Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021

Amtshilfe (DBA CH-US): Übermittlung von Informationen zu Tatsachen, die sich nach der Aufgabe der Staatsbürgerschaft ergeben haben

  • Traité par: Susanne Raas
  • Catégories d'articles: Arrêt de principe
  • Domaines juridiques: Assistance administrative internationale
  • Proposition de citation: Susanne Raas, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021, ASA Online : Arrêt de principe
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (A-5447/2020).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Ausnahmsweise können im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens auch Informationen zu Tatsachen ausgetauscht werden, die sich ergeben haben, nachdem eine Person die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates aufgegeben hat, sofern diese Informationen voraussichtlich erheblich sind, um die korrekte Besteuerung dieser Person zu ermöglichen.
Exceptionnellement, des informations relatives à des faits survenus après quune personne a renoncé à la nationalité de lÉtat requérant peuvent également être échangées dans le cadre dune procédure dassistance administrative, à condition que ces informations soient vraisemblablement pertinentes pour permettre limposition correcte de cette personne.

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

Die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service; nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 25. Mai 2020 bezüglich B. für den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2014 um diverse Informationen.
Der IRS führt im Ersuchen aus, dass B. am (...) die U.S.-amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Für den erfragten Zeitraum sei er deshalb zwecks Einkommensbesteuerung zur Offenlegung seines weltweiten Einkommens von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen. Am (...) 2013 habe B. seine U.S.-amerikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben. Gemäss U.S.-Recht müsse jede Person, welche die U.S.-Staatsbürgerschaft aufgegeben und ein Nettovermögen von mehr als 2 Millionen USD besessen habe, das weltweite Vermögen offenlegen. Dieses Vermögen werde zum Marktwert am Tag vor der Aufgabe der U.S.-Staatsbürgerschaft bewertet und allfällige Kapitalgewinne würden – unter Vorbehalt eines allfälligen Steueraufschubs – der Einkommensbesteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unterliegen, unabhängig davon, ob diese Kapitalgewinne tatsächlich realisiert worden seien.
Weiter erklärt der IRS, dass (das Nettovermögen von B.) im Jahr 2013 (...) USD betragen habe. Zudem habe er von der Wahlmöglichkeit eines Steueraufschubs keinen Gebrauch gemacht. Der IRS habe ermittelt, dass B. demnach im Jahr 2013 einen steuerbaren Kapitalgewinn von (...) USD hätte deklarieren müssen, was zu einer Einkommenssteuer von (...) USD geführt hätte. Unter anderem habe er am (...) 2013 einen Nettoerlös im Umfang von (...) USD aus dem Initial Public Offering (IPO) der (...) (nachfolgend: C. Holding) erzielt, deren Aktien er indirekt über ein Konstrukt von Offshore-Gesellschaften gehalten habe. Im April 2014 habe B. dem IRS zwei falsch ausgefüllte Formulare («Expatriation Statements») für das Steuerjahr 2013 eingereicht, in denen er seine 100%-Beteiligung an der A. Ltd., seine indirekte Beteiligung an der C. Holding unterschlagen sowie ein falsches Nettovermögen deklariert habe. Der IRS habe ermitteln können, dass ein Teil des Nettoerlöses aus dem IPO auf das Bankkonto mit der Konto-Nr. (...) bei der (...) (nachfolgend: Bank) transferiert worden sei. Kontoinhaberin sei die A. Ltd. Der IRS stelle das vorliegende Ersuchen, um belegen zu können, dass der Nettoerlös von (...) USD im Jahr 2013 tatsächlich B. zugeflossen sei und er über diese Mittel habe verfügen können. Überdies könnten die Banktransaktionen potenzielle Steuerhinterziehungshandlungen im Jahr 2014 darstellen, falls sie dazu gedient haben, die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte zu verschleiern.
