Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2020 vom 10. März 2021

Automatischer Informationsaustausch. Datenberichtigung nach Art. 19 Abs. 2 AIAG

  • Bearbeitet durch: Susanne Raas
  • Beitragsart: Grundsatzurteil
  • Category: Entscheide - Décisions
  • Zitiervorschlag: Susanne Raas, Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2020 vom 10. März 2021, ASA online Grundsatzurteile
Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021 i.S. A. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (2C_780/2020).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen können meldepflichtige Personen (gemeint sind Personen, die zu melden sind) gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (E. 3.2). Ein solcher Übermittlungsfehler ist primär Folge eines blossen Versehens, das dem meldenden Finanzinstitut im Rahmen der Übermittlung unterlaufen ist. Nicht umfasst ist eine Fehlinterpretation des Finanzinstituts; ein solcher Fehler geht nämlich auf die Erfassung und nicht die Übermittlung der Daten zurück (E. 5.2 ff.). Für die Berichtigung angeblich unrichtiger Daten hat sich der Beschwerdeführer zunächst an die Bank zu halten (E. 5.8).

Das Bundesgericht prüfte nicht, inwieweit Art. 19 AIAG mit den Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbar ist (E. 4.3).

Dans le cadre de léchange automatique dinformations en matière fiscale, les personnes devant faire lobjet dune déclaration (cest-à-dire les personnes qui doivent être annoncées) peuvent exercer leur droit à linformation vis-à-vis de lAFC et demander que les données erronées basées sur des erreurs de transmission soient corrigées (consid. 3.2). Une telle erreur de transmission est principalement le résultat dune simple erreur commise par linstitution financière déclarante au cours de la transmission. Elle ne comprend pas une erreur dinterprétation de la part de linstitution financière ; une telle erreur est due à lenregistrement et non à la transmission des données (consid. 5.2 ss). Afin de corriger des données prétendument inexactes, le plaignant doit dabord sadresser à la banque (consid. 5.8).

Le Tribunal fédéral na pas examiné dans quelle mesure lart. 19 LAAF est compatible avec les droits fondamentaux du recourant (consid. 4.3).

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

Die B. Limited mit Sitz in den Bahamas hält ein Konto bei der Bank C. (nachfolgend: Bank). Die Bank gelangte zum Schluss, aufgrund der Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch handle es sich bei der B. Limited gemäss dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS) um eine sogenannte «passive Non-Financial Entity with one or more controlling persons that is a Reportable Person», also um eine Rechtseinheit, die kein Finanzinstitut ist und die von einer oder mehreren meldepflichtigen – d.h. zu meldenden – Personen kontrolliert wird. Als «meldepflichtige Person» wurde A. identifiziert, der gemäss den Unterlagen seinen Wohnsitz in Argentinien hat.

Nachdem die Bank die Informationen betreffend die B. Limited und A. an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt hatte, ersuchte A. die ESTV mit Schreiben vom 7. August 2019 um Datenkorrektur. Insbesondere beantragte er, er sei aus den zu übermittelnden Daten zu streichen.

Mit Verfügung vom 15. November 2019 wies die ESTV den Antrag auf Streichung sinngemäss ab, indem sie festhielt, die Informationen betreffend A. würden an Argentinien übermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2020 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. September 2020 beantragt A. insbesondere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

3.

Aus den Erwägungen ^

1.3. Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unklar, inwieweit die ESTV nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG; SR 653.1) die Meldungen der Finanzinstitute für den automatischen Informationsaustausch auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen könne. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Übermittlungsfehlers lasse einen Interpretationsspielraum offen.

[…]

3.

Der vorliegende Streit betrifft den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und Argentinien.

3.1. Die Schweiz und Argentinien sind dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Mutual Assistance Convention, MAC; SR 0.652.1) beigetreten. Für die Schweiz ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 MAC leisten die Vertragsstaaten einander Amtshilfe in Steuersachen, wozu nach Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 6 MAC der automatische Informationsaustausch gehört. Zur näheren Umschreibung des Gegenstands des automatischen Informationsaustauschs haben sich die Schweiz und Argentinien der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA; SR 0.653.1) angeschlossen. Diese Vereinbarung wurde gemäss Abschnitt 7 Abs. 2.1 MCAA zwischen der Schweiz und Argentinien am 1. Januar 2018 wirksam (vgl. Bundesbeschluss vom 5. Dezember 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Argentinien [AS 2017 7679]; vgl. zum Geltungsbereich des MCAA per 1. Januar 2018 AS 2017 7673).

3.2. Das MAC und das MCAA regeln primär die technischen und materiellen Aspekte des automatischen Informationsaustauschs. Ähnlich wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen nach Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dazu BGE 146 II 150 E. 5.4) ist es am innerstaatlichen Recht, den Vollzug dieser völkerrechtlichen Verträge sicherzustellen, indem es unter anderem das innerstaatliche Verfahren bestimmt. Der Schweizer Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das AIAG erlassen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechtsbehelfe und -mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Daten auf dem Weg des internationalen automatischen Informationsaustauschs übermittelt werden sollen. Art. 19 Abs. 1 AIAG sieht diesbezüglich vor, dass den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zustehen. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen jedoch nach Art. 19 Abs. 2 AIAG ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zu.

