Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6860/2017 vom 9. August 2018

Passiver Veredelungsverkehr.

  • 29. November 2018
  • Bearbeitet durch: Monique Schnell Luchsinger
  • Beitragsart: Grundsatzurteil
  • Rechtsgebiete: Zoll
  • Zitiervorschlag: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6860/2017 vom 9. August 2018, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6860/2017 vom 9. August 2018 i.S. A. AG gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen. Grundsatzurteil.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (gekürzt)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder -befreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (sog. passives Veredelungsverfahren, E. 4.2). Wird die Anmeldung bei der Ausfuhr unterlassen, so wird das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs nicht eröffnet; eine darauf gründende Zollbefreiung und -ermässigung bei der Wiedereinfuhr der Ware ist diesfalls nicht möglich (E. 5.4).

L'Administration fédérale des douanes (AFD) accorde la réduction ou l’exonération des droits de douane pour les marchandises réimportées qui ont été exportées temporairement pour être ouvrées, transformées ou réparées, si aucun intérêt public prépondérant ne s’y oppose (trafic de perfectionnement passif, consid. 4.2). Si la déclaration en douane a été omise à l’exportation, la procédure de trafic de perfectionnement passif n’est pas ouverte, de sorte qu’une réduction ou une exonération des droits de douane à la réimportation des marchandises n'est pas possible (consid. 5.4).

2.

Sachverhalt (gekürzt) ^

Die A._______ AG (nachfolgend Gesellschaft), eine im Gemüseanbau etc. tätige Gesellschaft, meldete am 4. Januar 2016 13‘523 kg Kartoffeln zur Ausfuhr nach Deutschland an. Der Ausfuhrzollanmeldung ist zu entnehmen, dass die «Kartoffeln, nicht zur Veredelung» ausgeführt wurden. Des Weiteren verweist die Ausfuhrzollanmeldung auf eine sog. Ursprungserklärung.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 erteilte die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) der Gesellschaft eine mengenmässig unbeschränkte Bewilligung zur passiven Veredelung von Frischkartoffeln für die Chipsfabrikation in Deutschland (Bewilligung Nr. […]). Die Bewilligung enthielt unter anderem folgende Angaben und Auflagen:

8. Nämlichkeit:

Die im Rahmen dieser Bewilligung zur Veredelung ausgeführten Waren dürfen nicht ausgetauscht werden.

9. Aus- und Einfuhrzollanmeldung:

Die Aus- und Einfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt „Passive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung“ (Form. 47.86) vorgeschriebenen Form erfolgen.

10. Weitere Auflagen:

Die Frist für die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Ausfuhr der Ware gemäss Rubrik 4 [Beschreibung der Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden dürfen]. Der Abrechnungsantrag ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Einfuhr der Veredelungserzeugnisse einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, ist der Anspruch auf Abgabenerleichterung der Veredelungserzeugnisse verwirkt.

Bei der Abrechnung ist die Veredelung mit Rezepturen und Produktionsrapporten des Verarbeitungsbetriebes zu belegen.

Ferner enthielt die Bewilligung den unterstrichenen Hinweis, dass die Veranlagung des Veredelungsmehrwertes (Art. 49 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) anlässlich der Abrechnung – Phase 2 – bei der überwachenden Stelle (Zollstelle) zu erfolgen habe. Des Weiteren sei bei der Abrechnung die Tarifnummer 2005.2029 sowie ein reduzierter Zollansatz von Fr. 36.– je 100 kg Bruttogewicht anzuwenden und unterliege das im Ausland beigefügte Material sowie die erbrachte Leistung der Mehrwertsteuer. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Veredelungserzeugnis bei der Einfuhr an den [ursprünglichen] Auftraggeber eingehen müsse respektive dieser der rechtmässige Importeur sein müsse, um vom reduzierten Zollansatz profitieren zu können.

Zwischen dem 12. und dem 14. Januar 2016 meldete die jeweilige Spediteurin der Gesellschaft bei der Zollstelle (…) und der Zollstelle (…) drei Sendungen von Kartoffelchips aus Deutschland herkommend zur Wiedereinfuhr im Verfahren zur passiven Veredelung an (Zollanmeldungen Nr. […], Nr. […], Nr. […]). Sie stützte sich hierbei auf die Bewilligung Nr. (…) für die passive Veredelung vom 6. Januar 2016 und gab an, dass die Einfuhr im sog. vereinfachten Verfahren erfolgen sollte.

