Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1131/2017 vom 11. Januar 2018

Zoll. Verzicht auf die Einforderung von Leistungen nach Art. 12 VStrR. Erfordernis des fehlenden Verschuldens.

  • 20 marzo 2018
  • Trattato da: Monique Schnell Luchsinger
  • Categoria del articolo: Sentenza di principio
  • Campo del diritto: Dogane
  • Citazione: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1131/2017 vom 11. Januar 2018, ASA Online: Sentenza di principio
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 i.S. A. gegen Oberzolldirektion. Zollerlass.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (stark gekürzt)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Der Erlass einer Zollnachforderung im Sinne von Art. 12 VStrR richtet sich nach Art. 86 Abs. 2 ZG in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung. Vorausgesetzt wird, dass es an einem Verschulden fehlt. Die fahrlässige Verletzung einer Sorgfaltspflicht reicht aus (E. 5.2). Nicht massgeblich ist, ob auch strafrechtlich gesehen ein Verschulden vorliegt.

La renonciation à la perception subséquente des droits de douane au sens de l’art. 12 DPA est réglée par l’art. 86 al. 2 LD dans sa version en vigueur depuis le 1er août 2016. Aucune faute ne doit être imputable au requérant. La violation par négligence d’un devoir de diligence suffit (consid. 5.2). Il n’est pas déterminant de savoir si une faute existe également sous l’angle du droit pénal.

La rinuncia alla riscossione posticipata dei tributi doganali ai sensi dell’art. 12 DPA è regolata dall’art. 86 cpv. 2 LD nella sua versione in vigore dal 1° agosto 2016. È richiesta l’assenza di una colpa. La violazione per negligenza di un obbligo di diligenza è sufficiente (consid. 5.2). Non è determinante stabilire se anche dal punto di vista penale sussiste una colpa.

2.

Sachverhalt (stark gekürzt) ^

A._______ (Beschwerdeführer) hat am 19. Oktober 2016 insgesamt 6,6 kg Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt und wurde hierbei vom Grenzwachtkorps gestellt. Das Grenzwachtkorps forderte vom Beschwerdeführer Zollabgaben in der Höhe von Fr. 61.20 nach, welche er auf der Stelle beglich. Ferner leistete er eine Barhinterlage für eine allfällige Busse und Spruchgebühren aus dem gleichentags eröffneten Verwaltungsstrafverfahren.

In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, welche seine Eingabe an die Oberzolldirektion (OZD) weiterleitete. Diese nahm das Schreiben als Gesuch um Zollerlass entgegen und wies es mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab.

Am 19. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersucht beschwerdeweise um Erlass der Zollabgaben sowie der Busse und der Spruchgebühren. Ferner ersucht er um Rückerstattung der restlichen Barhinterlage in EUR. Eventualiter verlangt er die sofortige Einstellung des Strafverfahrens bei der Zollfahndung Zürich; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt und leitet die Eingabe vom 18. Dezember 2016 sowie die Beschwerde an die Zollfahndung Zürich weiter.

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

5.

5.1 Der Erlass (bzw. die Rückerstattung) von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 Abs. 1 [des Zollgesetzes vom 18. März 2005,] ZG[, SR 631.0]. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (bzw. Rückerstattung [anderer Leistungen als solche nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974, Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR. SR 313.0]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2).

5.2 Gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG (in der seit dem 1. August 2016 in Kraft stehenden Fassung [vgl. AS 2016 2429 ff.]) verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf Gesuch hin auf die Einforderungen von Leistungen nach Art. 12 VStrR oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:

« a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b. die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
2. als offensichtlich stossend erscheint.»

Zur Voraussetzung des fehlenden Verschuldens in Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG führt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes insbesondere Folgendes aus (BBl 2015 2883 ff., 2904):

«Die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a (kein Verschulden) für die Geltendmachung von Forderungen nach Artikel 12 VStrR ist beispielsweise in den folgenden Fällen nicht gegeben: Angestellte einer juristischen Person haben sich schuldhaft verhalten, so wenn sie Arbeitsfehler begangen haben, die allein auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die übliche und nach den Umständen zu erwartende Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr missachtet oder unterlässt. Das Verschulden bleibt somit nicht auf ein strafrechtliches Verhalten beschränkt, sondern kann darüber hinausgehen.»

5.3 Ein «gnadenweiser» Erlass bzw. eine «gnadenweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt nicht in Betracht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.6, A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.3.4; [Michael] Beusch, in: [Martin Kocher/Diego Clavadetscher Hrsg., Zollgesetz, 2009, nachfolgend] Zollkommentar, Art. 86 N. 17 und 35).

[…]

7.2 Eine Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 61.20 käme unter den gegebenen Umständen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 ZG in Betracht (Leistungen nach Art. 12 VStrR). Insbesondere ist dabei erforderlich, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft (vgl. E. 5.2).

Es wird – wie erwähnt – richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die am 6., 11. und 19. Oktober 2016 erfolgten Einfuhren von insgesamt 6,6 kg Fleisch nicht in der gebotenen Weise vollständig und richtig deklariert hat. Angesichts des Umstandes, dass ihm aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips die Verantwortung für die mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführende Einfuhrdeklaration obliegt (vgl. E. 4), kann keine Rede davon sein, dass er die Unterlassung der Zollanmeldungen, welche die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR begründet, nicht verschuldet hat. Der Beschwerdeführer konzediert denn auch zu Recht, dass er fahrlässig gehandelt hat (vgl. Beschwerde, S. 5).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer aber, soweit er geltend macht, sein Verschulden würde sich in blosser Fahrlässigkeit erschöpfen und ein Verschulden im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG könne nur bei vorsätzlichem, also wissentlichem und willentlichem Handeln angenommen werden. Das vom Bundesrat in der Botschaft zu dieser Vorschrift angeführte Beispiel von Arbeitsfehlern, die einzig auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind (vgl. E. 5.2), zeigt nämlich, dass ein Verschulden im hier massgebenden Sinne keinesfalls ein vorsätzliches Handeln voraussetzt. Stattdessen muss als Verschulden im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG jedenfalls auch jede fahrlässige Missachtung der vom Zollpflichtigen anzuwendenden Sorgfalt betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer bringt zwar auch vor, er habe nicht gewusst, dass die Einfuhr von Fleisch ab einer bestimmten Menge zollpflichtig ist. Indem er sich damit auf seine Unkenntnis des Rechts beruft, verkennt er jedoch, dass er bei Anwendung der üblichen und nach den Umständen – insbesondere aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips – zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis von Zolldeklarationspflicht bzw. Zollabgabepflicht hätte haben müssen und nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2).

Ob dem Beschwerdeführer auch ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorzuwerfen ist, ist im Zusammenhang mit Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG nicht relevant (vgl. dazu die hiervor [E. 5.2] zitierten Ausführungen des Bundesrates).

[…]