Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-477/2018 vom 11. September 2018

Befristete Brennereibewilligung.

  • 1 février 2019
  • Traité par: Monique Schnell Luchsinger
  • Catégories d'articles: Arrêt de principe
  • Domaines juridiques: Autres impôts de la Confédération
  • Proposition de citation: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-477/2018 vom 11. September 2018, ASA Online : Arrêt de principe
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-477/2018 vom 11. September 2018 i.S. A.A. und A.B. gegen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (gekürzt)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Wer selber über keine Konzession verfügt, aber Kernobstbrand oder Spezialitätenbrand herstellen will, kann die Rohstoffe dazu selbst vorbereiten, muss jedoch nach Abschluss des Gärprozesses eine Lohnbrennerei beauftragen (vgl. Art. 19 Abs. 1 AlkG; E.2.4.3). Wo «besondere Verhältnisse» die Benützung einer Lohnbrennerei «nicht gestatten», kann die EZV den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen (Art. 19 Abs. 3 AlkG, E. 2.4.4). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine Ausnahmebewilligung nur zulässig, wenn das Aufsuchen einer Lohnbrennerei aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist (E. 3.2.1).

Celui qui ne dispose pas lui-même dune concession mais qui veut obtenir de leau-de-vie de fruits à pépins ou de leau-de-vie de spécialités peut lui-même préparer les matières premières mais doit, à la fin du processus de fermentation, mandater une distillerie à façon (voir art. 19 al. 1 LAlc; consid. 2.4.3). Lorsque des « circonstances spéciales empêchent » lutilisation dune distillerie à façon, lAFD peut autoriser le détenteur dune distillerie domestique à procéder à la distillation pour le compte dun commettant-bouilleur de cru ou à lui remettre son appareil en location (art. 19 al. 3 LAlc; consid. 2.4.4). Selon le texte de la loi, une autorisation exceptionnelle est seulement admissible lorsque la visite dune distillerie à façon est impossible ou ne peut pas être exigée en raison de circonstances spéciales (consid. 3.2.1).

2.

Sachverhalt (gekürzt) ^

Im Jahr 1949 wurde der Landwirtschaftsbetrieb X._______ in [Ort] in zwei Betriebe aufgeteilt: Der Landwirtschaftsbetrieb X._______ (GS-Nr. […]), wurde fortan von D.B._______ geführt, der Landwirtschaftsbetrieb Y._______ (GS-Nr. […]) von dessen Bruder E.B._______.

Im Jahr 1977 übernahm B.B._______ den Betrieb Y._______ von seinem Vater E.B._______. Aus einem Schreiben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV) vom 23. Februar 1979 geht hervor, dass er als «Hausbrennauftraggeber» anerkannt wurde.

In seinem Bericht vom 6. Mai 1983 hielt ein Inspektor der EAV sodann fest, er empfehle, die bis anhin bestehende Ausmietbewilligung für die Brennerei des Betriebs X._______ weiterhin zu erteilen. Zwar handle es sich von den örtlichen Verhältnissen her um einen Grenzfall, doch «stelle» in der Gegend – aufgrund vieler Hausbrennereien in der Umgebung – «kein Lohnbrenner auf». So sei auch dem Nachbarn vor Jahren eine Ausmietbewilligung erneuert worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 1983 teilte die EAV C.B._______ (Sohn von D.B._______) mit, dass er als «Hausbrenner» anerkannt werde.

Im Jahr 2013 übernahm A.B._______ den Betrieb Y._______ von seinem Vater B.B._______, wobei er ihm diesen zunächst noch verpachtete. B.B._______ übte seine Brenntätigkeit noch so lange aus, bis der Betrieb per 1. Januar 2017 an A.A._______ verpachtet wurde.

Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte die EAV C.B._______ mit, dass der Mieter seiner Brennerei, B.B._______, seinen Betrieb verpachtet habe, weshalb die Bewilligung zur Vermietung der Brennerei aufgehoben worden sei.

