Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020

Qualifikation der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen als Steuer

  • Traité par: Dominique da Silva
  • Catégories d'articles: Arrêt de principe
  • Proposition de citation: Dominique da Silva, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020, ASA Online : Arrêt de principe
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 i.S. X. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es sich bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nicht um eine Kausalabgabe, sondern um eine Steuer handelt (E. 2.6). Diese ist in Art. 68 Abs. 1 und 2 RTVG verankert und wird in den Art. 70 ff. RTVG geregelt (E. 2.3.1 f.). Das Gesetz wiederum fusst in Art. 93 BV, welcher dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz einräumt, sondern ihn gleichsam dazu verpflichtet, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (E. 2.1).

Le Tribunal administratif fédéral retient que la redevance radio-télévision des entreprises nest pas une contribution causale mais un impôt (consid. 2.6). Cela est ancré à lart. 68 al. 1 et 2 LRTV et réglé aux articles 70ss LRTV (consid.2.3.1 s.). La loi se fonde quant à elle sur lart. 93 Cst., qui confère non seulement à la Confédération une compétence législatif étendue, mais loblige également à veiller à laccomplissement du mandat constitutionnel et à en garantir son financement (consid 2.1).

2.

Sachverhalt ^

A.

A.a Bei der X. AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) handelt es sich um ein Handels- und Importunternehmen, welches seit dem [...] im Handelsregister und seit dem [...] im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (UID-Nr. [...]). Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 erzielte die Abgabepflichtige unbestrittenermassen einen Umsatz von [über Fr. 150’000’000.–].

A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) der Abgabepflichtigen die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 in Rechnung. Diese belief sich gestützt auf Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) auf Fr. 14’240.–.

A.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 bestritt die Abgabepflichtige die Rechtmässigkeit der von der ESTV in Rechnung gestellten Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Die ESTV nahm dazu mit Schreiben vom 12. Februar 2019 Stellung.

A.d Mit Schreiben vom 18. März 2019 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung. Diese erging am 8. Mai 2019, wobei die ESTV entschied, dass die Abgabepflichtige für das Jahr 2019 Fr. 14’240.– an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zzgl. Verzugszinsen schulde.

B.

B.a Gegen die genannte Verfügung vom 8. Mai 2019 liess die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV – die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die ESTV, die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 geschuldete Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen in Anwendung der Tarifstufe 4 (vgl. E. 2.4.2) neu festzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine mangelhafte verfassungsmässige Grundlage der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, die Verletzung der Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sowie das Vorliegen einer Gesetzeslücke (vgl. nachfolgend E. 3.2.1 f.).

B.b Mit Vernehmlassung vom 22. August 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

[…]

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

2.

2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV).

Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: Georg Müller/Peter Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009 [nachfolgend: Rechtsgutachten Müller/Locher], S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.admin.ch am 2. Dezember 2020; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor (BBl 2013 4975 4996 f. 5039 5047). Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden – an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenes – Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute – dank Mobiltelefon, Tablet und Computer – Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (vgl. Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1).

2.2.2 Betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde in der Botschaft festgehalten, dass die Abgabe am jährlichen Gesamtumsatz anknüpfen solle, welcher von der ESTV im Rahmen der Mehrwertsteuer erhoben wird. Kleine Betriebe unterhalb eines bestimmten Umsatzes sollten von der Abgabe ausgenommen werden. Den Grenzwert für die Abgabepflicht werde der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverordnung voraussichtlich auf einer Umsatzhöhe von Fr. 500’000.– festlegen, womit weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden (BBl 2013 4975 4976 4987 4995). Der beabsichtigte Grenzwert von Fr. 500’000.– entspreche dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Bundesrat legte dar, damit auch dem Anliegen einer Motion Rechnung zu tragen, welche dafür plädierte «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabepflicht zu befreien. Insbesondere solle aber mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelastung entsteht (BBl 2013 4976 4987; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.2 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.2).

2.2.3 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamtertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauftrag zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a–g RTVG; Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.3.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1).

