Jusletter IT

Liebe Leserinnen und Leser

Am 25. Mai 2018 ist es soweit – die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) tritt in Kraft. In den letzten Monaten und Jahren wurde viel spekuliert, was das Inkrafttreten der DSGVO für die EU-Mitgliedstaaten und für die Schweiz bedeuten wird. In der heutigen Ausgabe beschäftigen sich vier Beiträge mit dem Thema Datenschutz

Yaniv Benhamou und Emilie Jacot-Guillarmod betrachten die extraterritoriale Wirkung der DSGVO und stellen fest, dass für die zukünftige Interaktion zwischen Schweizer und EU-Behörden noch Unklarheiten bestehen und dass mit dem Datenschutzgesetz z.T. sogar Doppelregulierungen vorliegen.

Lassen sich Informationssicherheit und Datenschutz überhaupt miteinander vereinbaren, wenn moderne Sicherheitsmassnahmen der Idee des Datenschutzes so grundsätzlich widersprechen? Wolfgang Schnabl zeigt auf, wie ein Informationssicherheits-Managementsystem  die gemeinsame Betrachtung ermöglicht.

Galileo Fasching examiniert das Auskunftsrecht unter dem österreichischen Datenschutzgesetz 2000, der Richtlinie 95/46/EG (DSLR) sowie unter der neuen DSGVO. Er zeigt auf, welche Änderungen sich ab dem 25. Mai 2018 ergeben.

Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses dürfen Anwälte ihre Datenverarbeitung nicht durch Hilfskräfte erledigen lassen. In Deutschland werden die entsprechenden Bestimmungen in der Strafprozessordnung, im Strafgesetzbuch und in der Bundesrechtsanwaltsordnung im Hinblick auf die Digitalisierung angepasst. Thomas Hoeren setzt sich mit diesen neuen Vorschriften auseinander und kommentiert deren Anwendbarkeit im digitalen Zeitalter.

Auch die künstliche Intelligenz (KI) steht in Zusammenhang mit der DSGVO. Können die in der DSGVO gestellten Anforderungen in Zukunft überhaupt erfüllt werden? Wie müssen sich die rechtlichen Regelungen entwickeln, um mit den Fortschritten in der KI Schritt halten zu können?

Robert van den Hoven van Genderen beschäftigt sich mit der rechtlichen Unterscheidung von Homo Sapiens und Robo Sapiens und der Einhaltung fundamentaler (Datenschutz-)Rechte. Er stellt sowohl die Idee von getrennten Regelungen als auch die Schaffung einheitlicher nicht-diskriminierender Vorschriften vor.

Den Zusammenhang zwischen KI und Haftungsrecht stellt Nicolai Bleskie vor. Er analysiert das Potential des derzeitigen Rechtsgefüges und schlägt zukunftsorientierte Lösungsansätze vor.

Mit der Digitalisierung ändern sich nicht nur die Gegebenheiten im Datenschutzrecht. Auch der Finanzsektor erlebt grundlegende Reformen – dazu gehören unter anderem Blockchain, FinTech und Token.

Rolf H. Weber und Salvatore Iacangelo setzen sich mit den Rechtsfragen bei der Übertragung von Token auseinander und unterscheiden hierfür die Qualifikation von Token als Wertpapiere oder Wertrechte.

Welchen Einfluss hat FinTech auf das allgemeine Bankenrecht? Lucas Ribisel vergleicht die Rechtssysteme von Grossbritannien, Australien und der Schweiz und stellt anhand der gesammelten Informationen eine Prognose für die rechtlichen Entwicklungen auf.

Geht ein Unternehmen, welches Bitcoins für Kunden aufbewahrt hat, konkurs, fallen diese Bitcoins dann mit in die Konkursmasse? Christian Meisser, Luzius Meisser und Ronald Kogens untersuchen die insolvenzrechtliche Behandlung von Kryptowährungen.

Im Jahr 2015 hat die EU-Kommission beschlossen, das Urheberrecht in der EU an das digitale Zeitalter anzupassen. Im Laufe dieser Reform soll die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG umgesetzt werden, d.h. das EU-Urheberrecht soll weiter vereinheitlicht werden und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.

Jens-L. Gaster betrachtet das Vorhaben eines einheitlichen Urheberrechts für ganz Europa und geht unter anderem auf die digitale Agenda der EU, den Marrakesch-Vertrag und die Patentrechtsreform ein. Er kommt zum Schluss, dass das Vorhaben der EU-Kommission zwar ein gewagtes, aber dennoch ein unumgängliches Unterfangen ist.

Dass derzeit noch Unterschiede im Urheberrecht bestehen, wird von Pirmin Schenk hervorgehoben. In seinem Beitrag stellt er die deutschen Regelungen zur Providerhaftung vor und leitet daraus Lösungsansätze für mögliche gesetzliche Regelungen in der Schweiz ab.

In der Datenbank «Google Book Search» stehen Millionen von Büchern in Auszügen digital zur Verfügung – inwiefern betrifft dies die Urheberrechte der Autoren? Galileo Fasching beurteilt den Fall Author's Gild, Inc. gegen Google, Inc. und folgert, dass sich Google in einer Grauzone bewegt.

Einige weitere Beiträge der heutigen Ausgabe fallen in die Bereiche Rechtsinformation und Rechtstheorie.

Wird in Österreich ein Gesetz geändert, wird eine Novelle herausgegeben. Die Zusammenfassung der Stammfassung des Gesetzes und der Novelle wird als Konsolidierung bezeichnet. Beate Glück beschreibt, warum bei einer solchen Konsolidierung nicht nur durch Schaffung eines Lesetextes sondern auch durch die Lieferung von Zusatzinformationen der Deutungsrahmen des konsolidierten Texts erweitert werden kann.

Vytautas Čyras und Friedrich Lachmayer beschäftigen sich mit der «Bedeutung der Bedeutung», die Autoren unterscheiden dabei zwischen institutioneller und inhaltlicher Bedeutung. Mithilfe zahlreicher Visualisierungen zeigen sie auf, warum viele verschiedene Darstellungen eines einzigen Rechtsaktes sinnvoll sind.

Einen Vertrag zu lesen, kann eine Herausforderung darstellen; durch sogenannte «Legalisierungen» werden diese Dokumente fast unverständlich. Milva Finnegan stellt das Konzept einer kontrollierten Vertragssprache vor, welches sich aus der Raumfahrt ableitet.

Was versteckt sich alles hinter einem Namen? Gerhard Donhauser stellt am Beispiel der berühmten Schriftstellerin Joanne K. Rowling die Bedeutung von Namen, Pseudonymen und Anonymität vor.

Felix Gantner nimmt Tatbestände, Sachverhälte und Rechtsfolgen genau unter die Lupe und stellt in diesem Zusammenhang die Frame-Semantik vor. Er erklärt, wie sich das Modell der Rechtsanwendung durch die Berücksichtigung von Frames verändert.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns, Sie am 21. September 2018 zur nächsten Ausgabe von Jusletter IT wieder begrüssen zu dürfen!

Erich Schweighofer und Franz Kummer

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