Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019

Einfuhrveranlagung Fruchtsaftmischung

  • 26 agosto 2020
  • Trattato da: Dominique Seger
  • Categoria di articoli: Dogane
  • Citazione: Dominique Seger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019, ASA Online: Sentenza di principio
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 i.S. X. AG gegen Zollkreisdirektion Basel.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Im vorliegenden Fall hat die Spediteurin die Ware ursprünglich korrekt angemeldet und später aufgrund der Tarifauskunft der Zollverwaltung sowie in Absprache mit dieser eine «Berichtigung» verlangt. Sie ist damit lediglich einer Änderung der Veranlagung durch die Zollverwaltung zuvorgekommen. Diese Konstellation ist gleich zu handhaben wie eine solche, in welcher eine Zollkontrolle einen Zollbefund nach sich zieht, welcher an die Stelle der ursprünglichen Zollanmeldung tritt. Weder in der einen noch in der anderen Situation gibt es in Bezug auf die Veranlagung etwas zu «berichtigen», zumal die Veranlagung entweder auf die verbindliche Auskunft der Zollverwaltung zurückgeht oder auf einer entsprechenden Anordnung der Zollverwaltung beruht. Es wurde damit zu Recht der Rechtsmittelweg beschritten (E. 3).

Des Weiteren gebietet es im vorliegenden Fall der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben, dass die augenfälligen Fehler in den Angaben der zollpflichtigen Person von der Zollbehörde hätten angesprochen und der Korrektur zugänglich gemacht werden müssen (E. 3.4.2).

Dans le cas despèce, limportatrice a initialement correctement annoncé la marchandise et a ensuite, sur la base des renseignements tarifaires de ladministration des douanes et en accord avec celle-ci, demandé une « rectification ». Ce faisant, elle a ainsi anticipé une modification de sa taxation par ladministration des douanes. Cette constellation est assimilable à la situation dans laquelle un contrôle douanier aboutit à un résultat de la vérification qui remplace la déclaration douanière dorigine. Dans aucune de ces deux situations il ny a lieu de « rectifier » la taxation, ce dautant plus que celle-ci est fondée soit sur les renseignements contraignants fournis par ladministration des douanes, soit sur une instruction douanière. Cest donc à juste titre que la voie de recours été utilisée (consid. 3).

En outre, la maxime inquisitoire et le principe de la bonne foi exigent que les erreurs manifestes dans les informations fournies par lassujetti doivent être relevées par lautorité douanière et les corrections y relatives doivent être accessibles (consid. 3.4.2)

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

A.

A.a. Bei der X. AG (nachfolgend: Zollpflichtige) handelt es sich um ein auf Import und Export von Produkten aus Früchten und Gemüsen jeder Herkunft spezialisiertes Handelsunternehmen.

A.b. Am 28. September 2017 meldete die Zollagentur Y AG (nachfolgend: Spediteurin) bei der Zollstelle Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Zollpflichtige bestimmte Sendung der Z B.V. (nachfolgend: Versenderin) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Einfuhrzollanmeldung Nr. [1] (Version 1) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:

Position 1;

Fruchtsaftmischung «[Produktname]» (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819

Eigenmasse: 5’313.0 kg, Rohmasse: 5’737.3 kg

MWST-Wert: Fr. 22’253.00

Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto

Versendungsland: Niederlande

 

Position 3;

Fruchtsaftmischung «[Produktname]» (Artikel Nr. [b])

Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819

Eigenmasse: 2’316.79 kg, Rohmasse: 2’513.2 kg

MWST-Wert: Fr. 8’474.00

Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto

Versendungsland: Niederlande

 

Position 5;

Fruchtsaftmischung «[Produktname]» (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9099, Statistischer Schlüssel 819

Eigenmasse: 1’001.0 kg, Rohmasse: 1’080.9 kg

MWST-Wert: Fr. 4’193.00

Normal Zollansatz: Fr. 18.00 je 100 kg brutto

Versendungsland: Niederlande

Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Die Veranlagung erfolgte nach formeller Überprüfung aufgrund des verbindlichen Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Zollstelle. Innert einer Stunde nach Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung ersuchte die Spediteurin die Zollverwaltung via E-Mail um eine Tarifauskunft betreffend (hier interessierend) die Artikel [a] und [b]. Dieser Anfrage lagen unter anderem Artikelbeschreibung und Spezifikationen bei (vgl. dazu nachfolgend Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4).

Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 9. Oktober 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [1], über einen Zollbetrag von Fr. 1’679.65 (für die betroffenen Positionen 1, 3 und 5).

A.c Nach Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion vom 10. Oktober 2017 betreffend die Artikel [a] und [b], mit welcher diese der Tarif-Nr. 2009.9030 (Normal-Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto) zugeordnet wurden, teilte der Spediteur dies der Zollstelle telefonisch mit.

A.d Auf entsprechende Nachfrage hin, liess die Oberzolldirektion der Zollpflichtigen mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 eine Word-Datei zukommen, aus welcher die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung des für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftgehalts des importierten Produkts hervorgingen.

A.e Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte die Spediteurin im Auftrag der Zollpflichtigen ein Gesuch um Zollrückerstattung für ausländische Rückwaren bei der Zollstelle ein. Begründet wurde der Antrag um Rückerstattung mit der Unverkäuflichkeit der Fruchtsäfte aufgrund des höheren Zollansatzes der Tarif-Nr. 2009.9030. Die betreffenden Waren wurden mit der Ausfuhrzollanmeldung Nr. [2] am 6. November 2017 ausgeführt.

A.f Anlässlich der Bearbeitung des Rückerstattungsgesuchs stellte die Zollstelle fest, dass ein Teil der Fruchtsäfte in der Schweiz verbleiben würde. Da dieser Teil nach Massgabe der Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 würde veranlagt werden müssen, entschied die Zollstelle aus Gründen der Vereinfachung – in Absprache mit der Spediteurin – die Tarifnummer via Berichtigung anzupassen, damit nicht nach Abschluss der Rückerstattung (auf die niedriger belastete Tarifnummer) eine Nachforderung eingeleitet werden müsste. In der Folge verlangte die Zollstelle von der Spediteurin die Übermittlung eines entsprechenden Berichtigungsantrags im System e-dec. Der entsprechende Antrag wurde am 10. November 2017 durch die Spediteurin mit dem Berichtigungsgrund «Selbstanzeige nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung» übermittelt und in der neuen Einfuhrzollanmeldung Nr. [2] (Version 2) wurden folgende (streitbetroffenen) Produkte aufgeführt:

Position 4 (Position 1 der Version 1);

Fruchtsaftmischung «[Produktname]» (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9030

Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto

 

Position 5 (Position 3 der Version 1);

Fruchtsaftmischung «[Produktname]» (Artikel Nr. [b])

Zolltarifnummer 2009.9030

Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto

 

Position 7 (Position 5 der Version 1);

Fruchtsaftmischung «[Produktname]» (Artikel Nr. [a])

Zolltarifnummer 2009.9030

Normal Zollansatz: Fr. 782.00 je 100 kg brutto

Berichtigt wurde ausschliesslich der auf die besagten Produkte anwendbare Zolltarif (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).

A.g Die übermittelte Version 2 der Einfuhrzollanmeldung wurde antragsgemäss angenommen. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 10. November 2017 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [2] über einen Zollbetrag von Fr. 72’971.55 (für die betroffenen Positionen 4, 5 und 7). Gleichentags nahm die Zollstelle die Rückerstattung der Zollabgaben für die wiederausgeführten Waren (ausländische Rückwaren) vor.

