäre die ESTV verpflichtet, im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen materiellrechtlich zu klären, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht, würde dies die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist (vgl. Urteil 2C_1156/2016 vom 29. Juni 2018 E. 2.3.2). Die ESTV hat deshalb der Vergewisserungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG sowie Ziff. 3 des Protokolls zum DBA CH-DE genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten. Sie kann demzufolge auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend ist und damit eine potentiell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich auch das Anbringen eines Bestreitungsvermerks gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG, denn es ist klar erkennbar, dass ein Teil der Informationen bestritten ist. Werden diese Grundsätze beachtet, ist die Informationsübermittlung auch verhältnismässig. Ausserdem können die Beschwerdeführer ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Eine Verletzung elementarer Grundsätze des Verwaltungsrechts lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausmachen.  

[…]

4.2. Dass die Information, wonach der Beschwerdeführer Aktionär der A.________ AG war, einen Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt hat und zumindest die Möglichkeit besteht, dass sich erstere als erheblich für die Steuerveranlagung herausstellen wird, lässt sich nicht von der Hand weisen. Unter Beachtung der in E. 3.5 genannten Grundsätze ist die entsprechende Information auch dann voraussichtlich erheblich, wenn sie potentiell falsch ist, denn es ist Aufgabe der ausländischen Steuerbehörde und des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, umstrittene Fragen materiellrechtlicher Natur zu klären, und Sache der betroffenen Person, sich in diesem Verfahren zu wehren.  

[Abweisung der Beschwerde.]