Nachdem die elektronische Einfuhrzollanmeldung vom System als „gesperrt“ selektioniert worden war, beanstandete die Zollstelle die Anmeldung mit Bezug auf den Zoll- und den Mehrwertsteueransatz sowie die Gewichtsangaben, den Mehrwertsteuerwert und die verfahrensspezifischen Angaben. In der Folge wurden die Zollanmeldungen mehrfach berichtigt.

Gestützt auf die berichtigten Einfuhrzollanmeldungen erliess die Zollstelle (…) am 14. Januar 2016 (Nr. […]) und am 15. Januar 2016 (Nr. […]) sowie die Zollstelle (…) am 20. April 2016 (Nr. […]) die entsprechenden Veranlagungsverfügungen, wobei jeweils weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuern erhoben wurden.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 erhob das Zollinspektorat (…) für die erfolgten drei Einfuhren (Zollanmeldungen Nr. […], Nr. […] und Nr. […]) ordentliche Einfuhrabgaben inkl. Verzugszinsen von total Fr. 61‘212.65 nach.

Das Zollinspektorat begründete die Nachveranlagung damit, dass die Auflagen gemäss der Bewilligung Nr. (…) vom 6. Januar 2016, insbesondere die 60-tätige Frist zur Einreichung der Abrechnung versäumt worden und damit der Anspruch auf die begünstigte Einfuhr der Veredelungserzeugnisse verwirkt worden sei. Die Verfügung könne innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH) mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Am 4. Juli 2016 erhob der Vertreter der Gesellschaft gegen die «Veranlagungsverfügung» vom 3. Mai 2016 Beschwerde bei der ZKD SH und beantragte, von der Erhebung der Zollabgaben und der Mehrwertsteuer sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Nach umfangreichen Abklärungen und Weiterungen wies die ZKD SH mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 die Beschwerde vollumfänglich ab und auferlegte der Gesellschaft Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘300.–.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beantragt die Gesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin), den Beschwerdeentscheid der ZKD SH vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und in Anwendung des Verfahrens zur passiven Veredelung von der Erhebung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die «Vorinstanz 1 oder 2» zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragt die ZKD SH (nachfolgend auch Vorinstanz), vertreten durch die OZD, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

4.

4.1 Art. 47 ZG (Zollgesetz, SR 631.0) enthält eine abschliessende Aufzählung der wählbaren Zollverfahren (Reginald Derks, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 47 N. 13). Darunter findet sich auch das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 60 ZG; Art. 171 – 173 ZV; Art. 56 f. der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]; Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 des EFD über den Veredelungsverkehr [VO-VV, SR 631.016]).

4.2 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die EZV auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder -befreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (auch passives Veredelungsverfahren; Art. 13 Abs. 1 ZG).

4.3 Das passive Veredelungsverfahren steht grundsätzlich nur Waren des zollrechtlich freien Verkehrs offen (Ivo Gut, Zollkommentar, Art. 13 N. 4; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 893).

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe, die vorübergehend ausgeführt werden, gewährte die Zollverwaltung das passive Veredelungsverfahren bis Ende 2011 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt wurden (Art. 132 Abs. 7 ZG, aufgehoben mit Wirkung per 1. August 2016 [AS 2016 2429; BBl 2015 2883]). Seither entfällt diese Anforderung.

4.4 Das passive Veredelungsverfahren kann sowohl im sog. Nämlichkeitsverkehr (Art. 13 Abs. 1 ZG; Art. 47 ZV) wie auch im sog. Äquivalenzverkehr (Art. 13 Abs. 2 ZG; Art. 46 ZV) abgewickelt werden. Beim Nämlichkeitsverkehr muss die zur Veredelung ausgeführte Ware tatsächlich für den Veredelungsvorgang verwendet werden und im Veredelungserzeugnis enthalten sein und danach wieder eingeführt werden (Art. 47 Abs. 1 ZV). Beim Äquivalenzverkehr werden lediglich Ersatzwaren wieder eingeführt. Diese müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit aufweisen wie die ausgeführte Ware (Art. 46 Abs. 1 ZV; Arpagaus, a.a.O., N. 874 f.).