4.

4.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Berichtigungsanspruch einer betroffenen Person aus Art. 5 Abs. 2 DSG nach Art. 19 Abs. 1 AIAG grundsätzlich alleine gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend gemacht werden könne. Die ESTV könne die ihr von einem Finanzinstitut für den automatischen Informationsaustausch übermittelten Daten nach Art. 19 Abs. 2 AIAG nur noch berichtigen, wenn sie auf einem Übermittlungsfehler beruhen. Einen solchen Übermittlungsfehler vermochte die Vorinstanz in der Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht infrage, dass Art. 19 Abs. 2 AIAG den umfassenden datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch gegenüber der ESTV ausschliesst. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vorinstanz den Begriff des Übermittlungsfehlers zu eng ausgelegt und deshalb in seinem Fall einen Übermittlungsfehler zu Unrecht verneint habe.

4.3. Streitig ist somit die richtige Auslegung von Art. 19 Abs. 2 AIAG; darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Nicht zu erörtern ist demgegenüber, inwieweit Art. 19 AIAG mit den Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbar ist. Der Beschwerdeführer weist zwar auf gewisse Kritik in der Lehre an der gesetzlichen Regelung des Rechtsschutzes hin. Der erhöhten Rügeobliegenheit von Art. 106 Abs. 2 BGG wird er damit aber nicht gerecht.

5.

5.1. [Auslegung von Gesetzen]

5.2. Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch ist der Begriff des Übermittlungsfehlers (erreur de transmission, errori di trasmissione) in Art. 19 Abs. 2 AIAG so zu verstehen, dass die ESTV von den Finanzinstituten übermittelte unrichtige Daten nur dann berichtigen kann und muss, wenn die Fehlerhaftigkeit der Daten kausal mit dem Übermittlungsvorgang zusammenhängt. Ein solcher Kausalzusammenhang setzt voraus, dass das Finanzinstitut im Besitz der richtigen Daten gewesen wäre und es dennoch unrichtige Daten übermittelt hat.

5.3. Das historische und das teleologische Auslegungselement sprechen ebenfalls für ein enges Begriffsverständnis des Übermittlungsfehlers. Wie sich aus der Botschaft zum AIAG ergibt, soll die ESTV nämlich keine materielle Prüfung der Daten vornehmen, zumal sie dazu gar nicht in der Lage sei (vgl. Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung [Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen] [Botschaft AIAG], BBl 2015 5437, S. 5504). Eine Berichtigung durch die ESTV kann deshalb von vornherein nur infrage kommen, wenn sich die Unrichtigkeit sofort und ohne grossen Aufwand feststellen lässt, namentlich indem die übermittelten, angeblich unrichtigen Daten mit den richtigen Daten beim Finanzinstitut abgeglichen werden. Alleine in diesen Fällen ist es effizienter und beeinträchtigt es den reibungslosen Vollzug der staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtung zum internationalen Informationsaustausch nicht, wenn die ESTV den Fehler umgehend und nicht bloss auf Meldung des Finanzinstituts hin – gegebenenfalls auch erst nach Übermittlung an die ausländische Behörde – korrigiert. Wie sich aus dem in der Botschaft aufgeführten Beispiel ergibt (Übermittlung eines Kontosaldos von Fr. 10’000.--, obwohl der Saldo effektiv nur Fr. 1’000.-- beträgt; vgl. Botschaft AIAG, S. 5504), dürfte es dabei primär um blosse Versehen gehen, die den meldenden Finanzinstituten im Rahmen der Übermittlung unterlaufen.

5.4. Diverse Autoren äussern sich kritisch zu den in Art. 19 AIAG vorgesehenen Modalitäten des Rechtsschutzes und der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis der ESTV in Art. 19 Abs. 2 AIAG. Insbesondere stellen sie die Verfassungs- und Konventionskonformität der Regelung infrage (vgl. etwa Mark Livschitz, Rechtsschutz beim automatischen Informationsaustausch, in: Susan Emmenegger [Hrsg.], Automatischer Informationsaustausch, Schweizerische Bankrechtstagung 2016, 2016, S. 160 ff.; Naef/Neuroni Naef, Sur l’inconstitutionnalité de l’échange automatique de renseignements, Jusletter vom 7. Dezember 2015, Rz. 166 ff.; Lysandre Papadopoulos, Echange automatique de renseignements (EAR) en matière fiscale : une voie civile, une voie administrative. Et une voie de droit ?, ASA 86 S. 27 ff.; Marc Winiger, Der automatische Informationsaustausch in Steuersachen, 2017, S. 76 ff.; vgl. auch René Matteotti, Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs, Kurzgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen vom 13. August 2015, Fassung vom 2. September 2015, <https://www.sif.admin.ch/dam/sif/de/dokumente/Automatischer-Informationsaustausch/Matteotti_Verfassungskonformitaet_AIA_Kurzgutachten_UPDATE_02092015.pdf>, abgerufen am 1. Februar 2021). Die meisten Autoren scheinen ihrer Analyse ebenfalls ein enges, am Wortlaut orientiertes Verständnis des Begriffs des Übermittlungsfehlers zugrunde zu legen (vgl. etwa Lindemann/Takhtarova, Rechtsschutz nach dem AIA-Gesetz am Beispiel von Trusts – Effektivität des Rechtsschutzes?, ASA 85 S. 195; Naef/Neuroni Naef, a.a.O., Rz. 161, die den Wortlaut als klar bezeichnen; Winiger, a.a.O., S. 84).