2.3.2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a–g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzulegen. Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss nehmen könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.3.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1).

2.4

2.4.1 Als «Unternehmen» gilt gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat.

2.4.2 Unter «Umsatz» im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG wird der gesamte von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer (vgl. nachfolgend E. 2.5.1), unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Andere steuerliche Qualifikationen des Umsatzes spielen für die Abgabe keine Rolle: So ist es unerheblich, ob ein Umsatz aus Sicht der Mehrwertsteuer im Ausland oder Inland erzielt wurde, aus dem Export von Gütern stammt, steuerbar, von der Steuer ausgenommen oder steuerbefreit ist etc. Der für die Abgabe massgebende Umsatz ist somit umfassender definiert als der steuerbare Umsatz für die Mehrwertsteuer (vgl. BBl 2013 4976 5009). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG).

Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.4.2 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2).

2.4.3 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500’000.– von der Abgabepflicht ausgenommen sind und gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr:

 

  Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes
Stufe 1 500’000 bis 999’999 365 0.07 bis 0.04
Stufe 2 1’000’000 bis 4’999’999 910 0.09 bis 0.02
Stufe 3 5’000’000 bis 19’999’999 2’280 0.05 bis 0.01
Stufe 4 20’000’000 bis 99’999’999 5’750 0.03 bis 0.006
Stufe 5 100’000’000 bis 999’999’999 14’240 0.01 bis 0.0014
Stufe 6 1’000’000’000 und mehr 35’590 0.0036

2.5

2.5.1 Die Mehrwertsteuer ist eine vom Bund erhobene allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer. Diese bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer wird eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).

2.5.2 Die Mineralölsteuer ist im Unterschied zur Mehrwertsteuer nicht eine allgemeine, sondern eine besondere Verbrauchssteuer. Sie umfasst eine Steuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen sowie einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen (vgl. Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). Besondere Verbrauchssteuern, zu welchen beispielsweise auch die Tabaksteuer, die Bier- sowie die Alkoholsteuer zählen, sind – genauso wie Zölle – Einphasensteuern (www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/informationen-firmen/steuern-und-abgaben/einfuhr-in-die-schweiz/mineraloelsteuer.html; letztmals abgerufen am 17. September 2020).

Nach Art. 3 Abs. 1 MinöStG unterliegen der Steuer die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Art. 1 und Art. 2 MinöStG (jeweils Abs. 1 und Abs. 2 im Inland (Bst. a) sowie die Einfuhr solcher Waren ins Inland (Bst. b). Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 MinöStG).

2.6 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Lenkungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/ 2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 2).

2.6.1 Eine Steuer ist eine Geldleistung, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser unterworfenen Individuen zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 6). Steuern sind voraussetzungslos bzw. nach neuerer Terminologie «gegenleistungslos» geschuldet, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person. Mit anderen Worten erfolgt keine individuell zurechenbare Gegenleistung durch den Staat (BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_1074/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.1, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4 m.H.).

2.6.2 Demgegenüber sind Kausalabgaben als Entgelt (Äquivalent) für eine bestimmte staatliche Gegenleistung oder besondere Vorteile zu entrichten (BGE 143 I 220 E. 4.2, 140 I 176 E. 5.2, 135 I 130 E. 2; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4).

2.6.3 Diese Abgrenzung ist insofern relevant, als eine Steuer anderen Regeln zu folgen hat als eine Kausalabgabe (vgl. für eine kurze Übersicht: René Wiederkehr, Sonderabgaben, recht, 2017, S. 43 ff., S. 45 f., s.a. etwa Michael Beusch, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Kausalabgaben, 2015, S. 43 f.). Zur Erhebung einer Steuer durch den Bund ist eine Befugnis in der Bundesverfassung erforderlich (vgl. Art. 3 BV; statt vieler: Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 8, ausführlich auch zu neueren Tendenzen: Martin Kocher, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen, 2018, S. 499 ff. und Hettich/Wettstein, Rechtsfragen um Kostenanlastungssteuern, ASA 78 S. 537 ff., S. 551 ff.). Die Unterscheidung ist des Weiteren im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Bedeutung (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). So gelten für Steuern die in Art. 127 Abs. 1 BV verankerten Grundsätze betreffend die gesetzliche Grundlage streng, bei den Kausalabgaben sind sie gelockert, sofern das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Des Weiteren gelten für die Steuern die Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.7.2), nicht aber das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, welche auf Kausalabgaben anwendbar sind.