4.5 Das Verfahren zur passiven Veredelung bedarf einer Bewilligung der EZV, welche mit Auflagen verbunden und zeitlich beschränkt werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2 ZG). Der Antragsteller hat – vorausgesetzt es spricht kein öffentliches Interesse dagegen – Anspruch auf die Bewilligung, wenn er seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat und Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf bietet (Art. 13 Abs. 1 ZG; Art. 171 ZV).

4.6 Mit der Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr im Verfahren der passiven Veredelung entsteht grundsätzlich eine Zollschuld (Art. 69 ZG; Arpagaus, a.a.O., N. 902). Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Gleichmässigkeit der Besteuerung werden jedoch in der Regel einzig auf dem im Ausland erzielten Veredelungsmehrwert Zollabgaben erhoben (Art. 13 Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 49 ZV; Arpagaus, a.a.O., N. 905). Diese bemessen sich grundsätzlich anhand des durch die Veredelung entstandenen Mehrgewichtes und nach dem Zolltarif, unter welchen das in das Zollgebiet verbrachte Veredelungserzeugnis einzureihen ist (Art. 49 Abs. 1 ZV). Ist eine Erfassung des Mehrgewichtes nicht möglich oder unverhältnismässig, kann die EZV eine Zollermässigung oder -befreiung gewähren (Art. 49 Abs. 1 ZV). Für die Zollermässigung stehen die in Art. 49 Abs. 3 ZV vorgesehenen Differenzmethoden zur Verfügung (vgl. Gut, Zollkommentar, Art. 13 N. 9 f.).

4.7 Das Verfahren der passiven Veredelung muss ordnungsgemäss abgeschlossen werden (vgl. Art. 60 Abs. 4 ZG; Art. 173 ZV). Es gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die in der Bewilligung erwähnten Auflagen sowie die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 2 ZV erfüllt werden (Art. 173 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 172 ZV). Das heisst, zur Wahrung des Anspruchs auf Zollermässigung muss der Bewilligungsinhaber innerhalb der festgesetzten Frist den Antrag auf endgültige Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen und in der vorgeschriebenen formellen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder in Zollgebiet verbracht worden sind (Arpagaus, a.a.O., N. 902).

4.8 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Zollausfuhrabgaben fällig und das Recht auf die Privilegierung bei der Wiedereinfuhr erlischt (vgl. Art. 60 Abs. 4 ZG). Dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen (Art. 60 Abs. 4 ZG).

Da die Schweiz derzeit keine Ausfuhrabgaben erhebt, erweist sich diese Bestimmung einzig für die Wiedereinfuhr als relevant. Der Mangel des nicht fristgerecht abgeschlossenen Verfahrens kann hierbei geheilt werden, wenn innert 60 Tagen seit Ablauf der für das Zollverfahren festgesetzten Frist der Nachweis der Wiedereinfuhr erbracht wird (Arpagaus, a.a.O., N. 903; zum Fristenlauf vgl. BGE 143 II 643, der sich allerdings auf das aktive Veredelungsverfahren bezieht; vgl. dazu auch E. 8.5.2). Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung sind die Waren nachweislich ins Zollgebiet eingeführt, wenn sie in den freien Verkehr überführt worden sind (vgl. Arpagaus, a.a.O., N. 903). In der Praxis ist das regelmässig dann der Fall, wenn sie ordentlich oder als Rückware verzollt worden sind (Art. 48 ZG).

5.

5.1 Das Verfahren der passiven Veredelung gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte:

  • Antrags- und Bewilligungsverfahren
  • Ausfuhr der Ware zur Veredelung
  • Einfuhr des Veredelungserzeugnisses
  • Einreichung des Abrechnungsantrages
  • Überprüfungsverfahren
  • Veranlagung des Mehrwertes.

5.2 Das Gesuch um Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung ist grundsätzlich an die OZD zurichten. Die Bewilligung wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Unterlagen erteilt (Art. 171 Abs. 2 ZV; Art. 56 ZV-EZV).

Ausnahmsweise sind die Zollstellen für die Erteilung der Bewilligung zuständig, nämlich wenn es um die passive Veredelung von Handelswaren aller Art geht, die im Ausland ausgebessert, restauriert oder bearbeitet werden wie z.B. durch Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o.Ä. (Art. 57 i.V.m. Anhang ZV-EZV).