A.h Gegen die Veranlagungsverfügung vom 10. November 2017 erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: ZKD Basel). Sie machte geltend, die Einreihung der fraglichen Waren unter die Tarif-Nr. 2009.9030 mit einem Zollansatz von Fr. 782.00 je 100 kg sei nicht korrekt und zu überprüfen. Allenfalls sei eine Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit einem Zollansatz von Fr. 18.00 je 100 kg abzuändern. Dabei bezog sich die Zollpflichtige explizit auf die Positionen 5 und 7 (Artikel [b] und [a]) der strittigen Veranlagungsverfügung. Ein Berichtigungsantrag im System e-dec wurde nicht übermittelt (vgl. dazu E. 3.2). Die Zollpflichtige begründete ihren Antrag damit, dass für die Berechnung des Traubensaftanteils und somit für die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030 keine Grundlage bestehen würde. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie die Zollverwaltung zur Anwendung der durch sie benutzen Formel gelangt sei.

A.i In der Folge lud die ZKD Basel die Zollstelle zur Vernehmlassung ein und informierte die Zollpflichtige nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens mit Schreiben vom 11. April 2018 darüber, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen «eine abschliessende Tarifeinreihung nicht möglich sei». Es obliege jedoch der Zollpflichtigen, den Beweis zu erbringen, dass der Anteil an Traubensaft in rückverdünntem Zustand weniger als 50% im Verhältnis zu den übrigen zu berücksichtigenden Inhaltsstoffen betrage. Sollte die Zollpflichtige dennoch an ihrem Begehren festhalten und einen anfechtbaren Entscheid wünschen, sei ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2’100.00 zu leisten.

A.j Nach Bezahlung des Kostenvorschusses und einer Fristverlängerung zur Verbesserung der Beschwerde reichte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 29. Mai 2018 bei der ZKD Basel eine Analyse des Labors Veritas AG ein. Die Berechnung des Labors stützte sich auf die (bereits bekannten) Inhaltsangaben der Versenderin der strittigen Ware. Die Laboranalyse ergab einen massgeblichen Gehalt an Traubensaft von 48.2% im Verhältnis zu den übrigen Inhaltsstoffen. Die Zollpflichtige hielt deshalb an ihrem Antrag fest.

A.k Da auch die Waren der Position 4 nur teilweise wieder aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeführt worden waren, ging die ZKD Basel davon aus, dass die Zollpflichtige die Position 4 irrtümlich nicht bestritten hatte und berücksichtigte die entsprechenden Waren bei der Beurteilung der Beschwerde. Die in der Schweiz verbliebene Warenmenge setzte sich wie folgt zusammen:

 

Position Artikel Eigenmasse (kg) Rohmasse (kg) Tarif-Nr. Zollansatz (Fr.) Zollabgabe
4 [a] 1’158.3 1’413.5 2009.9030 782.0 11’053.55
5 [b] 820.23 889.8 2009.9030 782.0 6’958.25
7 [a] 1’001.0 1’080.9 2009.9030 782.0 8’452.65
      3’384.2     26’464.45

 

A.l Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 wies die ZKD Basel die Beschwerde der Zollpflichtigen ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2’100.00. Sie erwog namentlich, dass es sich bei den strittigen Waren um Flüssigkeiten aus Fruchtsaftkonzentraten und Pürees von Trauben und anderen Früchten mit Zusatz von Zucker und etwas Wasser handle. Sodann basiere die genaue prozentuale Zusammensetzung sowie die Konzentrationsgrade (Brix; […]) der verwendeten Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtpürees auf den nachstehenden Angaben der Zollpflichtigen (bzw. der Versenderin der Ware):

 

Raw material name Percentage in Multi Nectar Brix value concentrate Brix value
«Ready to drink»
(= rückverdünnt)
Zucker 42.9% 67  
Traube 22.4% 70 16.2
Orange 9.5% 65 11.2
Wasser 8.1% 0  
Ananassaft Konz. 4.2% 12.8 12.8
Bananensaft Konz. 3.5% 21.0 21.0
Passionsfrucht Konz. 1.9% 50.0 13.5
Zitronensaft Konz. 2.9% 30.0 8.0
Aprikosenpüree Konz. 1.9% 30.0 11.2
Mangopüree Konz. 1.9% 22.0 15.0
Total 99.2%    