2.6.4 Die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe gesehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekommen (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4 ff.). Es kam zum Schluss, dass die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrachtet werden könne. Vielmehr sei es eine vom Bund hoheitlich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» oder «Abgabe sui generis» (Abgabe eigener Art) zu qualifizieren. Weiter schreibt das Bundesgericht in diesem Urteil, die Abgabe sei in etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Nach feststehender Rechtsprechung gilt die Kurtaxe als sog. «Kostenanlastungssteuer» (vgl. dazu nachfolgend E. 2.6.5), und damit als (Zweck-)Steuer (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 f., 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3, 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2, BGE 124 I 289 E. 3b; s.a. Kocher, a.a.O. S. 505 f. m.H.). In einem anderen Urteil (nach wie vor zur altrechtlichen RTVG-Abgabe) hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese «eher eine Zwecksteuer als eine Kausalabgabe darstellt» (Urteil des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3, unter Hinweis auf BGE 141 II 182 E. 6.7).

2.6.5 Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 143 II 283 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; allgemein zu dieser Abgabenart: Kocher, a.a.O., S. 505 ff.; Wiederkehr, a.a.O., S. 50 ff.; Hettich/Wettstein, a.a.O., S. 547 f.). In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht erklärt, Kostenanlastungssteuern würden, im Gegensatz zu den reinen Finanzsteuern, nicht völlig ausserhalb eines gewissen – wenn auch nur ansatzweisen – Leistungsaustausches stehen. Sie fänden ihre Legitimation darin, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten seien als der Allgemeinheit (sog. einfache Gruppenäquivalenz), sei es aufgrund der «abstrakten Nutzernähe», d.h. weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere, sei es aufgrund der «abstrakten Kostennähe», d.h. weil sie als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4). Dennoch reicht auch dieser «ansatzweise Leistungsaustausch» nach der Rechtsprechung nicht aus, um von einer Kausalabgabe auszugehen. Auch die Kostenanlastungssteuer ist eine Steuer und hat den entsprechenden Grundsätzen zu folgen (vgl. etwa BGE 124 I 289 E. 3b).

2.6.6 Was nun die seit dem Jahr 2019 erhobene neue RTVG-Abgabe anbelangt, so besteht bezüglich der Rechtsnatur Uneinigkeit.

In der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 5041) wurde festgehalten, dass die juristische Einordnung der vorgesehenen Abgabe in die herkömmlichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite, wobei auf das Rechtsgutachten Müller/Locher Bezug genommen wurde, in welchem von einer «Kostenanlastungsabgabe» gesprochen wird, die weder eine «klassische» Steuer noch eine reine Kausalabgabe darstelle, sondern Merkmale beider Abgabearten aufweise (a.a.O., S. 20, sowie S. 17). Diese Qualifikation wurde von Häfelin/Müller/Uhlmann (a.a.O., Rz. 2874) sowie von Blumenstein/Locher (a.a.O., S. 4, Fn. 8) übernommen.

Nach anderer Auffassung handelt es sich um eine Steuer, mehrheitlich wird von einer «Zwecksteuer» gesprochen (Wiederkehr, a.a.O., S. 57 f.; Kocher, a.a.O., S. 508 f. m.w.H.; Hettich/Wettstein, a.a.O., S. 541). Diese Autoren gehen somit – anders als die vorstehend zitierten Meinungen – nicht von einer Mischform zwischen Steuer und Kausalabgabe aus, sondern von einer (reinen) Steuer, welche allein den für Steuern geltenden Grundsätzen unterliegt (ebenso zumindest im Ergebnis Peter Karlen, Zum Erfinden neuer öffentlicher Abgaben, ZBl 2014, S. 1 f.).