5.3 Die Bewilligung enthält folgende Angaben (Art. 172 ZV):

  1. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
  2. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
  3. zuständige überwachende Stelle;
  4. Bezeichnung, zolltarifische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
  5. Beschreibung der Veredelung;
  6. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
  7. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
  8. Auflagen namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.

5.4 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum „Verfahren der passiven Veredelung“ anzumelden (Art. 25 ZG; Art. 60 Abs. 1 ZG). Bei der Ausfuhrzollanmeldung sind hierzu detaillierte Angaben zu machen (Art. 172 Bst. h ZV; vgl. Form. 47.86). Dies soll die ohnehin schwierige Kontrolle dieses besonderen Verfahrens unterstützen. Einerseits erfolgt die Verarbeitung der ausgeführten Ware ausserhalb des Zollgebiets und ist damit aufgrund – vorbehältlich eines Amtshilfeabkommens – der schweizerischen Zollbehörde nicht zugänglich, andererseits kann der Bewilligungsinhaber auch nicht gezwungen werden, die Ware wieder in die Schweiz einzuführen (vgl. Gut, Zollkommentar, Art. 60 N. 3; Arpagaus, a.a.O., N. 898). Wird die Anmeldung bei der Ausfuhr unterlassen, so wird das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs nicht eröffnet; eine darauf gründende Zollbefreiung und -ermässigung bei der Wiedereinfuhr der Ware ist diesfalls nicht möglich (Gut, Zollkommentar, Art. 60 N. 3).

5.5 Die Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr hat die notwendigen Angaben zu enthalten (Art. 25 ZG; Art. 172 Bst. h ZV; vgl. Form. 47.86). Sie kann bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Zollstelle erfolgen. Befindet sich diese im Zollinland, kann die Ware unter Vorlage der Bewilligung zur passiven Veredelung zunächst provisorisch veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden oder an der Grenzzollstelle in ein Transitverfahren überführt und der zuständigen überwachenden Zollstelle zugeführt werden.

5.6 Die Abrechnung über die Zollabgaben im Verfahren der passiven Veredelung erfolgt grundsätzlich im sog. Nichterhebungsverfahren (Gut, Zollkommentar, Art. 60 N. 1 und 4 mit Hinweis auf das Merkblatt über die passive Veredelung Form. 47.88 Ziff. 5.1.3). Mangels Ausfuhrzöllen ist dies nicht weiter von Bedeutung. Mit Bezug auf die (Wieder)einfuhr erheben die Zollstellen, bei denen die Veredelungserzeugnisse angemeldet werden, keine Abgaben. Die Veranlagung des Veredelungsmehrwertes erfolgt im Rahmen der Abrechnung durch die überwachende Stelle.

5.7 Sodann muss innerhalb der sog. Abrechnungsfrist ein Gesuch um definitive Zollbefreiung bzw. -ermässigung mit den erforderlichen Angaben eingereicht werden (Art. 173 Abs. 2 Bst. a ZV; Gut, Zollkommentar, Art. 60 N. 4). Ebenso muss die Wiedereinfuhr der veredelten Ware innerhalb der vorgesehenen sog. Einfuhrfrist (vgl. Art. 173 Abs. 2 Bst. b ZV) sowie die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten nachgewiesen werden (Art. 173 Abs. 2 Bst. c ZV).

5.8 Neben dem ordentlichen Verfahren der passiven Veredelung kann die OZD (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO-VV) bzw. das EFD auch Verfahrenserleichterungen vorsehen (sog. vereinfachtes Verfahren; Art. 173 Abs. 3 ZV; Art. 2 Abs. 1 VO-VV).

Beim sog. vereinfachten Verfahren gilt die Zollanmeldung (Ausfuhrzollanmeldung) als Gesuch um Erteilung der Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VO-VV). Die Zollanmeldung für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet (Einfuhrzollanmeldung) gilt als Gesuch für die definitive Zollermässigung oder -befreiung (Art. 2 Abs. 1 VO-VV). Das erleichterte Verfahren gilt auch ohne Nachweis nach Art. 173 Abs. 2 Bst. c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist ins Zollgebiet verbracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VO-VV). Es wird der Mehrwert abgerechnet, wobei sich dieser stets nach dem Mehrgewicht bestimmt, welches sich nach dem im Ausland beigefügten Material bestimmt (Art. 49 Abs. 1 ZV; vgl. Gut, Zollkommentar, Art. 60 N. 5; Merkblatt über die passive Veredelung, Form. 47.88).