 

Tabelle gemäss Angaben der Versenderin, datierend vom 8. August 2017

Die Zuordnung zu den Saftmischungen im Sinne der Tarif-Nr. 2009.90 werde denn auch nicht bestritten. Ob die vorliegend zu beurteilende Ware der Tarif-Nr. 2009.9030 oder der Tarif-Nr. 2009.9099 zuzuordnen sei, beurteile sich (gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039) danach, ob es sich um eine (eingedickte) Mischung von Säften handle, welche über 50% Trauben – und/oder Kernobstsaft enthalte. Massgebend für die Berechnung seien dabei die Anteile in der rückverdünnten Mischung ([…]). Gemäss Berechnung der Zollverwaltung ergebe sich im vorliegenden Fall ein Traubensaftgehalt in der rückverdünnten Mischung von 52.2%. Der im konkreten Fall ermittelte Wert von mehr als 50 Gewichtsprozenten an Traubensaft begründe die Einreihung unter die Tarif-Nr. 2009.9030. Wie das von der Zollpflichtigen beauftragte Labor Veritas AG die Berechnung vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine Erläuterung, weshalb betreffend den Anteil Ananassaft («pineapple juice concentrate») von einem Brix-Wert von 60 (statt dem vom Hersteller angegebenen Wert von 12.8) ausgegangen werde. Es verstehe sich von selbst, dass dadurch die Berechnung der prozentualen Saftanteile verfälscht dargestellt werde. Gemäss Fachliteratur betrage der Wassergehalt von Ananassaft (in Dosen) 86.1. Der durch den Hersteller angegebene Brix-Wert von 12.8 (= Wassergehalt von 87.2) sei daher glaubhaft. Hinzu komme, dass die Zollpflichtige im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die verbindliche Zollauskunft Reg-Nr. [...] vom 10. Oktober 2017 vorgelegt habe. Mit diesem Schreiben sei der Spediteurin für das Produkt «[Produktname] ([b] und [a])» eine auf die Tarifnummer 2009.9030 lautende Tarifauskunft erteilt worden, welche insbesondere auf den von der Spediteurin gemachten Angaben bezüglich der Zusammensetzung des Produkts beruhte.

A.m Am 5. September 2018 sandte die Versenderin der Ware der Zollpflichtigen eine Bestätigung über die korrekten Brix-Werte für Ananassaft-Konzentrate («pineapple concentrate») betreffend die Artikel [b] und [a] und entschuldigte sich bei dieser Gelegenheit wegen des Schreibfehlers in der zuerst eingereichten Liste. Der richtige Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat sei 60 und nicht wie versehentlich angegeben 12.8. Letzterer Wert entspreche dem Brix-Wert von Ananassaft (nicht konzentriert).

B.

B.a Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und stellt folgende Anträge: Die Veranlagungsverfügung der Zollstelle Pratteln mit der Nummer [2] vom 10. November 2017 betreffend die Tarifierung der Position 5 «[Produktname] [b]» sowie die Tarifierung der Positionen 4 und 7 «[Produktname] [a]» mit der Zolltarifnummer 2009.9030 mit Zollansatz in Höhe von Fr. 782.00 je 100 kg brutto seien inkorrekt und zu überprüfen.

Die Tarifierungen unter der inkorrekten Zolltarifnummer 2009.9030 seien allenfalls auf die Zolltarifnummer 2009.9099 mit Zollansatz in Höhe von Fr. 18.00 je 100 kg brutto zu ändern. Die bereits unter Vorbehalt geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 2’100.00 sowie der aus der veränderten Tarifierung resultierende Differenzbetrag in Höhe von Fr. 25’246.10 seien der Beschwerdeführerin aufgrund der inkorrekten Ermittlung des Zollansatzes bzw. der Zolltarifierung zurückzuerstatten; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

[…]

B.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2018 schliesst die Oberzolldirektion – handelnd für die ZKD Basel (nachfolgend: Vorinstanz) – auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

[…]

B.c Mit Replik vom 28. Januar 2019 weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass die Berechnung der Zollverwaltung offensichtlich falsch sei, zumal diese mit einer versehentlich falsch angegebenen Zahl (deren Unkorrektheit allerdings hätte ins Auge springen müssen [vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 und E. 3.4.2]) operiert habe.