Der IRS ersucht namentlich um verschiedene Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Bankkonto. Gleichzeitig beantragt der IRS die Offenlegung der Identitäten sämtlicher Drittpersonen in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen. Er begründet dies damit, dass diese Identitäten seiner Ansicht nach voraussichtlich erheblich sein könnten und dass allfällige Schwärzungen den Beweiswert der übermittelten Unterlagen mindern würden.
Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens erliess die ESTV am 5. Oktober 2020 ESTV eine Schlussverfügung gegenüber B. und der A. Ltd. In der Schlussverfügung wurde insbesondere bestimmt, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird.
Gegen die Schlussverfügung vom 5. Oktober 2020 der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) liess die A. Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie lässt insbesondere beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse aufzuheben. Die Vorinstanz beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.

Aus den Erwägungen ^

2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US [Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; SR 0.672.933.61], dessen Wortlaut mit Art. 3 des Änderungsprotokoll 2009 grösstenteils demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 235, 240 zu Art. 3).
2.2 […]
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
2.3.2 – 3 […]
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass die sie betreffenden Kontounterlagen für die korrekte Besteuerung der formell betroffenen Person voraussichtlich erheblich seien. Die ersuchende Behörde stelle im Amtshilfeersuchen auf den massgebenden Zeitraum ab, während dem die formell betroffene Person U.S.-amerikanischer Staatsbürger gewesen sei («while B. was a U.S. citizen»). Dieser Umstand begrenze den relevanten Zeitraum auf die Zeit bis zum (relevanten Stichtag), weil die formell betroffene Person am (...) 2013 ihre U.S.-amerikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben habe. Zudem spiele das betroffene Konto für die Berechnung der Vermögenswerte per Stichtag (...) 2013 keine Rolle. Dieses sei erst am (...) 2013 eröffnet worden. Aus diesem Grund habe es zum genannten Stichtag noch gar nicht existiert und sei daher im «Expatriation Statement» nicht zu deklarieren gewesen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, wonach das betroffene Bankkonto trotzdem voraussichtlich erheblich sei, seien nicht überzeugend. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, dass die ersuchende Behörde bereits über Informationen verfüge, welche es ihr ermöglichen würden, das Vermögen der formell betroffenen Person per (relevanten Stichtag) zu ermitteln. Jedenfalls sei das betroffene Konto für die Beantwortung der seitens der ersuchenden Behörde aufgeworfenen Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter an den von verschiedenen Offshore-Gesellschaften gehaltenen Kontobeziehungen sei, auf welche der Betrag von (...) USD aus dem IPO der C. Holding überwiesen worden sei, irrelevant. Aus diesen Gründen handle es sich beim vorliegenden Amtshilfeersuchen um eine reine Beweisausforschung.
3.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit ein möglichst umfassender Informationsaustausch garantiert werden solle, wobei es klarerweise nicht gestattet sei, Informationen aufs Geratewohl («fishing expeditions») oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich sei, dass sie Licht in die Steuerangelegenheit einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden. Beides liege hier nicht vor. Aus ihrer Sicht seien sämtliche zu übermittelnden Unterlagen geeignet, den dargelegten Sachverhalt zu klären, um damit eine korrekte Besteuerung in den USA vornehmen zu können. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Informationen vor und nach dem Stichtag ([...]) für die ersuchende Behörde von Bedeutung sein könnten. Diese habe im Amtshilfeersuchen dargelegt, dass die formell betroffene Person vor dem Stichtag mit (anderen) Bankkonten in der Schweiz in Verbindung gebracht werden könne. Aufgrund dieser nicht deklarierten Konten in den Jahren 2009 bis 2012 und dem Hinweis auf das betroffene Bankkonto ab dem (...) 2013 sei ersichtlich, dass die ersuchende Behörde mit dem ausgeweiteten Zeitraum versuche, Informationen über diese Kontoverbindung zu erhalten. Die Informationen für den Zeitraum nach dem (relevanten Stichtag) seien voraussichtlich erheblich, da für die ersuchende Behörde nicht ersichtlich sei, wem gewisse Geldverschiebungen zugerechnet werden sollten. Der IRS versuche (bloss) für ihn noch im Dunkeln befindliche Informationen zu erhalten.