5.5. Der vom Beschwerdeführer angeführte Autor legt den Begriff des Übermittlungsfehlers demgegenüber extensiv aus und subsumiert auch die materiell falsche Qualifizierung eines bestimmten Kontos darunter (Giovanni Molo, in: Molo/Schlichting/Vorpe [Hrsg.], Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen, 2018, N. 42 zu Art. 19 AIAG). Gewisse Autoren plädieren für eine teleologische Reduktion des Gesetzestexts, um der ESTV eine materielle Prüfung zu ermöglichen (Livschitz, a.a.O., S. 163; ähnlich Oggier/Oetterli, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 38 N. 52 ff.).

5.6. Entgegen diesen Meinungen umfasst der Begriff des Übermittlungsfehlers Fehlinterpretationen der Finanzinstitute nicht und es besteht auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Bestimmung.

5.6.1. Aus der rechtlichen Einordnung einer Person bzw. eines Kontos anhand der Kriterien des MCAA, welche die Finanzinstitute vornehmen müssen, um ihrer Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 AIAG gerecht zu werden, resultieren Daten (vgl. zum weiten Datenbegriff von Art. 3 lit. a DSG Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3, 3.1.1 und 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Ist die rechtliche Einordnung des Finanzinstituts fehlerhaft, sind die dergestalt über die betroffene Person erfassten Daten unrichtig. Übermittelt das Finanzinstitut die erfassten unrichtigen Daten, geht die Unrichtigkeit der Daten folglich regelmässig nicht auf die Übermittlung, sondern auf die Erfassung der Daten zurück.

Bei einer grammatikalischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 AIAG ist die falsche rechtliche Einordnung einer Person bzw. eines Kontos durch ein Finanzinstitut somit regelmässig nicht als Übermittlungsfehler einzustufen. Von einem Übermittlungsfehler könnte in diesem Kontext nur ausgegangen werden, wenn das Finanzinstitut die rechtliche Einordnung zwar zutreffend vornimmt und die richtigen Daten erfasst, aber der ESTV anschliessend andere, unrichtige Daten übermittelt, mithin also die ursprünglich richtigen Daten erst im Rahmen des Übermittlungsvorgangs verfälscht werden.

5.6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liefe es auf eine materielle Prüfung der vom Finanzinstitut übermittelten Daten hinaus, wenn die ESTV die rechtlichen Wertungen des Finanzinstituts hinterfragen müsste. Die vom Beschwerdeführer favorisierte Interpretation widerspricht deshalb nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Regelung von Art. 19 Abs. 2 AIAG, wie er sich aus den Materialien ergibt (vgl. oben E. 5.3). Sprechen die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Bestimmung für eine wortlautgetreue Auslegung und sind auch sonst keine Auslegungselemente ersichtlich, die ein Abweichen vom Wortlaut gebieten würden, kommt eine teleologische Reduktion nicht infrage (vgl. dazu BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 141 V 191 E. 3; 140 I 305 E. 6.2; 128 I 34 E. 3b).

5.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Bank die von ihm gegründete Gesellschaft im Lichte der Kriterien des MCAA falsch eingestuft und ihn deshalb zu Unrecht als meldepflichtige Person identifiziert habe. Hingegen macht er nicht geltend und es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Bank die Gesellschaft eigentlich als Finanzinstitut eingestuft sowie ihn nicht als meldepflichtige Person identifiziert hatte und diese Daten erst im Rahmen des Übermittlungsvorgangs verfälscht worden sein könnten. Es liegt folglich nach dem Gesagten kein blosser Übermittlungsfehler gemäss Art. 19 Abs. 2 AIAG vor.

5.8. Das Urteil der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat sich der Beschwerdeführer nicht an die ESTV, sondern alleine an die Bank zu halten, um die Berichtigung der angeblich unrichtigen Daten zu erreichen. Geht die Bank mit dem Beschwerdeführer einig, kann sie der ESTV eine Berichtigungsmeldung machen, die daraufhin die unrichtigen Daten korrigiert oder die Berichtigung der betroffenen ausländischen Behörde mitteilt, sofern sie die Daten bereits übermittelt hat (Art. 19 Abs. 3 AIAG analog). Bleibt die Bank bei ihrer Ansicht, stünde dem Beschwerdeführer der Zivilrechtsweg gegen die Bank offen (Art. 19 Abs. 1 und 3 AIAG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 DSG).