Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5624/2018 vom 19. Juli 2019

Verjährung

  • 24 febbraio 2020
  • Trattato da: Monique Schnell Luchsinger
  • Categoria di articoli: Sentenza di principio
  • Campo del diritto: Assistenza amministrativa internazionale
  • Citazione: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5624/2018 vom 19. Juli 2019, ASA Online: Sentenza di principio
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 i.S. X. AG gegen Oberzolldirektion. (Ursprungsverfahren / Tarif).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt  
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Bei einer nachträglichen Überprüfung des Ursprungsnachweises richtet sich die Frage der Verjährung der Einfuhrmehrwertsteuerforderung nach Art. 56 Abs. 4 MWSTG. Demnach verjährt die Einfuhrmehrwertsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld, mithin gilt eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren. Der in Art. 75 Abs. 4 ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungsfristen gemäss Art. 11 und 12 VStrR (von 7 Jahren) gilt gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht (mehr), es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt; während dieses Strafverfahrens ruht die relative siebenjährige Verjährungsfrist, sofern die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt worden ist. Die (absolute) Verjährungsfrist von 15 Jahren bleibt aber bestehen (E. 5.6.2).

En cas de contrôle ultérieur de la preuve dorigine, la question de la prescription de la créance fiscale au titre de limpôt sur les importations est régie par lart. 56 al. 4 LTVA. En conséquence, la dette fiscale au titre de limpôt sur les importations se prescrit en même temps que la dette douanière, dès lors une prescription relative de 5 ans et une prescription absolue de 15 ans sont applicables. La réserve prévue à lart. 75 al. 4 LD des délais de prescription selon les art. 11 et 12 DPA (de 7 ans) nest pas (plus) applicable selon lart. 101 al. 1 LTVA, sauf si une procédure pénale en matière fiscale est en cours; durant cette procédure pénale, le délai de prescription relatif de sept ans est suspendu, à condition que la personne tenue au paiement ait été informée de louverture de la procédure pénale en matière fiscale. La prescription (absolue) de 15 ans demeure toutefois applicable (consid. 5.6.2).

2.

Sachverhalt   ^

A.

Die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am 20. Juli 2017 eine Nachforderungsverfügung gegenüber der X._______ AG über Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insgesamt Fr. 818’126.90 sowie Verzugszins von Fr. 79’035.35 (Akten Vorinstanz, act. 10.01.18 [in Ordner 8]; vgl. auch Beilage 3 zu dieser Nachforderungsverfügung). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, Untersuchungen hätten ergeben, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 21. Januar 2015 bei Einfuhren von Steinwaren zu Unrecht eine Präferenzabfertigung oder eine Anmeldung unter der falschen Zolltarifnummer erfolgt sei. Da damit in objektiver Hinsicht Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen worden seien, seien die aufgrund der unrichtigen Zollanmeldungen zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten und sei ein Verzugszins geschuldet.

B.

Die gegen diese Nachforderungsverfügung am 13. September 2017 erhobene Beschwerde der X._______ AG wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 29. August 2018 kostenpflichtig abgewiesen.

C.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 lässt die X._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 29. August 2018 und die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben. Im Sinne von Beweisofferten beantragt die Beschwerdeführerin eine Befragung ihres Geschäftsführers A._______ sowie sinngemäss die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen betreffend die Nachverfolgung sämtlicher Transport-, Liefer- und Rechnungsdokumente bis zu den Produzenten.

D. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

E. Am 29. Mai 2019 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Tarifauskunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 nach, die der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2019 weitergeleitet wurde.

 

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

5.5 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er bei der Einfuhr Waren vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 MWSTG).

Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1, A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.1).

[…]

5.6.2 Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2 VStrR; vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss Rechtsprechung – und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; siehe ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; Andreas Eicker et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 83 f.; Michael Beusch/Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgabe, 2. Aufl. 2019, Vor Art. 45-50 N. 54a; Michael Beusch/Jasmin Malla, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 54a).

Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c aStGB [sog. «Transformationsnorm»; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986] bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB [in Kraft seit 1. Januar 2007]; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (vgl. dazu auch Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.7). Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfahren vorgesehen ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.1).

Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Steuerhinterziehung im Veranlagungsverfahren, vgl. E. 5.5) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht (weiterhin) in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4).

Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrmehrwertsteuerforderung bzw. die Frage nach der ordentlichen materiellen Verjährung der entsprechenden Leistungs- bzw. Nachleistungspflicht richtet sich nach Art. 56 Abs. 4 MWSTG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Einfuhrmehrwertsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Diese verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 75 Abs. 1 ZG; relative Verjährung), wobei die Fälligkeit der Zollschuld mit der Entstehung der Zollforderung, d.h. unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle eintritt (vgl. Art. 69 Bst. a in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 ZG). Unterbrochen wird diese relative Verjährungsfrist (namentlich) durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG). In jedem Fall verjährt die Zollschuld 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 75 Abs. 4 ZG; absolute Verjährung). Der in Art. 75 Abs. 4 ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungsfristen gemäss Art. 11 und 12 VStrR gilt aber aufgrund des expliziten Ausschlusses von Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR durch Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht (mehr), es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt; während dieses Strafverfahrens ruht die relative Verjährungsfrist, sofern die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt wurde (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 MWSTG). Dennoch bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 75 ZG; siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4 und 5.2).

[…]

12.

Dem Dargelegten zufolge fehlte es bei den vorliegend streitbetroffenen Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jeweiligen (beantragten) definitiven Präferenzverzollung bzw. -veranlagung jeweils am erforderlichen gültigen Ursprungsnachweis. Durch die damit verbundenen objektiven Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes wurden Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht entrichtet (ausführlich E. 9 hiervor; ob auch die Voraussetzungen für «Korrekturen von Veranlagungsverfügungen» im Sinne von Art. 99 ZV [vgl. E. 5.7] erfüllt wären, braucht unter diesen Umständen ebenso wenig geklärt zu werden, wie die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung rechtskonform ist). Da die Beschwerdeführerin überdies bei den in Frage stehenden Importen unbestrittenermassen mindestens als Auftraggeberin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu betrachten ist, hat sie die Vorinstanz zu Recht als subjektiv nachleistungspflichtig erklärt (E. 5.6.1 in fine).

Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die erwähnten Nachforderungsansprüche verjährt sind.

12.1 Die Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, welche Grundlage der fraglichen Zollnachforderungen bilden, bestehen (in objektiver Hinsicht) in Zollhinterziehungen, da es bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldungen an gültigen Ursprungsnachweisen fehlte und die Zollanmeldungen damit unrichtig waren (E. 5.5). Da folglich (wiederum in objektiver Hinsicht) qualifizierte Übertretungen in Form von Hinterziehungen von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegen, gilt für die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR – soweit es um den zu Unrecht nicht erhobenen Zoll geht – rechtsprechungsgemäss eine siebenjährige Verjährungsfrist (E. 5.6.2). Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion (20. Juli 2017) selbst in Bezug auf die älteste der hier streitbetroffenen Einfuhren aus den Jahren 2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen und ruht seit Erlass dieser Verfügung (vgl. E. 5.6.2).

12.2 Die Verjährung der hier in Frage stehenden Pflicht zur Nachentrichtung von Einfuhrmehrwertsteuern richtet sich, da Steuerhinterziehungen im Sinne von Art. 96 Abs. 4 MWSTG in Frage stehen (E. 5.5), nach dem MWSTG, das ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Festsetzung der Forderung kennt (E. 5.6.2). Die Nachbezugsverfügung wurde – wie erwähnt – am 20. Juli 2017 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die siebenjährige Frist bzw. waren die siebenjährigen Fristen für die Festsetzung der in Frage stehenden Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen.

Die relativen Verjährungsfristen von fünf Jahren begannen jeweils im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der jeweiligen Zollschuld, also zeitgleich mit der Entstehung der Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung, zu laufen (vgl. E. 5.6.2 in fine). Da der – wie gesehen – als zahlungspflichtige Person zu qualifizierenden Beschwerdeführerin die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung mit Beschluss vom 20. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Akten Vorinstanz, act. 01.01.06 [in Ordner 3]; Zustellung am 21. Januar 2015), ruhten die seinerzeit bereits laufenden relativen Verjährungsfristen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung (und jedenfalls bis zur Einstellung dieser Strafuntersuchung; vgl. dazu die Einstellungsverfügung vom 11. April 2016 in Beschwerdebeilage 6). Alle fünfjährigen relativen Verjährungsfristen in Bezug auf die hier streitbetroffenen Einfuhren wurden schliesslich im April 2016 unterbrochen, weil die Zollkreisdirektion der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) im Sinne einer verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlung mitteilte, dass sie die Nacherhebung von aufgrund zu Unrecht erfolgter Präferenzveranlagungen (sowie aufgrund von Falschtarifierungen) nicht entrichteten Einfuhrabgaben beabsichtige (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10.01.01 [in Ordner 6] sowie vorn E. 5.6.2 in fine). Damit ist keine der fünfjährigen relativen Verjährungsfristen abgelaufen.