3.2
3.2.1 An dieser Stelle sei vorab daran erinnert, dass die Übermittlung von Informationen zur Beschwerdeführerin dann unzulässig ist, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der formell betroffenen Person, d.h. von B., nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen ([…]).
Die ersuchende Behörde führt im Amtshilfeersuchen vom 25. Mai 2020 u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin Kontoinhaberin des betroffenen Bankkontos sei. Unterschriftsberechtigt oder am Bankkonto wirtschaftlich berechtigt sei hingegen die formell betroffene Person. Die ersuchende Behörde erachtet die erfragten Informationen zum betroffenen Bankkonto als voraussichtlich erheblich für die korrekte Besteuerung der formell betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe der U.S.-Staatsangehörigkeit per (...) 2013. In der Folge ist im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden ([…]):
Grundsätzlich sind Informationen zu einem Bankkonto gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesem Bankkonto wirtschaftlich berechtigten Person beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff., 141 II 436 E. 4.6 und 6.1.1 [vgl. Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015]; statt vieler: Urteile des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3 und 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-7263/2018 E. 8.2 und 8.4 m.w.H.). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil 2C_232/2020 E. 3.3). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. (...). Zudem verdächtigt der IRS die formell betroffene Person, in den USA nicht sämtliches Vermögen im «Expatriation Statement» angegeben zu haben. Das erwähnte Formular steht gemäss den Ausführungen des IRS im Zusammenhang mit der Aufgabe der U.S.-Staatsangehörigkeit und dient der Besteuerung von allfälligen (auch nicht tatsächlich realisierten) Kapitalgewinnen bei der U.S.-amerikanischen Einkommenssteuer. Der Verdacht stützt sich auf einen Zahlungsverkehr in den Jahren 2013 und 2014, welcher der ersuchenden Behörde vorliegt und belegen soll, dass zumindest ein Teil des Nettoerlöses aus dem am (...) 2013 stattgefundenen IPO der C. Holding von Bankkonti anderer Offshore-Gesellschaften auf das betroffene Bankkonto transferiert wurde bzw. von dort weitertransferiert wurde. Angesichts dieser Ausführungen der ersuchenden Behörde kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die erfragten Informationen möglicherweise dazu geeignet sind, im U.S.-amerikanischen, innerstaatlichen Verfahren hinsichtlich einer korrekten Besteuerung der formell betroffenen Person verwendet zu werden, zumal der Nettoerlös aus dem IPO der C. Holding bereits am (...) 2013 und damit vor dem massgebenden Stichtag ([...]) erzielt wurde. Bereits deshalb ist die voraussichtliche Erheblichkeit der erfragten Bankunterlagen zu bejahen.
Darüber hinaus verdächtigt die ersuchende Behörde die formell betroffene Person, ihr Vermögen mittels Offshore-Gesellschaften (u.a. der Beschwerdeführerin) aktiv verschleiert zu haben. Das Zwischenschalten einer Sitzgesellschaft in einem Land, das für fiktive Domizilierungen bekannt ist, stellt ein klassisches Mittel zur Abschirmung von Vermögenswerten und Verschleierung von steuerbaren Zahlungsströmen vor den Steuerbehörden dar (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln hat, erweisen sich die erfragten Bankunterlagen auch deshalb als voraussichtlich erheblich, weil die ersuchende Behörde mit diesen Unterlagen ihren zuvor erwähnten Verdacht überprüfen kann.