B.d Mit Duplik vom 21. Februar 2019 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.

B.e Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Beilagen zur Duplik, welche ihr mit Verfügung vom 6. März 2019 zugestellt wurden. Hierzu reichte sie am 4. April 2019 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.

B.f Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äussert sich die Vorinstanz zur vorerwähnten Stellungnahme und weist insbesondere darauf hin, dass das mit dieser eingereichte Schreiben des Labors Veritas AG vom 28. Mai 2018 nicht als Beweismittel anerkannt werden könne, da es nach erfolgter Einfuhr der streitbetroffenen Waren sowie nach der Selbstanzeige ausgestellt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass das Labor nicht eine eigentliche Laboranalyse vorgenommen, sondern lediglich eine Berechnung aufgrund der vorhandenen Angaben durchgeführt habe.

B.g Der Schriftenwechsel endet mit unaufgeforderten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 sowie der Vorinstanz vom 17. Juli 2019.

[…]

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmischsaftkonzentrat sei unter die Tarif-Nr. 2009.9099 mit dem Zollansatz von CHF 18.00/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die Tarif-Nr. 2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.00/100 kg als einschlägig betrachtet. Die Uneinigkeit ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall ausschliesslich daraus, dass die Vorinstanz gemäss ihren Berechnungen davon ausgeht, dass der Traubensaftanteil des in Frage stehenden Produkts bei über 50% liegt und somit die Tarif-Nr. 2009.9030 zur Anwendung gelangen würde. Dass dem so wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Berechnung durch die Zollverwaltung pflichtwidrig anhand falscher Zahlen vorgenommen worden sei und der massgebende Traubensaftanteil im vorliegenden Fall tatsächlich bei unter 50% liege. Dies führe dazu, dass nicht die Tarif-Nr. 2009.9030, sondern die Tarif-Nr. 2009.9099 anwendbar sei.

3.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Berichtigungsfall vorliegt (vgl. diesbezüglich Sachverhalt Bst. A.h). Die Spediteurin hat die Ware ursprünglich korrekt angemeldet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und später aufgrund der Tarifauskunft der Zollverwaltung in Absprache mit dieser eine «Berichtigung» verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und Bst. A.f). Sie ist damit lediglich einer Änderung der Veranlagung durch die Zollverwaltung zuvorgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Diese Konstellation ist gleich zu handhaben wie eine solche, in welcher eine Zollkontrolle einen Zollbefund nach sich zieht, welcher an die Stelle der ursprünglichen Zollanmeldung tritt ([…]). Weder in der einen noch in der anderen Situation gibt es in Bezug auf die Veranlagung etwas zu «berichtigen», zumal die Veranlagung entweder auf die verbindliche Auskunft der Zollverwaltung zurückgeht oder auf einer entsprechenden Anordnung der Zollverwaltung beruht. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu Recht den Rechtsmittelweg beschritten (vgl. Art. 116 ZG).

3.3 Zurecht nicht bestritten wird, dass es sich beim in Frage stehenden Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt. Strittig und zu prüfen ist, ob der Traubensaftanteil über 50% liegt.

3.4 Die Vorinstanz berechnete den massgebenden Traubensaftanteil in den Produkten [b] und [a] (beide bezeichnet als: [Produktname] – Gefrorener konzentrierter Multivitamin-Multifruchtnektar) anhand der Angaben, welche die Spediteurin anlässlich ihrer Anfrage vom 28. September 2019 (Sachverhalt Bst. A.b) eingereicht hatte, namentlich anhand der in Bst. A.l des Sachverhalts aufgeführten Liste.