In seinem Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht von einer definitiven Qualifikation der neuen RTVG-Abgabe abgesehen. In Erwägung 2.4 wurde im Wesentlichen auf die Botschaft sowie das Rechtsgutachten Müller/Locher verwiesen, in der Subsumption konnte die Frage aber offengelassen werden, da sie für die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht entschieden werden musste. Festgehalten wurde, dass keine «reine Kausalabgabe» vorliege (E. 2.4, E. 3.4.1.2) und es wurden die primär auf Steuern zugeschnittenen Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV als anwendbar bezeichnet (E. 3.4.2.1 f.).

2.6.7 Aufgrund der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und namentlich der Rüge der fehlenden verfassungsmässigen Grundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, ist die Rechtsnatur der Abgabe von entscheidender Bedeutung (vgl. E. 2.6.3) und im Folgenden zu klären.

Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl. E. 2.4.1 ff.) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit sowohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. vorangehend E. 2.2.1; Botschaft, BBl 2013 4975 4983 f.; Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1, 3.4.1.2; vgl. auch Kocher, a.a.O., S. 508 f., Rz. 1355; Wiederkehr, a.a.O., S. 57 f.). Bereits im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstellt – weshalb sie sich auch nicht als reine Kausalabgabe präsentiere (E. 3.4.1.2 des Urteils). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch den vorangehend in Erwägung 2.6.4 erwähnten Urteilen des Bundesgerichts 2C_238/2019 vom 14. März 2019 und BGE 141 II 182. In Letzterem hat das Bundesgericht bereits für die alte RTVG-Abgabe (die nur für natürliche Personen anwendbar war) festgehalten, dass die Abgabe keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung darstelle (E. 6.7). Für die hier in Frage stehende neue Unternehmensabgabe, welche noch mehr vom Vorhandensein von Geräten und vom Bezug von Programmen unabhängig gemacht wurde, muss dies umso mehr gelten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten der Lehrmeinung an, welche bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von einer Steuer ausgeht (vgl. vorangehend E. 2.6.6).

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde des Weiteren ausgeführt, mit dieser Abgabe werde das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem und der daraus resultierenden Staats- und Wirtschaftsstabilität profitierten auch die juristischen Personen und namentlich auch Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren (E. 3.4.1.2 des genannten Urteils). Dieser abstrakte Nutzen kann jedoch nicht als konkrete und individuell zurechenbare Gegenleistung oder als individuell zurechenbarer Vorteil (im Sinn einer Kausalabgabe, E. 2.6.2) bezeichnet werden. Dies gilt ebenso für die im Rechtsgutachten Müller/Locher (a.a.O. S. 13 f.) genannte blosse Möglichkeit des Empfangs von Programmen. Das Bestehen eines solchen bloss abstrakten Nutzens bei einem Abgabepflichtigen könnte allenfalls (bei Erfüllen der weiteren Merkmale) zur Qualifikation als Kostenanlastungssteuer (vgl. dazu E. 2.6.5) führen. Bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist aber fraglich, ob diejenigen Subjekte als abgabepflichtig erklärt wurden, die in einer näheren Beziehung zu den Aufwendungen stehen als die Allgemeinheit (ebenso: Wiederkehr, a.a.O., S. 57 f.). Ob eine Kostenanlastungssteuer vorliegt, muss aber hier nicht entschieden werden, denn auch diese qualifiziert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Steuer (und nicht als Mischform) und untersteht den entsprechenden Regeln (vgl. dazu E. 2.6.3).