5.9 Das Verfahren der passiven Veredelung ist nicht in jedem Fall notwendig. Werden bestimmte Waren im Rahmen eines Werkvertrages zur Lohnveredelung bei der Ausfuhr zum ordentlichen „Ausfuhrverfahren“ angemeldet und alsdann wieder an den Absender im Inland zurückgesandt, erübrigt sich eine Ausfuhrzollanmeldung im Verfahren der passiven Veredelung, wenn das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder aufgrund eines Ursprungszeugnisses zollfrei eingeführt werden kann (hinsichtlich der MWST siehe E. 6.2). Stellt sich anlässlich der Einfuhr heraus, dass aufgrund eines fehlenden gültigen Ursprungsnachweises keine präferenzielle Veranlagung beantragt werden kann und die Zollabgaben deshalb geschuldet sind, so kann nachträglich keine Zollbefreiung im Verfahren der passiven Veredelung geltend gemacht werden (vgl. Merkblatt über die Passive Veredelung, Form 47.88 Ziff. 2 Abs. 1; Merkblatt Passive Veredelung: Definitive Aus- und Einfuhrveranlagung, Form 47.89; Ziff. 1).

5.10 Das Verfahren der Zollveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 und 25 ZG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 5.4). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 4.5). Es besteht kein Anspruch auf eine Beratung durch die Zollbehörde (BVGE 2015/24 E. 4.6; vgl. zum Ganzen: A-2758/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.4).

6.

6.1 Die (Wieder)einfuhr von Waren, die nach den Art. 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sind von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. k MWSTG). Davon ausgenommen ist das Entgelt für die auf die im Ausland besorgten Arbeiten an diesen Gegenständen (Art. 53 Abs. 1 Bst. k i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. e MWSTG).

6.2 Gleiches gilt für Gegenstände die zur Lohnveredelung im Ausfuhrverfahren nach Art. 61 ZG ausgeführt und an den Absender im Inland zurückgesandt worden sind (Art. 53 Abs. 1 Bst. l MWSTG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. f MWSTG).

[…]

Im vorliegenden Fall …

… hatte die Beschwerdeführerin mit Ausfuhrzollanmeldung vom 4. Januar 2016 Kartoffeln zur Verarbeitung in Pommes Chips nach Deutschland ausgeführt und am 12. bzw. 14. Januar 2016 Pommes Chips in die Schweiz eingeführt.

Unbestritten war, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der (definitiven) Ausfuhr als auch in jenem der Einfuhr über eine Bewilligung der OZD zur passiven Veredelung verfügte (Bewilligung Nr. […] vom 6. Januar 2016).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe das Verfahren der passiven Veredelung gewählt, weshalb die Wiedereinfuhr zoll- und einfuhrsteuerfrei sei. Die Vorinstanz verneinte dies mit dem Hinweis, dass mit der Ausfuhrzollanmeldung vom 4 Januar 2016 kein solches beantragt und als Zweck «Kartoffeln, nicht zur Veredelung» angegeben worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Kartoffeln im ordentlichen Ausfuhrverfahren ausgeführt worden waren, weshalb eine Wiedereinfuhr im passiven Veredelungsverfahren ausgeschlossen war.

Es stellte sich daher die Frage nicht mehr, ob die Beschwerdeführerin das passive Veredelungsverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen hatte oder hätte abschliessen müssen. Auch die Frage einer Heilung eines nicht abgeschlossenen Verfahrens stellte sich nicht mehr.

In quantitativer Hinsicht stellte sich die Frage, ob die Einfuhrabgaben korrekt ermittelt worden seien, insbesondere ob die Rohmasse nachträglich nach unten korrigiert werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht sah es aufgrund der eingereichten Akten als möglich an, dass die Rohmasse falsch ermittelt worden sei, weil die berücksichtigte Rohmasse nicht nur die Verpackung, sondern auch die Palette (Transportmittel) einschloss, wobei unklar war, welcher Art diese Palette waren.

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer war davon auszugehen, dass im Ausland eine Lohnveredelung erfolgt war. Die Ware war im ordentlichen Ausfuhrverfahren ausgeführt worden. Die Einfuhrsteuer wäre auf den Veredelungskosten zu erheben gewesen. Diese waren jedoch nicht aktenkundig.

(Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Abgaben im Sinne der Erwägungen).