[…]

Das Ergebnis der Rechnung der Zollverwaltung sah im konkreten Fall gemäss angefochtener Verfügung folgendermassen aus:

 

 

 

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8
Frucht-
komponente
Anteil in
Mischung
%
Brix Trocken-substanz
(=Brix
rückver-
dünnt)
Wasser-
gehalt
Konzentra-
tionsfaktor
Rückver-
dünnter
Saft (Gesamt-
menge)
Saftgehalt % im Endprodukt
Traubensaft 22.4 70 16.2 83.8 4.32 96.79 52.2
Orangensaft 9.5 65 11.2 88.8 5.80 55.13 29.7
Ananassaft Konz. 4.2 12.8 12.8 87.2 1.0 4.20 2.3
Bananensaft Konz. 3.5 21.0 21.0 79.0 1.0 3.50 1.9
Passionsfrucht Konz. 1.9 50.0 13.5 86.5 3.70 7.04 3.8
Zitronensaft Konz. 2.9 30.0 8.0 92.0 3.75 10.88 5.9
Aprikosenpüree Konz. 1.9 30.0 11.2 88.8 2.68 5.09 2.7
Mangopüree Konz. 1.9 22.0 15.0 85.0 1.47 2.79 1.5
Gesamt 48.2         185.4 100.0

 

Die Berechnung wurde von der Oberzolldirektion anlässlich ihres E-Mails vom 16. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) folgendermassen erklärt:

«1. Mischsaftkonzentrate werden anhand der Brix-Werte der einzelnen Komponenten in eine auf natürliche Saftstärke verdünnte Saftmischung umgerechnet. Dazu ist für jede verwendete Konzentrat-Komponente (ausg. Zucker) für die entsprechende Berechnung eine rein theoretische (virtuelle) Menge Wasser hinzuzufügen. Diese Menge hängt insbesondere vom Konzentrationsgrad der verwendeten Konzentrat-Komponenten sowie von deren Anteil in der Mischung ab.

 

2. Die Brix-Werte, die für diese Berechnung verwendet werden, stammen aus der Fachliteratur ‹z.B. Souci Fachmann Kraut, RSK-Werte›. Das sind anerkannte Mittelwerte, die für die Berechnung als Referenz herbeigezogen werden. Auf diese Weise werden objektive und für alle Beteiligten einheitliche Resultate erzielt.

 

3. Beispiel:

 

4. Natürlicher Zitronensaft weist gemäss Souci Fachmann Kraut durchschnittlich einen Wassergehalt von 91% auf. Die Trockensubstanz bzw. der Brix-Wert beträgt demzufolge 9. Wird in einem Mischsaftkonzentrat ein Zitronensaftkonzentrat mit 50 Brix verwendet, bedeutet dies, dass der Zitronensaft 5.55 x konzentriert wurde (50:9 = 5.55). Für die Umrechnung auf natürliche Saftstärke wird die im Mischsaftkonzentrat verwendete Menge an Zitronensaftkonzentrat mit 5.55 multipliziert. Diese Summe ergibt den auf natürliche Saftstärke umgerechneten Anteil an Zitronensaft.

 

5. Auf diese Weise werden alle in einem Mischsaftkonzentrat verwendeten Konzentrat-Komponenten umgerechnet.»

3.4.1 Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte Säfte aufgrund ihres Brix-Wertes ([…]) von den entsprechenden nicht eingedickten Säften. Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Konzentrationsgrad eines Fruchtsaftes zu eruieren. Demnach müssen die Komponenten des Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Traubensaftanteils (rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte in der rückverdünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in natürlichen (d.h. weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicherweise vorkommen bzw. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen. Die Brix-Werte im rückverdünnten Saft müssen Erfahrungsmittelwerten entsprechen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 5.3).