Ebenfalls mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte die EAV A.A._______ mit, dass sie als Landwirtin anerkannt und – da sie jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohols (r.A.) herstelle – den Kontrollbestimmungen für Gewerbebrennereien unterstellt werde. Ausserdem wurde sie mit besagtem Schreiben darüber informiert, dass C.B._______s Bewilligung zur Vermietung der Brennerei des Betriebs X._______ aufgehoben worden sei, weshalb sie diese Brennerei nicht zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe benutzen dürfe. Sie müsse fortan die Dienste einer Lohnbrennerei in Anspruch nehmen.

Mit Verfügung vom 30. November 2017 hielt die EAV grundsätzlich an ihrem Entscheid fest, verfügte jedoch im Sinne einer Übergangsregelung, dass A.A._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet werde.

Gegen die Verfügung vom 30. November 2017 liessen sowohl A.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) als auch A.B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden sowie sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ auch nach dem 31. Dezember 2020 unbefristet zu gestatten; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. des Staates.

Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 beantragt die EZV als Nachfolgerin der EAV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

2.

2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.H.; ebenso bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f.).

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).

2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 m.w.H.).

Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, BBl 1931 I 697, 700; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/ 2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG): Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der EZV erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden (Art. 7 Abs. 3 AlkG).

2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) – wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören – und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt.

2.4.1 Bei der «Lohnbrennerei» handelt es sich – wie erwähnt – um eine Form der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG).

2.4.2 Unter «Hausbrennerei» ist die «nicht gewerbsmässige» Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben und weiteren – genau beschriebenen – Rohstoffen zu verstehen. Sie darf nur in konzessionierten Hausbrennereien (Art. 14 Abs. 1 AlkG) oder im Brennauftrag (Art. 3 Abs. 3 AlkG) erfolgen.

2.4.3 Wer selber über keine Konzession verfügt, aber Kernobstbrand oder Spezialitätenbrand herstellen will, kann die Rohstoffe dazu selbst vorbereiten, muss jedoch nach Abschluss des Gärprozesses eine Lohnbrennerei beauftragen (vgl. Art. 19 Abs. 1 AlkG).

Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf («Hausbrennauftraggeber») anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Art. 3 Abs. 5 AlkG an die «nicht gewerbsmässige» Herstellung gebrannter Wasser (also an die Hausbrennerei bzw. die landwirtschaftliche Brennerei; vgl. Art. 14 ff. AlkG und Art. 1 Bst. f AlkV; E. 2.4.2) stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist (Art. 19 Abs. 2 AlkG).

2.4.4 Wo «besondere Verhältnisse» die Benützung einer Lohnbrennerei «nicht gestatten», kann die EZV den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen (Art. 19 Abs. 3 AlkG).

In diesem Sinne hält auch Art. 7 AlkV spezifisch für die landwirtschaftliche Brennerei Folgendes fest: Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann die EZV einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (vgl. dazu Art. 7 AlkG).

[…]

3.2

3.2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Mit der Ausnahmebewilligung von Art. 19 Abs. 3 AlkG – dessen geltende Fassung seit 1950 in Kraft ist – sollte es Landwirten ohne eigene Brennerei ermöglicht werden, ihr Brennrecht auch dann wahrnehmen zu können, wenn das Aufsuchen einer Lohnbrennerei aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, in welchem es heisst «Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten…» (vgl. E. 2.4.4). Gemäss diesem Wortlaut können nicht irgendwie geartete «besondere Verhältnisse» (wie beispielsweise familiäre oder freundschaftliche Bande zwischen Mieter und Vermieter) zur Erteilung einer solchen Bewilligung führen, sondern eben nur solche besonderen Verhältnisse, welche die Nutzung einer Lohnbrennerei «nicht gestatten» d.h. nicht erlauben. Wie die Vorinstanz richtig festhält, fallen demnach als «besondere Verhältnisse» gemäss Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG nur objektive Umstände, wie die Strassenverhältnisse (fehlende Verbindungsstrassen, schlechte Strassenqualität etc.) oder lange Distanzen zur nächstgelegenen Lohnbrennerei, in Betracht.

(Abweisung der Beschwerde)