Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4748/2019 vom 20. Januar 2021

Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs durch juristische Personen

  • Bearbeitet durch: Dominique Seger
  • Beitragsart: Grundsatzurteil
  • Category: Entscheide - Décisions
  • Zitiervorschlag: Dominique Seger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4748/2019 vom 20. Januar 2021, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 i.S. X. GmbH gegen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion (OZD). Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Das zwischen der Schweiz und Deutschland geltende Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr legt fest, dass auch juristischen Personen eine Bewilligung für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) erteilt und somit eine abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV ermöglicht werden kann (E. 2.2.1 f.). Damit juristische Personen vom LBV profitieren können, wird vorausgesetzt, dass sich sowohl ihr Sitz, als auch das Wirtschaftsgebäude sowie die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staates befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des anderen Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften (E. 2.2.1 f.). Sitz, Wirtschaftsgebäude und Verwaltung können dabei örtlich zusammenfallen, müssen das aber nicht (E. 3.3.3).

La Convention germano-suisse sur le trafic de frontière et de transit prévoit que les personnes morales peuvent également obtenir une autorisation pour le trafic rural de frontière et être ainsi autorisées à importer des marchandises en franchise d’impôt dans le cadre du trafic rural de frontière (consid. 2.2.1 s.). Afin que les personnes morales puissent bénéficier du trafic rural de frontière, il faut que leur siège, leurs bâtiments d’exploitation ainsi que leur administration se situent dans la zone frontalière douanière d’un des États et qu’elles exploitent depuis ce dernier des terrains situés dans la zone frontalière douanière de l’autre État (consid. 2.2.1 s.). Le siège, les bâtiments d’exploitation ainsi que l’administration peuvent être situés au même endroit sans que cela ne représente toutefois une nécessité (consid. 3.3.3).

2.

Sachverhalt ^

A.

Die X. GmbH, welche [im Jahr] 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde, hat ihren Sitz […]. Sie bezweckt unter anderem die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Hilfsstoffen. Gesellschafter sind gemäss Online-Handelsregisterauszug A., B. und C. A. (wohnhaft in [der Schweiz]) ist zugleich einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsleitung; B. und C. (beide deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in [Deutschland]) sind als Geschäftsführer kollektivzeichnungsberechtigt […].

B.

B.a Ende April 2018 reichte die X. GmbH bei der Vorinstanz erstmals einen Antrag für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV) mittels am 28. April 2018 unterzeichneter Erstanmeldung ein, welche von der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, am 17. Mai 2018 abgelehnt wurde.

[…]

C.

C.a Am 11. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage ergänzender Unterlagen erneut eine Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV.

C.b Auch diesen Antrag wies die Zollkreisdirektion I (ehemals Zollkreisdirektion Basel) mit Verfügung vom 26. April 2019 ab. Sie begründete dies insbesondere damit, die Bewirtschaftung der ausländischen Parzellen erfolge nicht von einem operativ tätigen Landwirtschaftsbetrieb im schweizerischen Zollgebiet aus; die Gründung einer juristischen Person zum alleinigen Zweck der abgabenfreien Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV widerspreche dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des LBV.

C.c Gegen diese Verfügung reichte die X. GmbH am 30. April 2020 Beschwerde bei der OZD ein. Sie begründete ihre Beschwerde insbesondere damit, dass sie die von der Zollverwaltung verlangten Nachweise eingereicht habe. Sie sei als Landwirtschaftsbetrieb tätig. Auch sei es gängig und verbreitet, dass Arbeiten durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen ausgeführt würden.

[…]

C.d Die OZD wies diese Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2019 ab. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sich am Sitz der X. GmbH in Basel kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde. Weiter seien die Gesellschafter der Pächterin identisch mit den Verpächtern der Parzellen, so dass fraglich sei, ob von einem echten Pachtverhältnis und von einer selbständigen Bewirtschaftung durch die X. GmbH ausgegangen werden könne. Diese sei ein Konstrukt zur Umgehung der Einfuhrabgaben auf den im Ausland produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

D.

Gegen diese Verfügung reichte die X. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Bewilligung für die abgabenbefreite Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie hält dafür, die Bedingungen für die beantragte Bewilligung zu erfüllen. Ihr Sitz sowie das Ökonomiegebäude befänden sich innerhalb der relevanten Grenzzone. Sie bewirtschafte die Parzellen selber, nämlich zum grossen Teil (höchstpersönlich) durch die Gesellschafter, zum Teil auch durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen. Ihre Organe bewirtschafteten die Flächen auf ihr (der Beschwerdeführerin) Nutzen und Risiko. Als juristische Person sei sie von ihren Gesellschaftern separat zu behandeln und könne nicht mit diesen gleichgestellt werden.

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

[…]

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt, werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält völkerrechtliche Verträge vor.

2.2

2.2.1 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regelungen zum LBV. Nach dessen Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen. Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-DE hält überdies fest, dass auch die angrenzenden Bundesländer, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird, diese Vergünstigungen geniessen.

2.2.2 Gemäss dieser Regelung können somit neben natürlichen auch juristische Personen vom LBV profitieren, sofern sich ihr Sitz, das Wirtschaftsgebäude und die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staates befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften. Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

2.2.3 Als Zollgrenzzonen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Abkommen CH-DE die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, wobei durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km vorbehalten bleiben.

2.2.4 Im Abkommen CH-DE wird explizit festgehalten, dass die Grenzbewohner (selbst) die Grundstücke in der Zollgrenzzone des anderen Staates bewirtschaften (Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE; vgl. für das interne schweizerische Recht aber E. 2.3.1 und 2.3.3 f.).