Um die Anteile der einzelnen Saftkomponenten im rückverdünnten Saft feststellen zu können, sind – entsprechend der Berechnungsmethode der Oberzolldirektion – vorab die Brix-Werte der Konzentrate (Spalte 3 der Tabelle auf S. 15) mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte (Spalte 4) ins Verhältnis zu setzen (Wert in Spalte 3 dividiert durch den Wert in Spalte 4). Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten (Spalte 6) ist sodann mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat (Spalte 2) zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resultat (Spalte 7) anschliessend mit der Gesamtmenge des rückverdünnten Fruchtsafts (gemäss Berechnung der Zollverwaltung im vorliegenden Fall 185.4) ins Verhältnis zu setzen (Spalte 8).

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass diese Rechnung nur gelingen kann, wenn in jeder Spalte mit dem jeweils korrekten Wert operiert wird. Es ist denn auch unbestritten, dass eine falsche Angabe in Bezug auf ein einziges Konzentrat zu einem falschen Ergebnis in Bezug auf den für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftgehalt führt (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.l, S. 6 und Bst. B.b).

3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung (zunächst die Oberzolldirektion anlässlich ihrer Tarifauskunft vom 10. Oktober 2017 [vgl. Sachverhalt Bst. A.c] und später auch die Vorinstanz) ihrer Berechnung die Brix-Wert-Tabelle zu Grunde gelegt, welche die Spediteurin eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A.l und E. 3.4). Sie hat dabei übersehen, dass betreffend das Ananassaft-Konzentrat in der Spalte «Brix value concentrate» (Brix-Wert des Konzentrats) und in der Spalte «Brix value Ready to drink» (Brix-Wert des rückverdünnten Saftes) derselbe Wert, nämlich 12.8 eingetragen war. Dass das nicht stimmen kann, zumal die Dichte eines Konzentrats einer sehr wasserhaltigen Frucht wie der Ananas (im Gegensatz etwa zur kaum wasserhaltigen Banane) zwangsläufig höher ist als die Dichte eines nicht konzentrierten Ananassafts, hätte der Vorinstanz, anlässlich ihrer Berechnungen zur Erteilung der Tarif-Auskunft vom 10. Oktober 2017, ins Auge springen und nach Treu und Glauben zu einer Rückfrage an die Adresse der Zollpflichtigen bzw. der Spediteurin (und damit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs) führen müssen.

Es trifft zwar zu, dass die Zollpflichtige aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips grundsätzlich für die korrekte Zollanmeldung – zu welcher auch korrekte Begleitdokumente gehören – verantwortlich ist und die Zollbehörde nicht gehalten ist, Nachforschungen betreffend deren Richtigkeit anzustellen. Verhält es sich allerdings – wie im hier zu beurteilenden Fall – so, dass die zuständige Zollbehörde für die rechtmässige Tarifierung nicht einfach auf die Angaben der zollpflichtigen Person abstellen kann, sondern anhand dieser Angaben in einem zweiten Schritt Berechnungen anstellen muss, gebietet es der Untersuchungsgrundsatz ([…]), und im Übrigen auch der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ([…]), dass augenfällige Fehler in diesen Angaben – welche sich nota bene unbestrittenermassen unmittelbar auf das Resultat der Berechnung auswirken – angesprochen und der Korrektur zugänglich gemacht werden.

Zu beachten ist hierbei, dass im vorliegenden Fall die Nämlichkeit der Ware nie in Frage stand. Die zur Ware gehörenden Produktspezifikationen wurden – mit Ausnahme der Angaben zum Ananassaft-Konzentrat – von keiner Seite angezweifelt. Sodann bewegt sich der Brix-Wert von Fruchtsaft-Konzentraten in einem anerkannten Spektrum, wobei er rein physikalisch auch nicht beliebig verändert bzw. verfälscht werden kann. Zu jeder Frucht gibt es sowohl für den Direktsaft als auch für Konzentrat entsprechende Referenzzahlen.