Zusammenfassend begründen nicht einem Individuum zurechenbare Leistungen oder Vorteile die vorliegende Unternehmensabgabepflicht, sondern allein die Gebietsunterworfenheit, sind doch grundsätzlich alle Unternehmen in der Schweiz (ab einem bestimmten Mindestumsatz) steuerpflichtig, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgestellt wird (E. 2.4). Damit handelt es sich nicht um eine Kausalabgabe, sondern vielmehr um eine Steuer und die für Steuern geltenden Grundsätze sind zu beachten (vgl. vorangehend E. 2.6.3).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt hat, dass diese für das Jahr 2019 Fr. 14’240.– an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) zu entrichten habe.

3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu den mehrwertsteuerpflichtigen Personen gehört und zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 einen Umsatz in Höhe von [über Fr. 150’000’000.–] erzielt hat (Sachverhalt Bst. A.a). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch Folgendes:

3.2.1 Die Abgabe für Radio und Fernsehen erreiche nicht den Grad des Zusammenhangs zwischen Abgabepflicht und Verwendungszweck, den eine Kostenanlastungssteuer charakterisiere. Damit stelle die Abgabe eine allgemeine Zwecksteuer dar, wofür es aber an einer verfassungsmässigen Grundlage mangle. Damit sei die Abgabe verfassungs- bzw. rechtswidrig.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin geht sodann von einer echten Gesetzeslücke aus, welche darin besteht, dass der Umsatz für die Bemessung der geschuldeten Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 3 RTVG (E. 2.4.2) zwar um die Mehrwertsteuer, nicht aber um die aus ihrer Sicht damit vergleichbare Mineralölsteuer bereinigt werde. Die Parallelen zwischen diesen beiden Steuern seien unverkennbar, weshalb sich eine – durch richterliche Lückenfüllung herbeizuführende – Gleichbehandlung aufdränge. Durch beide Steuern werde der Umsatz eines Unternehmens künstlich erhöht, ohne dass dies durch Erträge aus der Unternehmenstätigkeit geschehe oder etwas über die wirtschaftliche Tätigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens aussage. Werde diese Lücke nicht geschlossen, habe dies die Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dadurch zur Folge, dass für die Festsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Unternehmensabgabe auf den Umsatz abgestellt werde, welcher durch die Belastung der Beschwerdeführerin mit der Mineralölsteuer um rund 50% aufgebläht sei. Mit anderen Worten werde sie zu Unrecht gleich behandelt wie Unternehmen, deren Jahresumsatz nicht zu rund der Hälfte aus Mineralölsteuern bestehe. Solche Unternehmen würden eine viel höhere Wertschöpfungsquote aufweisen und auch einen höheren Jahresgewinn – auf welchen es letztlich ankomme – erzielen. Damit würde letztlich auch der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie das Willkürverbot verletzt.

3.3 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen:

3.3.1 Wie dargelegt, wird die hier in Rede stehende Abgabe – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdeführerin – als Steuer qualifiziert (vgl. E. 2.6.7). Diese ist in Art. 68 Abs. 1 und 2 RTVG verankert und wird in den Art. 70 ff. RTVG geregelt (E. 2.3.1 f.). Dieses Gesetz wiederum fusst in Art. 93 BV, welcher dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz einräumt, sondern ihn gleichsam dazu verpflichtet, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (E. 2.1). Selbst wenn diese verfassungsmässige Grundlage mit Blick auf ihren Detaillierungsgrad als unzureichend für die Erhebung einer Steuer zu qualifizieren wäre, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV dennoch im konkreten Fall anzuwenden (E. 1.5.3). Die Beschwerdeführerin vermag in diesem Sinne aus der Rüge einer fehlenden verfassungsmässigen Grundlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich Art. 70 Abs. 3 RTVG – wie die Beschwerdeführerin rügt – als lückenhaft erweist. Die Beschwerdeführerin erblickt eine (echte) Gesetzeslücke darin, dass gemäss Art. 70 Abs. 3 RTVG der als Berechnungsgrundlage dienende Umsatz eines Unternehmens zwar um die darin enthaltene Mehrwertsteuer als allgemeiner Verbrauchssteuer zu bereinigen sei (vgl. E. 2.5.2), nicht aber um andere Faktoren, wie beispielsweise die besonderen Verbrauchssteuern, zu welchen auch die vorliegend streitbetroffene Mineralölsteuer gehört.