Schliesslich ist die ab Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer laufende absolute Frist von 15 Jahren (E. 5.6.2 in fine) bei den hier interessierenden Nachforderungen ebenfalls noch nicht verstrichen.

12.3

12.3.1 Es erweist sich somit, dass die von der Zollverwaltung erhobenen Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen im Zusammenhang mit den zu Unrecht mit Präferenzabfertigung erfolgten Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» noch nicht verjährt sind. Bei diesem Ergebnis muss es – wie im Folgenden aufgezeigt wird – selbst dann bleiben, wenn man die mit den vorstehenden Erwägungen nicht bereits implizit als unzutreffend gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verjährung berücksichtigt.

12.3.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Regelung von Art. 12 Abs. 4 VStrR, wonach die Leistungspflicht nicht verjährt, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind, könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 eingestellt worden sei und es somit an einer in objektiver sowie subjektiver Hinsicht gegebenen Übertretung fehle.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesem Vorbringen, dass Art. 12 Abs. 4 VStrR nach ständiger Rechtsprechung bereits dann greift, wenn der objektive Tatbestand einer Widerhandlung erfüllt ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1, mit Hinweisen). Weil vorliegend – trotz der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin – in objektiver Hinsicht Übertretungen in Form von Abgabehinterziehungen vorliegen, kommt nicht nur diese Vorschrift, sondern – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 17) – auch Art. 11 Abs. 2 VStrR zur Anwendung, und zwar rechtsprechungsgemäss mit der Folge, dass für die Nachleistungspflicht in Bezug auf die Zölle eine siebenjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. E. 5.6.2 Abs. 1 und E. 12.2).

12.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass insoweit, als Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegend massgebend sein solle, gemäss dem Wortlaut dieser Vorschrift eine fünfjährige, durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausschiebbare Verjährungsfrist gelte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch vorliegend, soweit Art. 11 Abs. 2 VStrR greift, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Diese siebenjährige Frist gilt insbesondere nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet (Beschwerde, S. 18) – nur für die «maximale Vollstreckungsverjährung». Dies ergibt sich aus folgenden Ausführungen des Bundesgerichts (Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2):

«Gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR verjährt die Strafverfolgung (Art. 12 Abs. 4 VStrR) in fünf Jahren, wenn die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben besteht; die Frist kann durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Sie ruht zudem nach Art. 11 Abs. 3 VStR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht.

Ergänzend kommen auf das Verwaltungsstrafrecht die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung (Art. 2 VStrR). Aufgrund des revidierten Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002, AS 2002 2986), der gemäss seinem Absatz 1 auf das Nebenstrafrecht Anwendung findet, würde die Frist von Art. 11 Abs. 2 VStrR das Doppelte (zehn Jahre) betragen. Da jedoch das Bundesgericht entschieden hat, dass die Verjährungsfrist für Übertretungsstrafen nicht länger sein könne, als sie für Vergehen gelte, die im gleichen Gesetz geregelt werden, findet die Verjährungsfrist von sieben Jahren für Vergehen auch auf die Übertretungen im Verwaltungsstrafrecht Anwendung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 3459; BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8: in ASA 82 S. 144 [Zusammenfassung]). Sie ruht gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (BGE 134 IV 328 E. 2.2). Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung wurden mit Änderung des StGB vom 22. März 2002 zwar aufgehoben, doch wurde Art. 11 Abs. 3 VStrR davon ausgenommen (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB).»

12.3.4 Aus dem vorstehenden Rechtsprechungszitat erhellt auch, dass die Beschwerdeführerin aus dem Wegfall von Tatbeständen der Verjährungsunterbrechung und des Stillstands in den Verjährungsbestimmungen des allgemeinen Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 17 f.) entbehren somit jeder Grundlage.

[…]

[Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde.]