3.2.2 Am vorhin gezogenen Schluss (E. 3.2.1) vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die erfragten Unterlagen für die U.S.-amerikanische Besteuerung nach dem massgebenden Stichtag ([...]) keine Rolle spielen würden. Hierzu ist ihr zu entgegnen, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen dargelegt hat, dass ebenfalls im Jahr 2014 Zahlungen vom betroffenen Bankkonto an andere verbundene Gesellschaften stattgefunden haben und dass die Mittel für diese Zahlungen potenziell aus dem am (...) 2013 stattgefundenen IPO der C. Holding stammen (vgl. dazu: E. 3.2.1). Somit könnten die erfragten Bankunterlagen, die den Zeitraum zwischen (Datum der Aufgabe der U.S.-Staatsbürgerschaft) und 31. Dezember 2014 betreffen, ohne Weiteres als Beweismittel für die Veranlagung im Jahr 2013 sowie für ein allfälliges Steuerstrafverfahren dienen. Auch führt der IRS in seinem Amtshilfeersuchen explizit aus, um eine kriminelle Absicht zu beweisen, seien die Zeitperioden, welche den betroffenen Steuerjahren vorausgingen oder direkt folgten, erheblich.
3.2.2.2 Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das betroffene Bankkonto erst am (...) 2013 und damit nach dem für die Besteuerung massgebenden Stichtag ([...]) eröffnet wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bloss weil das Bankkonto am entsprechenden Stichtag nicht existierte, bedeutet dies nicht zwingend, dass das Vermögen, das auf dieses Bankkonto nach dessen Eröffnung transferiert wurde, nicht bereits am (Datum des relevanten Stichtags) existiert hat. Zwar trifft es zu, dass die formell betroffene Person das betroffene Bankkonto mangels Existenz nicht im «Expatriation Statement» deklarieren konnte. Hingegen hätte sie dort – soweit ersichtlich – das entsprechende Vermögen angeben müssen, sofern dieses am (Datum des relevanten Stichtags) bereits vorhanden und ihr auch tatsächlich zuzurechnen war. Die erfragten Bankunterlagen ermöglichen es der ersuchenden Behörde, die von der formell betroffenen Person eingereichten «Expatriation Statements» weiter zu überprüfen. Namentlich kann aufgrund der Mittelherkunft und allenfalls darauf aufbauenden, weiteren Untersuchungshandlungen überprüft werden, ob das Vermögen auf dem betroffenen Bankkonto bereits am (Datum des relevanten Stichtags) existierte und deshalb hätte im «Expatriation Statement» angegeben werden müssen. Bei diesem Ergebnis ist auf die alternativen Begründungen der Vorinstanz, weshalb das nach dem Stichtag eröffnete Bankkonto erheblich sein könnte, sowie die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ([…]).
3.2.2.3 Ferner ist die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die ersuchende Behörde bereits über alle erforderlichen Informationen für die korrekte Besteuerung der formell betroffenen Person verfüge, unbegründet. Zum einen kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist ([…]). Im vorliegenden Amtshilfeersuchen erklärt der IRS, dass er die erfragten Informationen für die korrekte Besteuerung der formell betroffenen Person benötige. Auf diese Erklärung ist mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abzustellen (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Zum anderen können Informationen auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1 und A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
3.2.2.4 Schliesslich geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das betroffene Konto sei irrelevant für die Beantwortung der seitens der ersuchenden Behörde aufgeworfenen Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter an den von verschiedenen Offshore-Gesellschaften gehaltenen Kontobeziehungen sei, auf welche der Betrag von (...) USD aus dem IPO der C. Holding überwiesen worden sei, ins Leere. Die ersuchende Behörde legt im vorliegenden Amtshilfeersuchen dar, dass sie mit den erfragten Bankinformationen beweisen wolle, dass die formell betroffene Person über (den fraglichen Betrag von [...]) USD verfügen könne («authority and control»). Da (der fragliche Betrag von [...]) USD auf das betroffene Bankkonto transferiert bzw. von dort weitertransferiert wurde (vgl. dazu: E. 3.2.1), erscheint ein Zusammenhang zwischen den erfragten Bankinformationen und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung mitnichten wenig wahrscheinlich ([…]). Nach dem Gesagten kann von einer «fishing expedition» bzw. einer unerlaubten Beweisausforschung keine Rede sein.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Datenlieferung das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit im Sinne des DBA CH-US erfüllt. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.