3.4.3 Eine einfache Internetrecherche zum Stichwort «Ananassaftkonzentrat Brix» führt ausschliesslich zu Ergebnissen, welche den Brix-Wert zwischen 56 und 65 angeben, wobei überdurchschnittlich oft der Wert 60 erscheint. Dieser Wert erweist sich denn auch im Vergleich mit den (vorliegend unbestrittenen) Brix-Werten anderer Konzentrate aus ähnlich wasserhaltigen Früchten (z.B. Orange: 65°Bx oder Traube: 70°Bx) als plausibel. Sodann besteht auch kein Anlass, an der Korrektheit des durch die Herstellerin nachgereichten Brix-Wertes für Ananassaft-Konzentrat zu zweifeln, zumal alle anderen Werte von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden und für die Berechnung des für die Tarifeinreihung relevanten Traubensaftanteils verwendet worden sind. Diese Angaben sind denn auch für die anzustellende korrekte Berechnung heranzuziehen, wobei die Angabe «Brix-Wert Ananassaft-Konzentrat» von 12.8°Bx mit 60°Bx zu ersetzen ist.

3.4.4 Unter den dargelegten Umständen erübrigen sich Ausführungen dazu, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berechnungen des Labors Veritas AG zu berücksichtigen sind, zumal diese für die Lösung des vorliegenden Falles gar nicht benötigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Es ist lediglich die von der Zollverwaltung durchgeführte Berechnung zu wiederholen, diesmal allerdings mit dem korrekten Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat.

3.4.5 Die neue Rechnung präsentiert sich (hier am Beispiel des Ananassaft-Konzentrats) wie folgt:

 

1. 60 / 12.8 = 4.69 (Spalte 3 / Spalte 4 = Spalte 6)
2. 4.69 x 4.2 = 19.69 (Spalte 6 x Spalte 2 = Spalte 7)
3. Alle Werte in der Spalte 7 ergeben die Gesamtmenge an rückverdünntem Saft (neu: 200.9).
4. Rechnung: Wie viel Prozent der Gesamtmenge (200.9) sind 19.69? Resultat: 9.8 (Spalte 8)

 

Diese Rechnungsschritte sind in Bezug auf alle Fruchtkomponenten zu wiederholen:

 

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8
Frucht-
komponente
Anteil in Mischung
%
Brix Trocken-
substanz
(=Brix
rückver-
dünnt)
Wasser-
gehalt
Konzentra-
tionsfaktor
Rückver-
dünnter Saft
(Gesamt-
menge)
Saftgehalt % im Endprodukt
Traubensaft 22.4 70 16.2 83.8 4.32 96.79 48.2
Orangensaft 9.5 65 11.2 88.8 5.80 55.13 27.4
Ananassaft Konz. 4.2 60 12.8 87.2 4.69 19.69 9.8
Bananensaft Konz. 3.5 21.0 21.0 79.0 1.0 3.50 1.7
Passionsfrucht Konz. 1.9 50.0 13.5 86.5 3.70 7.04 3.5
Zitronensaft Konz. 2.9 30.0 8.0 92.0 3.75 10.88 5.4
Aprikosenpüree Konz. 1.9 30.0 11.2 88.8 2.68 5.09 2.5
Mangopüree Konz. 1.9 22.0 15.0 85.0 1.47 2.79 1.4
Gesamt 48.2         200.9 100

 

Daraus ergibt sich am Ende – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – dass sich der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil auf 48.2% beläuft und somit unter 50.0% liegt.

Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Traubensaftanteil im hier zu untersuchenden Produkt selbst dann noch auf unter 50% zu liegen käme, wenn von einem massiv tieferen Brix-Wert für Ananassaft-Konzentrat, nämlich 40°Bx statt 60°Bx ausgegangen würde. Für das Gericht besteht nach dem Dargelegten kein Zweifel, dass der für die Tarifierung relevante Traubensaftanteil der streitbetroffenen Ware weniger als 50% beträgt und diese Ware somit nicht der Tarif-Nr. 2009.9030 zuzuordnen ist ([…]).

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.