[…] [Die] richterliche Lückenfüllung [ist] ausschliesslich in jenen Fällen möglich, in welchen eine (echte) Gesetzeslücke vorliegt, d.h. wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass der massgebliche Umsatz, nach welchem sich die jeweilige Höhe der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen richtet, sich aus dem gemäss Mehrwertsteuergesetz erzielten und zu deklarierenden Gesamtumsatz zusammensetzt; dieser ist nach dem Gesetzestext nur um die darin enthaltene Mehrwertsteuer und nicht auch um andere Faktoren (wie beispielsweise die Mineralölsteuer) zu bereinigen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das Gesetz gebe zwar eine Antwort auf die sich stellende Frage nach der korrekten Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der effektiv geschuldeten Abgabe für Radio und Fernsehen, diese erweise sich jedoch als unbefriedigend, ist vorab darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen grundsätzlich eine unechte Lücke vorliegt, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist […]. Anders verhielte es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden müsste bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruhen würde. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. In Zusammenhang mit dem Systemwechsel hin zur geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen wurde explizit auf eine möglichst einfache Erhebung mit geringem administrativem Aufwand sowohl auf Seiten der Erhebungsstelle als auch auf Seiten der Unternehmen geachtet. Einzelfallprüfungen sollten deshalb vermieden werden und es sollte an bereits von anderen Behörden erhobene Sachverhalte angeknüpft werden (BBl 2013 4975 4985). Weitergehende Ausnahmeregelungen als jener, wonach der massgebende Umsatz um die Mehrwertsteuer bereinigt sein soll, würde diesem Ziel in erheblicher Weise zuwiderlaufen und wurden denn auch nicht vorgesehen. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber für alle Unternehmen in gleicher Weise auf den mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz abstellen wollte.

Die Regelung von Art. 70 Abs. 3 RTVG erweist sich weder als sachlich unhaltbar, noch kann sie als Resultat eines offensichtlichen Versehens des Gesetzgebers verstanden werden. Ebensowenig liegt eine gesetzgeberische Inkongruenz oder planwidrige Unvollständigkeit vor. Die Bereinigung des mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatzes nur um die Mehrwertsteuer ist gesetzgeberisch gewollt und dieser Entscheid des Gesetzgebers für den Rechtsanwender verbindlich […].

Nach dem Gesagten liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine echte Gesetzeslücke […] vor.

3.3.3 Was die Rügen der Beschwerdeführerin anbelangt, der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie das Willkürverbot seien verletzt, ist Folgendes festzuhalten:

Zwar mag wohl zutreffen, dass viel mehrwertsteuerlicher Umsatz nicht zwingend mit grosser wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einhergeht und das Abstellen auf den mehrwertsteuerlichen Umsatz ohne weitere Korrektive eine relativ weitreichende Schematisierung bedeutet (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.4). Willkür kann darin jedoch nicht erblickt werden.

Falls die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung bzw. der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die – für das Bundesverwaltungsgericht verbindliche […] – gesetzliche Regelung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen allenfalls tangiert würden, wäre dies hinzunehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass diese Grundsätze nur gelten «soweit es die Art der Steuer zulässt» […].

Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Äquivalenzprinzips betrifft, so ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal dieses Prinzip durch den Umstand, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen – in Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin – als Steuer qualifiziert wird (vgl. vorangehend E. 3.3.1 und E. 2.6.7), ohnehin nicht anwendbar ist (E. 2.6.3).

3.4 Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen einen massgeblichen Umsatz von [über Fr. 150’000’000.–] erzielt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und wurde mit Blick auf die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für die Steuerperiode 2019 der Tarifkategorie 5 zugeteilt (vgl. E. 2.4.3). Dies entspricht den anwendbaren Bestimmungen, womit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

[Abweisung der Beschwerde]