2.2.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden der beiden Staaten – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.

2.3 Im nationalen Recht, welches jedoch hinter das Völkerrecht zurückzutreten hat (E. 2.1), erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was der Bundesrat mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat.

2.3.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich und soweit vorliegend relevant folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG i.V.m. Art. 23 ZV; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; Rolf Wüthrich, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 N. 8 ff.):

  • diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
  • sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
  • sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
  • sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen,
  • bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
  • das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern.

2.3.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in: BBl 1924 I 21, S. 29 vgl. auch S. 31). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.2, A 4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4).

2.3.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 11).

2.3.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16–07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteil des BVGer A 4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4).

[…]

3.

3.1

3.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist primär das Abkommen CH-DE anwendbar und die nationale Gesetzgebung nur subsidiär (vgl. E. 2.1). Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. Allerdings können die nationalen Bestimmungen herangezogen werden, soweit das Abkommen CH-DE dafür Raum lässt, insbesondere, um dieses zu konkretisieren.

3.1.2 Es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verpachteten Grundstücke nicht unterverpachtet wurden. Derlei ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das sehen (mittlerweile) auch die Verfahrensbeteiligten so.

3.1.3 Unbestritten ist weiter, dass gemäss dem hier anwendbaren Abkommen CH-DE auch eine juristische Person grundsätzlich befugt ist, den LBV in Anspruch zu nehmen. Dies hält das Abkommen ausdrücklich fest (E. 2.2.1 f.).

3.2 Zu klären ist vorliegend jedoch, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Bedingungen für die Gewährung der abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erfüllt. (…)

[…]

3.3

3.3.1 Wie bereits zuvor festgehalten (E. 2.2.1 f. und 2.2.4) ergibt sich aus dem Abkommen CH-DE, dass die Person, welche in der Grenzzone des einen Landes ihren Sitz, ihr Wirtschaftsgebäude und ihre Verwaltung hat, selbst das Grundstück in der Grenzzone des anderen Staates bewirtschaften muss. Das Abkommen CH-DE äussert sich nicht explizit dazu, ob es zulässig ist, dass sie dies durch ihre Angestellten erledigen lässt. Dies ergibt sich aber implizit daraus, dass auch juristische Personen den LBV in Anspruch nehmen können. Aus dem nationalen Recht ergibt sich ebenfalls, dass dies zugelassen wird (E. 2.3.3). Vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal diese Erleichterung unumstritten ist.

3.3.2 Notwendig ist auch, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke im anderen Staat (vorliegend in Deutschland) von der Zollgrenzzone des einen Staates (vorliegend der Schweiz) ihren Ausgang nimmt, wobei das Wirtschaftsgebäude, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE ergibt, tatsächlich genutzt werden muss (E. 2.2.1). Ob dabei eine tägliche Rückkehr zum Wirtschaftsgebäude (in der Schweiz) notwendig ist, ist dem Abkommen CH-DE nicht zu entnehmen. Nicht zulässig ist aber auf jeden Fall, dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren. Vorliegend ist dieses Erfordernis nicht erfüllt:

3.3.2.1 Einerseits erklärt die Beschwerdeführerin selbst, die Arbeit vor allem durch ihre in Deutschland wohnenden Gesellschafter sowie durch Lohnunternehmen erledigen zu lassen. Die Gesellschafter sowie die Angestellten der Lohnunternehmen werden sich täglich von ihrem Wohn- bzw. Standort in Deutschland aus auf die in Deutschland liegenden Felder der Beschwerdeführerin begeben und gerade nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin aus starten. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, dass diese Personen das Wirtschaftsgebäude im Verlauf des Tages anfahren und verwenden.

3.3.2.2 Andererseits gibt es gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, die diese mittels Fotos belegt, beim Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin gar nicht genügende Unterstände oder Lagerräume, und keine landwirtschaftlichen Gerätschaften, so dass dieses Gebäude tatsächlich nicht als «Ausgangszentrum» für die Bewirtschaftung der in Deutschland gelegenen Grundstücke dienen kann. Es kann insgesamt auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3.3 Hinzu kommt Folgendes: Dass das Wirtschaftsgebäude gemäss dem Abkommen CH-DE als jener Ort gilt, von dem aus die Grundstücke in tatsächlicher Hinsicht und nicht nur verwaltungsmässig bewirtschaftet werden, ergibt sich daraus, dass dieses Abkommen ausdrücklich festhält, dass sich bei juristischen Personen deren Sitz und deren Wirtschaftsgebäude sowie der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, in der Zollgrenzzone befinden müssen (E. 2.2.2). Dabei können diese drei Eigenschaften durchaus am selben Ort gegeben sein. Sitz und Ort der Verwaltung genügen jedoch nicht. Da es im vorliegenden Fall jenem Gebäude, welches als Wirtschaftsgebäude gemietet wurde, an entsprechendem Platz und landwirtschaftlichen Gerätschaften mangelt (E. 3.3.2.2), kann dieses Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE angesehen werden. Ob dort eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, ist nicht allein entscheidend.

3.3.4 Damit mangelt es vorliegend bereits an zwei Voraussetzungen, gemäss denen der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV bewilligt werden könnte, nämlich am tatsächlichen Bestehen eines Wirtschaftsgebäudes sowie am Umstand, dass das Grundstück in der Grenzzone des andern Staates (Deutschland) tatsächlich von der Grenzzone des einen Staates (Schweiz) aus bewirtschaftet wird.

3.3.5 Die Vorinstanz hat damit der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV versagt.

[…]

[Abweisung der Beschwerde.]